Kostenübernahme eines Verstorbenen

Liebe Experten!

Ich hole eine älteren Beitrag aus der Versenkung, da dazu noch Fragen offen sind bzw es Veränderungen gibt.

Dazu der alte Beitrag und weiter unten, was sich verändert hat:

der Vater (wohnhaft Mecklenburg Vorpommern) dieser Person (wohnhaft Saarland), mit dem nie Kontakt bestand, verstarb einsam in seiner Wohnung.
Der Vater wurde von der Polizei gefunden, die von einer Nachbarin des Miethauses alamiert wurde.
Die zuständige Ortpolizei Behörde hat Nachforschungen angestellt, um die Hinterbliebenen zu finden. Über diesen Weg wurde diese Person gefunden.
Da diese Person nun trotz Vollzeitbeschäftigung ein geringes monatliches Einkommen hat, beriet sie sich in ihrem Freundeskreis und bekam den Tipp, sich beim Amtsgericht zu melden, um das Erbe auszuschlagen. Dieser Tipp war für die Person in Ordnung, da sie den Vater ja nicht kannte und daher nicht wusste, was auf sie zukommen könnte und somit wurde in einem saarländischen Amtsgericht das Erbe ausgeschlagen.

Drei Tage später bekam die Person nun ein Schreiben von einem Ordnungsamt aus Mecklenburg Vorpommern indem sie über den Todesfall informiert wurde. In diesem Schreiben stand zusätzlich, dass beabsichtigt wird, gegen die Person eine Ordnungsverfügung gemäß §§ 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz zu erlassen und damit zur Bestattung und Beisetzung der Urne des Verstorbenen zu verpflichten.
Weiterhin kämen die Kosten der Bestattung und Beisetzung sowie Wohnungsräumung hinzu.
Ebenfalls steht in diesem Schreiben, dass darauf hingewiesen wird, dass eine eventuelle Erbschaftsausschlagung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Sie nicht von den Pflichten entbindet.

Auch hat sich der Vermieter des Verstorbenen bei dieser Person telefonisch gemeldet. Er äusserte sich über den Zustand der Wohnung (ziemlich verwüstet, über 100 leerer Schnapsflaschen). Die betroffene Person teilte dem Vermieter mit, dass sie bereits das Erbe ausgeschlagen hat. Daraufhin wollte er die Sache dem Ordnungsamt übergeben.

Nun soll sich die Person innerhalb der nächsten Tage gegenüber dem zuständigen Ordnungsamt in Mecklenburg Vorpommern schriftlich dazu äussern. Ansonsten wird nach Aktenlage entschieden.

Der betroffenen Person sind auch andere Angehörige bekannt, eine weitere Tochter und einen Sohn des verstorbenen Vaters sowie drei weitere Geschwister des Verstorbenen, nach denen nicht gesucht wurde bzw. unauffindbar sind.

Das neue:

die Person hat diesen Sommer geheiratet, da diese Person aber von einem Anwalt in dieser Angelegenheit vertret wurde, hatte sie sich vor der Hochzeit informiert, ob dadurch Probleme auftreten können.
Anwalt meinte es wäre sogar besser, da durch die „schlechtere“ Steuerklasse (5) noch weniger Gehalt übrig bleibt und der Ehemann für die Kosten nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.

Stimmt dies überhaupt?

Der einzige Sohn, im Beitrag als Bruder erwähnt, ist vor ein paar Jahren verstorben und daher sind nur zwei Töchter da, die die Kosten zur Bestattung übernehmen sollen.

Danke im Voraus für die Mühe

Liebe Experten!

Ich hole eine älteren Beitrag aus der Versenkung, da dazu noch
Fragen offen sind bzw es Veränderungen gibt.

Dazu der alte Beitrag und weiter unten, was sich verändert
hat:

der Vater (wohnhaft Mecklenburg Vorpommern) dieser Person
(wohnhaft Saarland), mit dem nie Kontakt bestand, verstarb
einsam in seiner Wohnung.
Der Vater wurde von der Polizei gefunden, die von einer
Nachbarin des Miethauses alamiert wurde.
Die zuständige Ortpolizei Behörde hat Nachforschungen
angestellt, um die Hinterbliebenen zu finden. Über diesen Weg
wurde diese Person gefunden.
Da diese Person nun trotz Vollzeitbeschäftigung ein geringes
monatliches Einkommen hat, beriet sie sich in ihrem
Freundeskreis und bekam den Tipp, sich beim Amtsgericht zu
melden, um das Erbe auszuschlagen. Dieser Tipp war für die
Person in Ordnung, da sie den Vater ja nicht kannte und daher
nicht wusste, was auf sie zukommen könnte und somit wurde in
einem saarländischen Amtsgericht das Erbe ausgeschlagen.

Drei Tage später bekam die Person nun ein Schreiben von einem
Ordnungsamt aus Mecklenburg Vorpommern indem sie über den
Todesfall informiert wurde. In diesem Schreiben stand
zusätzlich, dass beabsichtigt wird, gegen die Person eine
Ordnungsverfügung gemäß §§ 13 Sicherheits- und Ordnungsgesetz
zu erlassen und damit zur Bestattung und Beisetzung der Urne
des Verstorbenen zu verpflichten.
Weiterhin kämen die Kosten der Bestattung und Beisetzung sowie
Wohnungsräumung hinzu.
Ebenfalls steht in diesem Schreiben, dass darauf hingewiesen
wird, dass eine eventuelle Erbschaftsausschlagung nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Sie nicht von den
Pflichten entbindet.

Auch hat sich der Vermieter des Verstorbenen bei dieser Person
telefonisch gemeldet. Er äusserte sich über den Zustand der
Wohnung (ziemlich verwüstet, über 100 leerer Schnapsflaschen).
Die betroffene Person teilte dem Vermieter mit, dass sie
bereits das Erbe ausgeschlagen hat. Daraufhin wollte er die
Sache dem Ordnungsamt übergeben.

Nun soll sich die Person innerhalb der nächsten Tage gegenüber
dem zuständigen Ordnungsamt in Mecklenburg Vorpommern
schriftlich dazu äussern. Ansonsten wird nach Aktenlage
entschieden.

Der betroffenen Person sind auch andere Angehörige bekannt,
eine weitere Tochter und einen Sohn des verstorbenen Vaters
sowie drei weitere Geschwister des Verstorbenen, nach denen
nicht gesucht wurde bzw. unauffindbar sind.

Vorab. Keine persönliche Erklärung abgeben, sondern einen Anwalt aufsuchen. Wenn tatsächlich das Kind den Vater nicht kannte und der Vater keine Kontakte mit dem Kind gehalten hat, sind Ansprüche auch nicht möglich. Bereits im Ramen des Unterhalstrechtes ist vom BGH geklärt worden, dass ein Elternteil keine Ansprüche an Kinder haben kann, wenn der Elternteil sich nicht um die Kinder gekümmert hat. Dieses Urteil ist analog auch auf Behörden anzuwenden.

Der Vermieter hat bei einer Erbausschlagung keinerlei Ansprüche. Den Vermieter hinweisen, dass das Erbe nicht angetreten wurde und somit keinerlei Verpflichtungen übernommen werden. Da reicht per Einwurf- Einschreiben ein Satz. Die Behörde hat auch dann, wenn der Vermieter dahin geht, keine Ansprüche.

Das neue:

die Person hat diesen Sommer geheiratet, da diese Person aber
von einem Anwalt in dieser Angelegenheit vertret wurde, hatte
sie sich vor der Hochzeit informiert, ob dadurch Probleme
auftreten können.
Anwalt meinte es wäre sogar besser, da durch die „schlechtere“
Steuerklasse (5) noch weniger Gehalt übrig bleibt und der
Ehemann für die Kosten nicht zur Verantwortung gezogen werden
darf.

Stimmt dies überhaupt?

Der Anwalt geht auf das Einkommen ein. Dann ist es richtig. Der Fall ist aber aus meiner Sicht aus dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sich der Vater jemals um seinen Sohn gekümmert hat. Hat der Vater weder Unterhalt geleistet noch sich jemals für den Sohn interessiert sind Ansprüche jeglicher Art zurückzuweisen. In solchen Fällen sollte man sich Anwälte nehmen, die nicht nur im Erbrecht sondern auch Familienrecht umfassende Kenntisse haben.

Da es sich in unserem Brett nur um einen angenommenen Fall handelt ist es leider nicht möglich das Ergebnis zu erfahren. Mich würde in der Praxis schon interessieren, wie ein solcher Fall endet. Da ich ohnehin der Auffassung bin, dass die Behörde keine Ansprüche geltend machen kann, weil die betroffenen Personen durch die Schuld des Verstorbenen keinerlei Kontakte hatten und das Verhalten des Verstorbenen jedweden Anspruch zu Lebzeiten wie auch im Todesfall verwirkt hat.

Der einzige Sohn, im Beitrag als Bruder erwähnt, ist vor ein
paar Jahren verstorben und daher sind nur zwei Töchter da, die
die Kosten zur Bestattung übernehmen sollen.

Gruss Günter

Hallo,

ich mag jetzt die §§ nicht suchen. (BGB)

Meines Wissens sind zunächst die Angehörigen verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen, haben aber Anspruch gegen die Erben (hier Gemeinde) diesen Aufwand ersetzt zu bekommen. Die Pflichten wie Miete, Räumung etc. geht ebfalls auf den Erben über.

Alles ohne Gewähr!!!

Ich hatte in meiner Fam. ähnlichen Fall. Er war so skandlös, dass ich ihn am liebsten in die Presse gebracht hätte.

Hallo,

erstmals danke für die Antworten.
Das Urteil des BGH`s ist interessant, gibt es dazu ein Aktenzeichen oder ähnliches, damit man weiss, auf welches Urteil man sich berufen kann?

Der Vater hatte Unterhalt gezahlt, allerdings gab es Anfangs Probleme mit den Zahlungen, vor Gericht wurde dann die Zahlung geklärt.
Kontakt stand zwischen Vater und Kind nicht.

Danke und Gruss

Hallo,

ich muss hier einen Kollegen fragen, der sich mit Familien- und Erbrecht befasst. Treffe ihn, da ich morgen in Freiburg bin, er am Dienstag beim OLG Stuttgart in einer Familiensache nicht vor Mittwoch.

Gruss Günter

erstmals danke für die Antworten.
Das Urteil des BGH`s ist interessant, gibt es dazu ein
Aktenzeichen oder ähnliches, damit man weiss, auf welches
Urteil man sich berufen kann?

Der Vater hatte Unterhalt gezahlt, allerdings gab es Anfangs
Probleme mit den Zahlungen, vor Gericht wurde dann die Zahlung
geklärt.
Kontakt stand zwischen Vater und Kind nicht.

Danke und Gruss

Hallo,
ich glaube, dass das, was Günter geschrieben hat, nicht stimmt. Es gibt ein Urteil „Kinder müssen auch Begräbnis ungeliebter Eltern bezahlen!“ http://www.ra-kotz.de/beerdigungskosten.htm . Ich zitiere mal aus dem Urteil: „Die Tatsache, dass die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe, verhelfe dem Widerspruch nicht zum Erfolg. Die Kostentragungspflicht finde ihre Grundlage nicht in der bürgerlich-rechtlichen Erbenstellung, sondern in der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Angehörigen, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Zwar hätten die Erben gemäß § 1960 BGB die Bestattungskosten zu tragen, dies bedeute jedoch nur, dass der Bestattungspflichtige aus § 1968 BGB einen Erstattungsanspruch gegenüber den Erben habe. Es befreie den Bestattungspflichtigen aber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Auch der Umstand, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter so gut wie keine Kontakte bestanden hätten und dass die Klägerin im Heim aufgewachsen sei, stelle keinen Ausnahmefall dar, der ein Überwiegen des persönlichen Interesses der Klägerin vor dem Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen würde, da es nicht im Sinne eines sachgerechten Abwägungsprinzips liegen könne, einen pflichtigen Bürger wegen fehlender Kontakte zur Familie und fehlendem Unterhalt von seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten zu entbinden und die Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen. Der Einwand, dass die Kostenerstattung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, sei unbeachtlich, da der Klägerin nach § 15 BSHG die Möglichkeit offen stehe, sich an den Sozialhilfeträger zu wenden, damit dieser die Bestattungskosten übernehme.“

Anders sieht es m.E. mit den Kosten der Wohnungsauflösung aus. Das ist eine privatrechtliche Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter, die auf den Erben übergehen könnte, aber wenn dieser das Erbe ausschlägt, muss er nicht die Schulden des Vaters zahlen.

Gruß
Nelly

Hallo zusammen,

so ist es! Der Kernsatz lautet:

Die Kostentragungspflicht finde ihre Grundlage nicht in der
bürgerlich-rechtlichen Erbenstellung, sondern in der
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Angehörigen, für die
Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.

Dazu muss man wissen, dass das Erbrecht nur die zivilrechtlichen Fragestellungen betrifft, nicht zwangsläufig aber auch öffentlich-rechtliche Dinge umfasst. Die Sache mit den Beerdigungskosten ist da schon fast ein Klassiker. Nachdem sich Fälle gehäuft haben in denen die Kommunen nach Ausschlagung einer Erbschaft auf den Bestattungskosten sitzen geblieben sind, hat man so genannte Bestattungssatzungen erlassen. Und die regeln, dass die Angehörigen, sofern sie bzw. ein Erbe die Bestattung nicht selbst vornehmen und bezahlen, dann eben Kostenschuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung werden, über die die der Kommune für die Bestattung entstandenen Kosten eingefordert werden. Das Stichwort lautet hier „Ersatzvornahme“ und ist auch ein öffentlich-rechtlicher Klassiker und betrifft alle die Fälle, in denen zur Gefahrenabwehr jemand an sich verpflichtet wäre eine Handlung vorzunehmen, dies aber nicht macht und damit die öffentliche Hand zwingt tätig zu werden. Schönen Fall hierzu hatte neulich meine Frau, die ein Haus abreißen lassen musste, welches zur Ruine verkommen war, nicht gesichert wurde und ständig angezündet wurde. Da der Eigentümer das Haus weder sicherte noch es abriss, wurde die Stadt tätig und, wen wundert es, schickte eine saftige Rechnung.

Es ist also, wenn auch ärgerlich, alles korrekt gelaufen. Man sollte sich aber auch mal den umgekehrten Fall klar machen. Würde die Stadt sich das Geld für die Bestattung bei den Angehörigen holen, käme es ja auch nicht vom Himmel, sondern aus dem städtischen Haushaltstopf, den wir alle mit Steuern und Abgaben, etc. füllen. D.h. es gibt zwei Alternativen: Entweder man bezahlt einmal persönlich für den eigenen Angehörigen, oder man bezahlt zigfach für vollkommen Fremde mit.

Ich würde einfach mal um Zusendung der entsprechenden Satzung bitten, daraus ergibt sich dann der Heranziehungsumfang.

Gruß vom Wiz