Finderlohn / Finderrecht

  1. Hat der Finder einer Geldbörse Anrecht auf einen Finderlohn?

  2. Jemand findet eine Geldbörse in einem Geschäft (z.B. im Regal). Hat er das Recht, Folgendes zu tun:
    Er meldet den Fund dem Personal, gibt den Fund aber nicht dort ab, sondern hinterlässt seine Anschrift/Telefonnummer dort, und nimmt den Fund mit (bewahrt ihn zuhause auf).

☼ Markuss ☼

Hallo Markus,

zu 1:

BGB § 971 Finderlohn

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Gruß,
Larina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  1. Hat der Finder einer Geldbörse Anrecht auf einen
    Finderlohn?

im Prinzip ja.

  1. Jemand findet eine Geldbörse in einem Geschäft (z.B. im
    Regal). Hat er das Recht, Folgendes zu tun:
    Er meldet den Fund dem Personal, gibt den Fund aber nicht dort
    ab, sondern hinterlässt seine Anschrift/Telefonnummer dort,
    und nimmt den Fund mit (bewahrt ihn zuhause auf).

Nein darf er nicht.
In einem Geschäft können Sie nicht Finder werden.
Finden kann man nur Sachen, die keinen Besitzer haben.
Hier ist der Geschäftsinhaber der Besitzer.
Er Schuldet dem Eigentümer der Geldbörse die Herrrausgabe.

mfG Jakob

☼ Markuss ☼

Jemand findet eine Geldbörse in einem Geschäft (z.B. im
Regal). Hat er das Recht, Folgendes zu tun:
Er meldet den Fund dem Personal, gibt den Fund aber nicht dort
ab, sondern hinterlässt seine Anschrift/Telefonnummer dort,
und nimmt den Fund mit (bewahrt ihn zuhause auf).

Nein darf er nicht.
In einem Geschäft können Sie nicht Finder werden.
Finden kann man nur Sachen, die keinen Besitzer haben.
Hier ist der Geschäftsinhaber der Besitzer.
Er Schuldet dem Eigentümer der Geldbörse die Herrrausgabe.

Wo kann man das nachlesen?

Ganz versteh ich es nicht. Wenn ich auf einem Bahnsteig etwas finde, ist die Bahn der Besitzerin, oder wie?
Wenn ich auf der Bank einer Bushaltestelle etwas finde, ist die Busgesellschaft Besitzerin? Wenn es aber unter der Bank liegt die Stadt ?? Dann kann ich ja nie etwas ‚finden‘.

Wenn Obiges stimmt: Wenn ich also kein ‚Finder‘ im Geschäft sein kann, bedeutet es dann auch, dass ich kein Anrecht auf Finderlohn habe, stattdessen der Geschäftsinhaber? Das kann ja wohl nicht wahr sein…

☼ Markuss ☼

Danke. Werde ich mir ausdrucken

Hallo Markus,

zu 1:

BGB § 971 Finderlohn

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen
Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der
Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei
vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur
für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn
nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die
Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage
verheimlicht.

Danke, Larina.
Das werde ich mir zusammen mit § 1000 ausdrucken und ins Portemonnaie stecken.

☼ Markuss ☼

Jemand findet eine Geldbörse in einem Geschäft (z.B. im
Regal). Hat er das Recht, Folgendes zu tun:
Er meldet den Fund dem Personal, gibt den Fund aber nicht dort
ab, sondern hinterlässt seine Anschrift/Telefonnummer dort,
und nimmt den Fund mit (bewahrt ihn zuhause auf).

Nein darf er nicht.
In einem Geschäft können Sie nicht Finder werden.
Finden kann man nur Sachen, die keinen Besitzer haben.
Hier ist der Geschäftsinhaber der Besitzer.
Er Schuldet dem Eigentümer der Geldbörse die Herrrausgabe.

Wo kann man das nachlesen?

Ganz versteh ich es nicht. Wenn ich auf einem Bahnsteig etwas
finde, ist die Bahn der Besitzerin, oder wie?

Ja!

Wenn ich auf der Bank einer Bushaltestelle etwas finde, ist
die Busgesellschaft Besitzerin?

Nein öffentlicher Raum

Wenn es aber unter der Bank
liegt die Stadt ?? Dann kann ich ja nie etwas ‚finden‘.

Wenn es öffentlicher Raum ist bist Du der Finder.
Wenn da „jemand“ Hausrecht hat ist es aus mit dem finden.
Kein Finderlohn.
mfG Jakob

Wenn Obiges stimmt: Wenn ich also kein ‚Finder‘ im Geschäft
sein kann, bedeutet es dann auch, dass ich kein Anrecht auf
Finderlohn habe, stattdessen der Geschäftsinhaber? Das kann ja
wohl nicht wahr sein…

Es ist leider so.

☼ Markuss ☼

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Danke, Larina.
Das werde ich mir zusammen mit § 1000 ausdrucken und ins
Portemonnaie stecken.

  1. Was hast du denn für dir zu ersetzende Verwendungen i.S.v. § 1000 BGB? Eben: keine!

  2. § 1000 ist für dich auch deswegen nicht einschlägig, weil du, wenn du die Geldbörse an dich genommen hast, dies eine unerlaubte Handlung i.S.d. Norm war. Besitzer war nämlich der Geschäftsinhaber (wie Jakob ausnahmsweise korrekt dargestellt hat). Das ist ein Fall des § 858 BGB.

Levay

In einem Geschäft können Sie nicht Finder werden.
Finden kann man nur Sachen, die keinen Besitzer haben.
Hier ist der Geschäftsinhaber der Besitzer.

Das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Woraus kann man das ableiten?

In einem Geschäft können Sie nicht Finder werden.
Finden kann man nur Sachen, die keinen Besitzer haben.
Hier ist der Geschäftsinhaber der Besitzer.

Das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Woraus kann man
das ableiten?

Besitz setzt die tatsächliche Sachherrschaft und einen Besitzwillen voraus.

  1. Tatsächliche Sachherrschaft: Der Geschäftsinhaber verfügt über die Fundsachen tatsächlich, kann auf sie einwirken; etwaige Angestellte besitzen nur für ihn, so dass sie selbst nicht Besitzer sein können (§ 855 BGB).

  2. Besitzwille: Dieser abstrakte Wille, dass der Besitzer auch über die Fundsachen herrschen will, wird diesem (zu Recht) unterstellt.

Levay

2 „Gefällt mir“

Besitz setzt die tatsächliche Sachherrschaft und einen
Besitzwillen voraus.

  1. Tatsächliche Sachherrschaft: Der Geschäftsinhaber verfügt
    über die Fundsachen tatsächlich, kann auf sie einwirken;
    etwaige Angestellte besitzen nur für ihn, so dass sie selbst
    nicht Besitzer sein können (§ 855 BGB).

Der BGH hat das wohl mal behauptet mit der Argumentation, daß die entsprechende Fundsache wenn nicht von einem Kunden, dann später vom Personal gefunden worden wäre. Schon mehr als schwach.

  1. Besitzwille: Dieser abstrakte Wille, dass der Besitzer auch
    über die Fundsachen herrschen will, wird diesem (zu Recht)
    unterstellt.

Okay, auch das tut der BGH mal so eben. Auch da würden mir einige Gegenargumente einfallen.

Insgesamt ist dies eine Ausweitung des § 978 BGB auf private Unternehmen. Der Schutzfunktion dieser Vorschrift nur bedingt entsprechend und klar gegen den Wortlaut. Zudem untergräbt man so Ansprüche des ehrlichen Finders, der die Fundsache vor Unterschlagung schützt, zu Unrecht.
Meines Erachtens ist der wirkliche Finder auch gemäß des Wortlautes des § 965 BGB auch der rechtliche Finder.

völlig falsch…alles was du findest gehört Gott als unserem Schöpfer LOL … kennst wohl Johannes alias Jakob alias…usw… net das du den noch ernst nimmst *gg

Bernd

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Sternchen verliehen Zitrone füe BerndW
Der gute Bernd Winnemöller seines Zeichen Früchtchenvater hat noch NIE einen sinvollen Beitrag erbracht.

von mir bekommst Du lieber Levay ein Sternchen verliehen.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sie sind wirklich der absolute Spinner, hätte mich auch gewundert wenn Sie nur einmal eine rechtlich korrekte Information abgegeben hätten.
Bei Ihnen Herr Winnemöller ist alles nur glauben nie steckt Wissen dahinter.

Kretin auf zwei Beinen
Früchtevater BerndW.

Jakob

völlig falsch…alles was du findest gehört Gott als unserem
Schöpfer LOL … kennst wohl Johannes alias Jakob
alias…usw… net das du den noch ernst nimmst *gg

Bernd

Danke, Larina.
Das werde ich mir zusammen mit § 1000 ausdrucken und ins
Portemonnaie stecken.

  1. Was hast du denn für dir zu ersetzende Verwendungen i.S.v.
    § 1000 BGB? Eben: keine!

  2. § 1000 ist für dich auch deswegen nicht einschlägig, weil
    du, wenn du die Geldbörse an dich genommen hast, dies eine
    unerlaubte Handlung i.S.d. Norm war.

und eine Straftat dazu. 242StGB nur mit gutem Willen §17StGB

Jakob

Besitzer war nämlich der

Geschäftsinhaber (wie Jakob ausnahmsweise korrekt dargestellt
hat). Das ist ein Fall des § 858 BGB.

Levay

Hi,

du kannst deine Gegenargumente ja mal bringen. Kann aber nicht versprechen, dass ich sie gut finden werde :wink:

Levay

völlig falsch…alles was du findest gehört Gott als unserem
Schöpfer LOL … kennst wohl Johannes alias Jakob
alias…usw… net das du den noch ernst nimmst *gg

Bernd

Äh… das ist aber gar nicht alles falsch… Das Beispiel mit der Stadt ist zwar Unsinn, aber das mit dem Geschäft… wo soll denn da der Fehler liegen?

Levay

du kannst deine Gegenargumente ja mal bringen. Kann aber nicht
versprechen, dass ich sie gut finden werde :wink:

s.o.
Mich würde vielmehr interessieren, wo die Argumente für Eure Ansicht sind. Das wird hier doch sehr als Selbstverständlichkeit eingestellt, was ich nicht so sehe.

Ob Du irgendwas gut findest, ist argumentativ irrelevant.

Also, entweder kann ich nicht richtig lesen, oder du hast bisher keine juristischen Argumente geliefert. Im Übrigen war das von mir nicht Spekulation, sondern allgemeine Ansicht der Rechtswissenschaften. Und noch was: Freundlichkeit schadet nicht.

Levay

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Also, entweder kann ich nicht richtig lesen, oder du hast
bisher keine juristischen Argumente geliefert.

Für Dich als Fan von Freundlichkeit formuliere ich es mal so: Es scheint die erste Alternative zuzutreffen.

Im Übrigen war
das von mir nicht Spekulation, sondern allgemeine Ansicht der
Rechtswissenschaften.

Ja, das ist interessant, denn das muß wohl neu sein. Aber es beruhigt mich, daß Du für die Allgemeinheit der Rechtswissenschaftler sprichst.

Ja, das ist interessant, denn das muß wohl neu sein. Aber es
beruhigt mich, daß Du für die Allgemeinheit der
Rechtswissenschaftler sprichst.

Äh… das sind Standarddefinitionen, die du in jedem Lehrbuch und jedem Kommentar nachlesen kannst… Mir wäre da kein größerer Theorienstreit bekannt. Von welchen meiner Definitionen möchtest du denn behaupten, dass sie in der Jurisprudenz umstritten sind?

Levay