Mahnung für Uralt-Forderung

Hallo,

denkt euch einfach, ihr, die lieben Leser, seid Betreuer und bekommt für eine Betreuten von einer Inkassofirma eine Mahnung betr. einer unbezahlten Rechnung von 1967 (!!).

Wenn ich nicht irre muss doch die Inkassofirma nachweisen, dass die Frist von 30 Jahren nicht längst abgelaufen ist ?

Falls der Betreute Sozialhilfeempfänger ist, lohnt sich überhaupt eine Reaktion ? Der Betreute ist angenommenerweise über 70 Jahre alt.

Gruss

Andreas

Guten Abend!

denkt euch einfach, ihr, die :lieben Leser, seid Betreuer :und bekommt für eine :Betreuten von einer :Inkassofirma eine Mahnung
betr. einer unbezahlten :Rechnung von 1967 (!!).
Wenn ich nicht irre muss doch :die Inkassofirma nachweisen,
dass die Frist von 30 Jahren :nicht längst abgelaufen ist?
Falls der Betreute :Sozialhilfeempfänger ist, :lohnt sich überhaupt eine :Reaktion?

Egal wie alt die Forderung ist, ist sie nicht einfach weg. Ist die Forderung verjährt, muß der Schuldner die Verjährung geltend machen.
Als Betreuer wirst Du nicht unbedingt wissen, ob die Forderung irgendwann tituliert wurde und ob die Verjährung hemmende Sachverhalte vorliegen, weil z. B. in den letzten Jahren eine Zahlung geleistet wurde.

Einfach stillhalten ist jedenfalls die ungeeignete Methode. Wenn Du Dich nämlich nicht rührst, bekommst Du ruck-zuck einen Mahnbescheid und bald darauf einen Vollstreckungsbescheid. Wer dann immer noch auf Verjährung vertraut und nichts unternimmt, sieht sich plötzlich der Zwangsvollstreckung gegenüber.

Gruß
Wolfgang

Hallo Andreas,

das sieht mir aber sehr nach „Abzocke“ durch ein Inkasso-Büro aus…
Sofort mit „Einschreiben-Rückschein“ auf die Verjährung berufen und dann abwarten,was die antworten…
(Scheint nämlich so,als wenn die die Notlage von Behinderten ausnutzen wollen…

In der Zwischenzeit mal bei der Verbraucherzentrale nachhören,ob dieses
„Inkasso-Büro“ zu den „schwarzen Schafen“ gehört…

mfg

Frank

Hallo Wolfgang,

Egal wie alt die Forderung ist, ist sie nicht einfach weg. Ist
die Forderung verjährt, muß der Schuldner die Verjährung
geltend machen.
Als Betreuer wirst Du nicht unbedingt wissen, ob die Forderung
irgendwann tituliert wurde und ob die Verjährung hemmende
Sachverhalte vorliegen, weil z. B. in den letzten Jahren eine
Zahlung geleistet wurde.

Einfach stillhalten ist jedenfalls die ungeeignete Methode.
Wenn Du Dich nämlich nicht rührst, bekommst Du ruck-zuck einen
Mahnbescheid und bald darauf einen Vollstreckungsbescheid. Wer
dann immer noch auf Verjährung vertraut und nichts unternimmt,
sieht sich plötzlich der Zwangsvollstreckung gegenüber.

Gruß
Wolfgang

Als Betreuer habe ich schon einige Male erlebt, was bei solchen Sachen herauskommt - nämlich nichts, wenn der/die Betroffene Sozialhilfe bezieht und in einem Heim wohnt.

Die Inkasso-Firma kann dann zwar noch mehr fordern, da sie ja wieder Aufwendungen hatte, aber Geld hat sie deswegen noch lange nicht, und einen Gerichtsvollzieher habe ich auch noch nicht erlebt.

Nein, mir ging es nur um Verjährungsfristen und wie das Inkasso-Unternehmen nachweisen kann/muss, dass die Forderung noch nicht verjährt ist.

Es ist schon einige Jahre her, dass ich vergleichbares erlebt habe, daher die Anfrage.

Danke für die Antworten,

Gruss

Andreas

Irgendwie ist deine Frage konmisch formuliert. Wie soll man denn „beweisen“, dass 30 Jahre vorbei sind? Das ist doch offensichtlich. Wir schreiben das Jahr 2004, 1967 + 30 = 1997…

Die Verjährung muss eben geltend gemacht werden - das ist alles. Insbesondere muss ein etwaiger gerichtlicher Mahnbescheid mit einem Widerruf bedacht werden. Und sollte es tatsächlich zu einem Prozess kommen, reichen die goldenen Worte: „Diese Forderung ist verjährt, darauf berufe ich mich hiermit“

Levay

Nun ja, aber was eine richtige Verjährung ist, die läßt sich auch gerne mal hemmen oder unterbrechen. Was denn, wenn es um einen Vertrag aus 1967 geht, mit diversen Mahnungen bis 1970, Gerichtsverfahren bis 1971, Berufung bis 1972 und Revision bis 1974?

1:0 für dich :smile:

Levay

Hallo Andreas

Hallo Wolfgang,

Egal wie alt die Forderung ist, ist sie nicht einfach weg. Ist
die Forderung verjährt, muß der Schuldner die Verjährung
geltend machen.
Als Betreuer wirst Du nicht unbedingt wissen, ob die Forderung
irgendwann tituliert wurde und ob die Verjährung hemmende
Sachverhalte vorliegen, weil z. B. in den letzten Jahren eine
Zahlung geleistet wurde.

Einfach stillhalten ist jedenfalls die ungeeignete Methode.
Wenn Du Dich nämlich nicht rührst, bekommst Du ruck-zuck einen
Mahnbescheid und bald darauf einen Vollstreckungsbescheid. Wer
dann immer noch auf Verjährung vertraut und nichts unternimmt,
sieht sich plötzlich der Zwangsvollstreckung gegenüber.

Gruß
Wolfgang

Als Betreuer habe ich schon einige Male erlebt, was bei
solchen Sachen herauskommt - nämlich nichts, wenn der/die
Betroffene Sozialhilfe bezieht und in einem Heim wohnt.

Die Inkasso-Firma kann dann zwar noch mehr fordern, da sie ja
wieder Aufwendungen hatte, aber Geld hat sie deswegen noch
lange nicht, und einen Gerichtsvollzieher habe ich auch noch
nicht erlebt.

Nein, mir ging es nur um Verjährungsfristen und wie das
Inkasso-Unternehmen nachweisen kann/muss, dass die Forderung
noch nicht verjährt ist.

Das Inkasso muß, nachdem man sich auf die Einrede berufen hat, mit Urkunden beweisen, dass eine Hemmung oder Unterbrechung in den 30 Jahren vorlag.
solche können die jenigen, die www erwähnt hat sein.

Gruß
Barbara