Hi da!
da sehe ich ja nun schon einen Unterschied. Aus einem
Automaten kommt nach Einwurf nur das heraus, was zum Verkauf
gedacht ist. In einem Supermarkt liegt aber noch ein bißchen
anderes Zeug herum, das nicht verkauft werden soll. Aus dem
Grund sitzt da jemand an der Kasse und sagt: „Nein, die Lampe
wollen wir nicht verkaufen und die Türgriffe bringe Sie bitte
auch wieder an.“
Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob das von dir ernst gemeint war. Wenn ja (eigentlich kann ich es mir nicht vorstellen, also sei nicht böse, wenn ich es jetzt mal ernst nehme und darauf antworte):
Wir müssen ja nicht lange darüber reden, dass jede Willenserklärung nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihres bloßen Vorliegens auszulegen ist. Das steht so im BGB, das gebietet auch jede Logik. Und es ist wohl völlig überflüssig zu erwähnen, dass ein abgebauter Türgriff keinen WE-Tatbestand hatte; ich meine, das ist doch wohl logisch…
Auch das sehe ich anders. Es soll durchaus Personen geben, die
Hausverbote in Supermärkten haben. Die werden dann entweder am
Eingang der Tür verwiesen, so sie denn dort entdeckt werden,
oder später an der Kasse.
Finde ich kein überzeugendes Argument, denn wenn jemand Hausverbot hat, ist ihm auch klar, dass sich die (etwaigen) Angebote nicht an ihn richten können. Die althergebrachten zivilrechtlichen Grundregeln (verobjektivierter Empfängerhorizont und so weiter…) reichen hier völlig aus. Die Frage ist immer: Was durfte der Erklärungsempfänger verstehen? Und natürlich darf jemand, der Hausverbot hat, nicht verstehen, dass man ihm ein Vertragsangebot macht.
Wie wärs denn damit: Wenn der Vertragsschluß bei Entnahme aus
dem Regal zustande käme, dann wäre man den ganzen Tag lang mit
Vertragsrückabwicklungen beschäftigt. Denn wie oft kommt es
vor, daß man etwas aus dem Regal nimmt oder in den Wagen legt,
das man dann hinterher doch nicht kaufen will.
Der Vertragabschluss würde ja erst dadurch zustande kommen, dass man die Artikel auf das Band legt, nicht nur das Herausnehmen der Ware aus dem Regal.
Auch wenn Du der Ansicht bist (oder konstruieren möchtes), daß
das reine Auslegen der Ware schon eine Willenserklärung
darstellt, bist Du dennoch sicherlich nicht der
Ansicht, daß die bloße Tatsache, daß das Regal nicht zur Seite
springt, wenn man etwas zurücklegen will, eine
Willenserklärung (nämlich das Einverständnis zur
Rückabwicklung des Kaufes) darstellt. Oder?
Vgl. oben.
Levay