Vollstreckung trotz Insolvenz

Hallo,

darf man trotz Privater Insolvenz ( die im januar offiziell eröffnet wurde ) Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide verschicken ?
Und warum verschicken Sie die noch, man ist doch in privater Insolvenz !

Danke und Gruß

Hallo Nicole!

darf man trotz Privater :Insolvenz ( die im januar :offiziell eröffnet wurde ) :Mahnbescheide und :Vollstreckungsbescheide
verschicken ?

Man darf. Ist aber zwecklos, denn niemand darf vollstrecken für Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden.

Daß trotzdem für den Gläubiger mit Kosten verbundene Mahn- und Vollstreckungsbescheide beim insolventen Schuldner eingehen, kann mehrere Ursachen haben:

  • Der Gläubiger weiß nichts vom eröffneten Inso-Verfahren.
  • Der Gläubiger vertraut auf die Unkenntnis des Schuldners und hofft, daß der Schuldner aus Furcht vor Konsequenzen zahlt.

Letzteres darf der Schuldner niemals tun! Damit würde er einen einzelnen Gläubiger bevorzugen, was ein Verstoß gegen die Insolvenzordnung wäre. Mit Forderungen haben sich Gläubiger ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu wenden.

Gruß
Wolfgang

Man darf. Ist aber zwecklos, denn niemand darf vollstrecken
für Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden.

Heisst das dann, dass man die Briefe wegschmeissen kann?
Oder muss man hierdrauf dann reagieren (Bescheid vom Amtsgericht in Kopie o.ä. hinschicken)

Gruss

Hallo,

Mahn- und Vollstreckungsbescheide darf man verschicken, man schafft damit einen Vollstreckungstitel.

Hat man als Vollstreckungsgläubiger im letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (§ 88 InsO).

Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen unzulässig (§ 89 InsO).

Dennoch kann es sinnvoll sein, einen Vollstreckungstitel in Händen zu halten. Das Verbraucherinsolvenzverfahren muss nämlich durchaus nicht so enden, dass die Gläubiger ihre Forderungen verlieren.

Dies tun sie, wenn das Insolvenzgericht nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, während der der Schuldner bestimmten Obliegenheiten nachkommen muss, den Restcshuldbefreiungsbeschluss erteilt.

Die Restschulsbefreiung wird gem. § 290 InsO aber versagt, wenn

  • der Schuldner seinen Obliegenhieten nicht nachgekommen ist (Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, ungefragte (!) Anzeige von Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel, Herausgabe des hälftigen ererbten Vermögens), § 295 InsO

  • er wegen einer Straftat nach den §§ 283 - 283 c StGB verurteilt worden ist (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung)

  • ihm in den letzten 10 Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung gewährt wurde oder sie versagt wurde

In diesen Fällen kann der Gläubiger nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wegen seiner Forderungen wieder vollstrecken - wenn diese noch nicht verjährt sind.

Durch das Mahnverfahren wird die Verjährung unterbrochen, die ansonsten während des Verbraucherinsolvenzverfahrens ablaufen kann und während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode in der Regel auch ablaufen wird.

Christine

Guten Abend!

Man darf. Ist aber zwecklos, denn niemand darf vollstrecken
für Forderungen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden.

Heisst das dann, dass man die Briefe wegschmeissen kann?

Nein, damit wäre ich grundsätzlich vorsichtig. Es ist eine Frage des Zeitpunkts innerhalb des Inso-Verfahrens, ob nämlich noch Gläubigerforderungen an die Masse angemeldet werden können. Es empfiehlt sich immer, Forderungen, Mahn- u. Vollstreckungsbescheide und Klagschriften umgehend an den Insolvenzverwalter/Treuhänder zu leiten. Soll der sich darum kümmern, denn dafür ist er da.
Außerdem empfiehlt es sich, stets den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts zur Hand zu haben. Es kann nämlich immer passieren, daß z. B. jemand vom Zollamt kommt und für irgendeine Behörde vollstrecken will. Der Gerichtsvollzieher des Bezirks weiß i. d. R. Bescheid. Aber irgendwann ist der vielleicht auch mal längere Zeit krank, erhält eine Vertretung und die weiß von nichts. Dann stört so ein Mensch schon mal beim Frühstück und offeriert irgendeine Freundlichkeit, wie z. B. einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Ist alles kein Beinbruch und schnell klärbar, wenn man die erforderlichen Unterlagen sofort bei der Hand hat.

Gruß
Wolfgang