man stelle sich mal einen Erblasser vor, der in einem Testament einen
eigentlich Erbberechtigten nicht nennt. Dem steht also der
Pflichtteil zu. Das ist meines Wissens nach die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils.
Jetzt gibt es aber schon länger keine Kontakte zu diesem erbenden
Familienteil.
Ob und wenn wie viel da vererbt wurde, ist unbekannt.
Kann der Pflichtteilberechtigte - ohne jetzt gleich den Pflichtteil
einzufordern - erst einmal Infos über das Erbe verlangen?
Um gegebenenfalls das Erbe auszuschlagen?
Muss der Haupterbe automatisch einen Pflichtteil auszahlen und
begründen?
Oder muss sich der Pflichtteilberechtigte selbst melden?
fragt ein unwissender
TeeBird
als Erberechtigter hat derjenige Anspruf auf Auskunft und
auf seinen Pflichtteil.
das ist mir schon bekannt. Ich weiß nur nicht, wie man da im
einzelnen vorgehen muss. Ein Anruf beim Gericht brachte nichts, die
waren schon hart an der Grenze zur Unhöflichkeit.
Wenn ich in google Suchbegriffe eingebe, finde ich jede Menge
interessanter links. Die reine juristische Seite ist mir schon klar,
nur der praktische Ablauf eben nicht.
Also an wen richtet man den Anspruch auf den Pflichtteil? An den
Erben? Was, wenn der gar nicht antwortet?
Interessant wäre zu wissen was im Erschein steht.
Hat der Pflichtteilberechtigte auch einen Anspruch auf einen
Erbschein?
Was ich bisher herausgefunden habe : mit dem Erbschein kann man so
verfahren, als wäre man der Erblasser selber. Also Kontenverfügung,
usw.
Aber wenn mehrere Leute einen Erbschein haben?
Hebt der ab, der schneller bei der Bank ist?
normaleweise kenne ich es so, dass alle im Testament erwähnten Personen und die Pflichtteil berechtigten Personen vom Gericht angeschrieben werden.
Außerdem gibt es meines Wissens nach einen Aushang vor Gericht.
Der Pflichtteilberechtigte muss sich dann innerhalb einer bestimmten Frist beim Gericht melden. Tut er dies nicht, verfällt sein Anrecht auf den Erbteil.
Gruß,
Larina
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Hallo Larina,
nun nehmen wir mal an, der Pflichtteilberechtigte wäre vom
Gericht (halbe BRD entfernt, wg. Aushang)) angeschrieben worden.
Der Pflichtteilberechtigte ruft dann beim Gericht an und erfährt, die
einzige Möglichkeit über das Gericht wäre ein Einspruch gegen die
Austellung des Erbscheins an den im Testament genannten
Erbberechtigten. Ansonsten wird er sehr unwirsch abgefertigt. Er
solle sich gefälligst an den Erben wenden. Das Gericht hätte damit
nichts zu tun.
Und für diesen Praxisfall finde ich leider keinen verwertbaren
Hinweis in allen juristischen Ratgebern, die es ja nun reichlich
gibt.
Muß man also beim Gericht seinen Pflichteil anmelden?
Beim Erben?
Am besten macht man es so:
Einspruch gegen die Ausstellung des Erbscheins, anmelden eines
Pflichteilanspruchs beim Gericht. Das hält dann die Verwaltung
wenigstens beschäftigt.
Diese Praxishinweise könnten ja auch mal in bürgerfreundlichen
Hinweisen gegeben werden.
Sonst sind in dieser Republik ja sogar Äpfel das WC-Papier genormt
Gruß & danke
TeeBird
normaleweise kenne ich es so, dass alle im Testament erwähnten
Personen und die Pflichtteil berechtigten Personen vom Gericht
angeschrieben werden.
Außerdem gibt es meines Wissens nach einen Aushang vor
Gericht.
Der Pflichtteilberechtigte muss sich dann innerhalb einer
bestimmten Frist beim Gericht melden. Tut er dies nicht,
verfällt sein Anrecht auf den Erbteil.
Gruß,
Larina
Hallo Ivo,
danke schon mal für die Antwort.
als Erberechtigter hat derjenige Anspruf auf Auskunft und
auf seinen Pflichtteil.
das ist mir schon bekannt. Ich weiß nur nicht, wie man da im
einzelnen vorgehen muss. Ein Anruf beim Gericht brachte
nichts, die
waren schon hart an der Grenze zur Unhöflichkeit.
Wenn ich in google Suchbegriffe eingebe, finde ich jede Menge
interessanter links. Die reine juristische Seite ist mir schon
klar,
nur der praktische Ablauf eben nicht.
Also an wen richtet man den Anspruch auf den Pflichtteil? An
den
Erben? Was, wenn der gar nicht antwortet?
Interessant wäre zu wissen was im Erschein steht.
Hat der Pflichtteilberechtigte auch einen Anspruch auf einen
Erbschein?
Was ich bisher herausgefunden habe : mit dem Erbschein kann
man so
verfahren, als wäre man der Erblasser selber. Also
Kontenverfügung,
usw.
Aber wenn mehrere Leute einen Erbschein haben?
Hebt der ab, der schneller bei der Bank ist?
Noch was…
Falls mein vorheriges posting den Eindruck erweckt hat, ich wäre
sauer… dann auf jeden Fall nicht gegen jemanden, der hier
antwortet. Die Hinweise nehme ich schon dankbar an. Mir stinkt die
Art, wie ich vom Gericht behandelt wurde.
zunächst einmal ist nicht jeder potentiell erbberechtigte auch Pflichtteilsberechtigter. D.h. liegt ein Testament vor und gibt es weder Kinder, noch Ehegatten oder Eltern, erben ausschließlich die testamentarischen Erben, die sonstige Verwandschaft geht vollkommen leer aus, denn nur oben genannten steht ein Pflichtteil zu.
Dann muss man sich die Sache mit dem Gericht einmal bildlich vorstellen. Das Gericht bekommt ein Testament, in dem steht drin, dass „A Alleinerbe ist“. Das Gericht fragt jetzt nach potentiellen gesetzlcihen Erben und Pflichtteilsberechtigten, stellt fest es gibt keine und erteilt daraufhin den Erbschein. Das Gericht hat in diesem ganzen Verfahren niemals nicht erfahren, was der Erblasser eigentlich vererbt hat, und kann daher hierüber auch nichts sagen. That´s it.
Meint man jetzt doch ein Pflichtteilsrecht zu haben, kann man von den Erben (lt. Erbschein) Auskunft verlangen. Dies macht man zunächst mal mit einem netten Brief, und wenn darauf nicht geantwortet wird, klagt man auf Auskunfgt (üblicherweise Stufenklage mit 1. Auskunft, 2. Pflichtteil).
Gruß vom Wiz
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