angenommen jemand versteigert über ebay eine dvd und gibt im angebot an, daß der käufer die versandkosten trägt, und die wahl zwischen einer unversicherten sendung und einem versicherten paket hat.
der käufer entscheidet sich für die unversicherte briefsendung, die dann angeblich nie angekommen ist.
nehmen wir an, ein nachforschungs-auftrag bei der deutschen post liefe erfolglos.
der käufer würde verlangen nun den kaufbetrag und die portokosten zurückerstattet zu bekommen, da der verkäufer angeblich bei ihm in der bringschuld stände.
einen einlieferungs-beleg würde es natürlich nicht geben, da der verkäufer im auftrag des käufers die ware unversichert versandte.
stünde dem käufer wirklich eine erstattung zu? wie hoch wären die chancen für den verkäufer vor gericht? könnte der verkäufer eine eidesstattliche erklärung verlangen, daß der empfänger die ware wirklich nicht erhalten hat?
für juristische tipps oder erfahrungsberichte sind wir sehr dankbar,
wenn der Verkäufer Privatperson ist kann er die Sache gelasen angehen, denn das Risiko bei Versand trägt dann der Käufer. Ich würde dem Käufer dies so mitteilen und etwaige Ansprüche ignorieren!
Ich habe von privat etwas ersteigert. Der Verkäufer behauptet, daß er die Sendung zur Post gebracht hat, was er nicht beweisen kann. Sie ist aber nie angekommen.
Wie oben beschrieben, sollte man (auch bei Briefen und Päckchen) zunächst die Möglichkeit ausnutzen, einen Nachforschungsauftrag zu stellen.
Bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, bietet sich folgende Rechtslage: Grundsätzlich geht das Risiko mit Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über (§ 447 I BGB). Hat die Übergabe stattgefunden, hast Du Pech gehabt. Daher ist die Frage, ob sie überhaupt stattgefunden hat. Wenn der Verkäufer keinen Beleg dafür hat, daß die Ware an Dich losgeschickt worden ist (Einlieferungszettel, Zeugenaussage eines Bekannten oder des Postbeamten), dürfte er auch nur wenig Chancen haben, wenn das Ganze vor Gericht gehen sollte - selbst wenn er die Kaufsache tatsächlich verschickt hat … soviel zum Thema „Recht haben und Recht bekommen“.
Ganz schlecht würde es für den Verkäufer aussehen, wenn Du ihn aufgefordert hättest, die Sendung versichert (also z.B. als Paket) zu verschicken und er sich nicht daran gehalten hätte: entsteht Dir dadurch nämlich ein Schaden, muß er Ersatz leisten (§ 447 II BGB).
gruß vom inder
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Bleiben die Nachforschungen ohne Ergebnis, bietet sich
folgende Rechtslage: Grundsätzlich geht das Risiko mit
Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über (§ 447 I BGB).
Hat die Übergabe stattgefunden, hast Du Pech gehabt. Daher ist
die Frage, ob sie überhaupt stattgefunden hat. Wenn der
Verkäufer keinen Beleg dafür hat, daß die Ware an Dich
losgeschickt worden ist (Einlieferungszettel, Zeugenaussage
eines Bekannten oder des Postbeamten), dürfte er auch nur
wenig Chancen haben, wenn das Ganze vor Gericht gehen sollte -
selbst wenn er die Kaufsache tatsächlich verschickt hat …
soviel zum Thema „Recht haben und Recht bekommen“.
Generell: Wer behauptet muss beweisen.
Das kann man aus beiden Richtungen betrachten:
der Käufer behauptet, der Verkäufer habe die Ware nicht abgeschickt. Wie kann er das nachweisen?
der Verkäufer behauptet der Käufer habe die Ware bekommen. Wie soll er das nachweisen?
Der gewerbliche Händler hätte hier das Nachsehen, da er gewährleisten muss, dass die Ware den Empfänger wirklich erreich -> dies kann eigentlich nur mit einer Unterschrift nachgewiesen werden.
Der Privatverkäufer muss eben zuerst einmal nichts nachweisen.
Im Regelfall werden sich K+V irgendwie einigen. Sollte das ganze vor Gericht gehen ist eben das Problem, dass niemand dem anderen nachweisen kann was er nicht getan hat. Und es wird sich im Zweifelsfall wohl schneller ein Zeuge finden, der behauptet dabei gewesen zu sein als das Päckchen verschickt wurde als einer der glaubhaft machen kann, dass er immer beim Empfänger war und da wirklich nichts ankam. Deswegen ist es eigentlich müßig wegen sowas vor Gericht zu gehen, der Käufer würde bei einem Privatverkauf m. E. immer den Kürzeren ziehen (egal wie es in der FAQ steht).
Ganz schlecht würde es für den Verkäufer aussehen, wenn Du ihn
aufgefordert hättest, die Sendung versichert (also z.B. als
Paket) zu verschicken und er sich nicht daran gehalten hätte:
entsteht Dir dadurch nämlich ein Schaden, muß er Ersatz
leisten (§ 447 II BGB).
Wenn ich versicherten Versand möchte möchte ich quasi auch den Beleg, das der Verkäufer wirklich abgeschickt hat. Kann der V diesen Beleg nicht beibringen (egal, ob er eben einfach nicht versichert verschickt hat oder weil er den Beleg als Toilettenpapierersatz genommen hat) hat er seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt (der Nachweis wäre hier ja auch das Ankommen des Paketes) und ich habe dann Ansprüche gegen ihn.
Klarstellung
Grundsätzlich trägt der Käufer bei der Versendung das Verlustrisiko - egal ob versichert oder unversichert.
Das Problem ist, dass der Verkäufer bei dem Versand mit unversichertem Paket nicht nachweisen kann, dass er das Päckchen überhaupt abgesandt hat. Dies muss er aber. Der Postmensch, der das Päckchen entgegengenommen hat, ist als Zeuge wohl unbrauchbar, da er sich daran nicht erinnern können wird, ob er vor Monaten mal ein Päckchen entgegengenommen hat. EInen Einlieferungsbeleg gibt es ja nicht - also: Pech.
DH das Recht ist auch der Seite des Verkäufers, aber er kann es nicht beweisen, daher würde er vor Gericht voraussichtlich verlieren.