Hallo Experten,
meine Anfrage hat zwei selbstständige Teile, also:
- Wo ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung geregelt? Ich finde in den §§ 283 ff. nur Bankrott etc. Auch in der InsO oder im HGB/GmbHG/AktG finde ich nichts. Gibt es diesen Tatbestand überhaupt noch oder ist der in einem anderen (mittlerweile) enthalten? Wann wurde die ggf. geändert?
- Wann wurde der Betrugstatbestand dahin geändert, dass es jetzt benannte Regelbeispiele und die Qualifikation des § 263 V gibt? 1998 oder später??
Wäre froh über Hilfen zu einem der oberen Punkte, danke!
Birthe
Hallo Birthe,
diesen Tatbestand git es nach wie vor…
Auf eine „Aufbröselung“ hier muss ich aber leider vezichten,weil das sonst eine Rechtsberatung wäre und die darf man ja hier nicht geben…
Gruß
Frank
Hallo Birthe
Hallo Experten,
meine Anfrage hat zwei selbstständige Teile, also:
- Wo ist der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung
geregelt? Ich finde in den §§ 283 ff. nur Bankrott etc. Auch
in der InsO oder im HGB/GmbHG/AktG finde ich nichts. Gibt es
diesen Tatbestand überhaupt noch oder ist der in einem anderen
(mittlerweile) enthalten?
Als Insolvenzverschleppung wir kein Tatbestand tituliert., deswegen auch schwer so zu finden. wer es besser weiß, bitte korrigieren.
§ 84 GmbHG durchlesen.
§ 283 StGB behandelt auch Fälle der Insolvenzverschleppung. Überhaupt sind die §§ 283-283d Insolvenzstraftaten.
Wann wurde die ggf. geändert?
Leider weiß ich das nicht. In den letzten 10 Jahren zumindest nicht.
Das einzige, an was ich mich erinnern kann ist, dass es früher die Kunkursordnung gab und diese durch die Insolvenzordnung ersetzt wurde.
1994 muss das gewesen sein.
- Wann wurde der Betrugstatbestand dahin geändert, dass es
jetzt benannte Regelbeispiele und die Qualifikation des § 263
V gibt? 1998 oder später??
Durch das 6. Strafreformgesetz vom 26.01.1998
Wäre froh über Hilfen zu einem der oberen Punkte, danke!
Birthe
Gruss
Barbara
Hallo Barbara,
nein als „direkter“ Straftatbestand ist dieser auch nicht besonders genannt…das kann man immer nur im Zusammenhang mit mehreren Dingen angehen…deswegen hatte ich ja hier auch nichts weiter dazu geschrieben,weil das sonst in einem Beratungsaufsatz geendet hätte
und das darf man ja so nicht machen.
Zur Fallproblematik darf ich dir dieses Urteil des BGH:
„Beschluß des 3. Strafsenats vom 04.09.1997, 3 StR 242/79“ (nicht veröffentlicht) nennen…
mfg
Frank
hallo Frank
hier handelte es sich um eine wirklich sehr abstrakte Frage, die keine speziellen Ausführungen auf einen bestimmten Fall hatte, sondern nur die Systematik der Insolvenztatbestände erläutert bekommen wollte. Im Web gibt es Seiten, die viel mehr als das beantworten, siehe insbesondere Webseiten von Fachanwälten.
Auch in jedem Buchladen sind Fachbücher für Verbraucher, was insbesondere Insolvez anbetrifft, zu Hauf zu finden.
Hier darfst Du wirklich antworten, solange es lehrbuchmäßig abläuft:smile:
Kannst Du mir den Beschluss per email zukommen lassen, oder die Quelle nennen? Da nicht veröffentlicht, ist Juris nicht sehr hilfreich.
Danke schon vorab
Barbara
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hallo frank, hallo barbara, danke für die tipps, hat mir sehr geholfen. ich denke auch, dass es sich um ganz abstrakte fragen handelt, die ohne gesetzesverstöße beantwortet werden können!
gruß, birthe
Hallo Barbara,
das Urteil als solches liegt mir selber auch nicht vor…
Es ging dabei aber um die damalige Herstatt-Entscheidung des II.Zivilsenates des BGH.
Diese Entscheidung wurde im Anschluß daran vom 3.Strafsenat getroffen.
Um es kurz zusammen zu fassen:
Sanierungsbemühungen als solche sind nicht strafbar,wenn sie Aussicht auf Erfolg haben und ihr Erfolg nach den allgemeinen Erfahrungen des Geschäftslebens zu erwarten ist.Sollte dieser Erfolg wieder erwarten nicht eintreten,so kann man hieraus den Geschäftsführer strafrechtlich nicht
belangen.
Zurück zum Thread:
Bei einer GmbH findet sich in §84 ,Absatz 1,Satz 2 in Verbindung mit § 64,Absatz 1 des GmbH-Gestzes die „Insolvenz-Verschleppung“.
Diese 3-Wochen First ist zwingend und Bedingt bei einer Nichtbeachtung automatisch den Strafrechtlichen Vorwurf (auch bei
eingeleiteten und später erfolgreichen Sanierungsmaßnahmen).
Als Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens (Antragstellung) ist nach den § 16 bis 19 InsO (Insolvenzordnung) folgendes vorgesehen:
-Zahlungsunfähigkeit
-drohende Zahlungsunfähigkeit
-Überschuldung (bei juristischen Personen)
Da die beiden erstgenannten Insolvenzgründe auch für natürliche Personen gelten,ergibt sich in Verbindung mit § 283 bis 283 (d) STGB hier auch für natürliche Personen die Verpflichtung,bei Bekanntwerden einer der oben genannten Gründe das Insolvenzverfahren zu eröffnen um sich nicht dem Vorwurf des (Strafbaren) Bankrotts auszusetzen.
mfg
Frank
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