Guten Tag zusammen,
mich würde folgendes mal interessieren?: Gestern befuhr ich eine
Straße, welche am Ende im eine Hauptverkehrsstraße einmündete. D.h. ich musste die Vorfahrt der anderen beachten. Schon von der Straßenführung her ist dieser Einmündungsbereich schlecht einsehbar. Dazu kam jetzt noch sehr hoher Graswuchs hinzu. Ein hineintasten in die Vorfahrtberechtigte Straße war dadurch nur unter unter Gefahr möglich. Ich befand mich schon mit 2/3 meines
Fzg’s in der Vorfahrtberechtigten Straße, bevor ich überhaupt den anderen fließenden Verkehr beobachten konnte. Fast hätte es
geknallt. Zum Glück ist nichts passiert, aber kann man eigentlich
die Stadt bzw. den Eigentümer (hoher Graswuchs) Haftbar machen, wenn da mal was passiert ??
Gruß
Pädda
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Wenn „was passiert“, dann dürftest Du aus der Haftung für den Unfall herauskommen (Unfall wäre „auf das Verhalten … eines nicht bei dem Betrieb [des Fahrzeugs] beschäftigten Dritten“ zurückzuführen, § 7 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz.
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Der Grundstückseigentümer haftet vermutlich nicht. Für eine Schadenersatzpflicht aus § 823 I BGB braucht man eine „haftungsausfüllende Kausalität“, zu deutsch: War dem Eigentümer klar, daß es wegen des Grases zu einem Unfall kommen kann, und hat er trotz dieses Wissens das Gras weiterwachsen lassen? An sich ist es nicht verboten, ein „naturbelassenes“ Grundstück zu haben.
Django
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Hi Pädda!
ich gehe mal davon aus, dass Du bei einem Crash schlechte Karten hast. Schliesslich hatte Dein Unfallgegner eindeutig Vorfahrt. … und wer soll Deinen SChaden ersetzen, wenn nicht der „Gegner“???
Stell Dir vor, diese unübersichtliche Situation tritt bei Nebel ein… wen willst Du dann zur Verantwortung ziehen???
Ich sehe bei dem vorfahrtberechtigten maximal 20% Schuld aus Betriebsrisiko… wenn ich mich recht erinner, hat man sich bei unübersichtlichen Situationen einweisen zu lassen…
Ayla, die sich über Korrekturen mit Begründung freuen würde"!!!
Hallo,
aus meiner eigenen erfahrung (vor fünf jahren, Bayern):
Meine damalige gemeinde hat einen ihre arbeiter vorbeigeschickt, als eine kreuzung aufgrund des bewuchses nicht mehr einzusehen war, und den grundstückeigentümer eine rechnung geschickt. Da ich das allerdings vom betroffenen eigentümer nur erzählt bekommen habe, weiss ich nicht auf welcher rechtsgrundlage diese vorgehensweise beruht.
Könnte das vielleicht sogar in der gemeindeordnung verankert sein? Vielleicht läßt sich darauf sogar eine haftung begründen?
Grüße Robert
Hiho
Wenn das hineintasten nur unter erheblicher Gefährdung für andere oder dich selbst möglich ist dann
Mußt du aussteigen und dich vergewissern das kein Fahrzeug kommt
dann kannst du wieder einsteigen und losfahren.
Genauso wäre es wenn du irgendwo Rückwärtsfahren mußt, entweder
du steigst aus , vergewisserst dich über ausreichend Platz, du läßt dich Einweisen oder du läßt dein Fahrzeug stehen.
Das ist kein Witz sondern Ernst gemeint.
Ich will auch nicht provozieren o.ä.
Für andere Meinungen bin ich natürlich offen
MfG
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Wenn das hineintasten nur unter erheblicher Gefährdung für
andere oder dich selbst möglich ist dann
Mußt du aussteigen und dich vergewissern das kein Fahrzeug
kommt
dann kannst du wieder einsteigen und losfahren.
Hallo,
sehe ich genauso! Es gibt wohl kaum eine Vorschrift, die solche „Zustände“ verbietet. Im Gegenteil: In einer der letzten Ausgaben der „motorwelt“ war ein Bericht über eine Kreuzung, wo die Gemeinde mit Absicht Sichtblenden (wie Lärmschutzwände, nur nicht so aufwendig) installiert hat. Begründung: Die Verkehrsteilnehmer werden zum anhalten gezwungen. Zuvor hatte es viele Unfälle durch Mißachten des Stopschildes gegeben.
Also ist es wohl kaum verboten!
Jörg
Theorie und Praxis
Hallo Ihr alle,
rein rechtlich gesehen muß man sich an unübersichtlichen Stellen
einweisen lassen oder aussteigen und sich davon überzeugen,das
keinerlei Gefahr droht.In der Praxis sieht es dann so aus,man
steigt aus,guckt,keine Gefahr,man steigt ein,fährt los,bumms,
in der Zwischenzeit kam doch einer.Typischer Fall von Gesetzes-texter ohne Führerschein.Gehört das im Sichtfeld liegende Gras
zu einer öffentlichen Fläche,so ist jedoch die Stadt/Gemeinde
dazu verpflichtet,diese Sichtbehinderung (mittels Rasenmähers)
zu beseitigen.Dies gilt insbesondere für zugewachsene Schilder.
(In diesem Fall besser ohne Rasenmäher).
Ausnahme:smiley:em Fahrer ist aufgrund der Streckenkenntnis (z.B. täglicher Arbeitsweg)das Schild bekannt.
Gruss Sebastian
Gehört das im Sichtfeld
liegende Gras
zu einer öffentlichen Fläche,so ist jedoch die Stadt/Gemeinde
dazu verpflichtet,diese Sichtbehinderung (mittels Rasenmähers)
zu beseitigen.Dies gilt insbesondere für zugewachsene
Schilder.
(In diesem Fall besser ohne Rasenmäher).
Ausnahme:smiley:em Fahrer ist aufgrund der Streckenkenntnis (z.B.
täglicher Arbeitsweg)das Schild bekannt.
Dazu habe ich mal gelesen, daß KEIN Unterschied zwischen dem ortskundigen Fahrer (der das Schild kennt) und dem Fremden (der das Schild nicht kennt) gemacht werden kann, da dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Grüße
(auch) Sebastian
…denn dsa funzt ja wohl überhaupt net…
Mußt du aussteigen und dich vergewissern das kein Fahrzeug
kommt
dann kannst du wieder einsteigen und losfahren.
Tja…das wäre wohl ein Fall für Superman, denn nur der schafft es wohl, so schnell wieder ins Auto zu kommen, daß in der Zwischenzeit sicher sein kann, daß die Straße noch frei ist ;o))
Bernd
sehe ich genauso! Es gibt wohl kaum eine Vorschrift, die
solche „Zustände“ verbietet. Im Gegenteil: In einer der
letzten Ausgaben der „motorwelt“ war ein Bericht über eine
Kreuzung, wo die Gemeinde mit Absicht Sichtblenden (wie
Lärmschutzwände, nur nicht so aufwendig) installiert hat.
Begründung: Die Verkehrsteilnehmer werden zum anhalten
gezwungen. Zuvor hatte es viele Unfälle durch Mißachten des
Stopschildes gegeben.
Also ist es wohl kaum verboten!
mit dem kleinen Unterschied, daß die wohl kaum so gebaut wurden, daß es unmöglich ist in die Straße einzusehen, sondern daß man die Verkehrslage nicht vorher schon sieht, sondern erst wenn man vorne steht!
Alles andere wäre verboten, da es fahrläßige Gefährdung des Straßenverkers bedeuten würde!
Bernd
… wäre ja auch Blödsinn…
… denn ortskundige haben kaum bessere Augen als Fremde und können durch Gras sehen ;o))
Solange das Gras nicht…
aus dem Gelände heraus in den Straßenraum hineinragt, braucht weder die Gemeinde, noch der Besitzer tätig zu werden.
Hängen jedoch Äste eines Strauches massiv Sichtbehindernd in den Straßenraum hinein, muß gekürzt werden !!
Oder: Wenn anstelle des Grases auf der Ecke ein Haus stünde, wäre auch nichts zu sehen.
Wie gesagt: Das Gras darf nicht aus dem Grundstück heraushängen und IN DEN Straßenraum hineinragen !!
Dennis