Liebe Experten!
Ich hole eine älteren Beitrag aus der Versenkung, da dazu noch Fragen offen sind bzw es Veränderungen gibt.
Dazu der alte Beitrag und weiter unten, was sich verändert hat:
der Vater (wohnhaft Mecklenburg Vorpommern) dieser Person (wohnhaft Saarland), mit dem nie Kontakt bestand, verstarb einsam in seiner Wohnung.
Der Vater wurde von der Polizei gefunden, die von einer Nachbarin des Miethauses alamiert wurde.
Die zuständige Ortpolizei Behörde hat Nachforschungen angestellt, um die Hinterbliebenen zu finden. Über diesen Weg wurde diese Person gefunden.
Da diese Person nun trotz Vollzeitbeschäftigung ein geringes monatliches Einkommen hat, beriet sie sich in ihrem Freundeskreis und bekam den Tipp, sich beim Amtsgericht zu melden, um das Erbe auszuschlagen. Dieser Tipp war für die Person in Ordnung, da sie den Vater ja nicht kannte und daher nicht wusste, was auf sie zukommen könnte und somit wurde in einem saarländischen Amtsgericht das Erbe ausgeschlagen.
Drei Tage später bekam die Person nun ein Schreiben von einem Ordnungsamt aus Mecklenburg Vorpommern indem sie über den Todesfall informiert wurde. In diesem Schreiben stand zusätzlich, dass beabsichtigt wird, gegen die Person eine Ordnungsverfügung gemäß §§ 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz zu erlassen und damit zur Bestattung und Beisetzung der Urne des Verstorbenen zu verpflichten.
Weiterhin kämen die Kosten der Bestattung und Beisetzung sowie Wohnungsräumung hinzu.
Ebenfalls steht in diesem Schreiben, dass darauf hingewiesen wird, dass eine eventuelle Erbschaftsausschlagung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Sie nicht von den Pflichten entbindet.
Auch hat sich der Vermieter des Verstorbenen bei dieser Person telefonisch gemeldet. Er äusserte sich über den Zustand der Wohnung (ziemlich verwüstet, über 100 leerer Schnapsflaschen). Die betroffene Person teilte dem Vermieter mit, dass sie bereits das Erbe ausgeschlagen hat. Daraufhin wollte er die Sache dem Ordnungsamt übergeben.
Nun soll sich die Person innerhalb der nächsten Tage gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt in Mecklenburg Vorpommern schriftlich dazu äussern. Ansonsten wird nach Aktenlage entschieden.
Der betroffenen Person sind auch andere Angehörige bekannt, eine weitere Tochter und einen Sohn des verstorbenen Vaters sowie drei weitere Geschwister des Verstorbenen, nach denen nicht gesucht wurde bzw. unauffindbar sind.
Das neue:
die Person hat diesen Sommer geheiratet, da diese Person aber von einem Anwalt in dieser Angelegenheit vertret wurde, hatte sie sich vor der Hochzeit informiert, ob dadurch Probleme auftreten können.
Anwalt meinte es wäre sogar besser, da durch die „schlechtere“ Steuerklasse (5) noch weniger Gehalt übrig bleibt und der Ehemann für die Kosten nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.
Stimmt dies überhaupt?
Der einzige Sohn, im Beitrag als Bruder erwähnt, ist vor ein paar Jahren verstorben und daher sind nur zwei Töchter da, die die Kosten zur Bestattung übernehmen sollen.
Danke im Voraus für die Mühe