der eigentümer (A)einer wohnung (sondereigentum) hat in seiner wohnung einen wasserzähler. die eigentümergemeinschaft (30 Wohneinheiten, davon gehören 28 einen einzelnen), vetretten durch einen verwalter, rechnet nach mea ab.
kann A daruf bestehen, dass lediglich die nach seinem wasserzähler anfallenden kosten abgerechnet werden? nach welcher norm oder rechtsprechung kann er dies verlangen?
der eigentümer (A)einer wohnung (sondereigentum) hat in seiner
wohnung einen wasserzähler. die eigentümergemeinschaft (30
Wohneinheiten, davon gehören 28 einen einzelnen), vetretten
durch einen verwalter, rechnet nach mea ab.
Ist im allgemeinen korrekt - In den Teilungserklärung steht meistens sinngemäß der Satz „…Nebenkosten werden nach MEA abgerechnet“.
Wenn dies in deiner Teilungserklärung steht ist das bindend, ohne wenn und aber.
Bei den Heizkosten gibt es ein Gestz (2.Heizkostenverordnung) in dem diese Regelung explizit für Heizkosten unzulässig erklärt wird und der Berechnungsmodus vorgeschrieben wird.
Bei Wasserkosten gibt es ein solches Gesetz leider noch nicht.
kann A daruf bestehen, dass lediglich die nach seinem
wasserzähler anfallenden kosten abgerechnet werden? nach
welcher norm oder rechtsprechung kann er dies verlangen?
Kann er nicht, wenn dies nicht explizit in der Teilungserklärung steht.