Hallo,
da hat die Rechtsprechung scheinbar diese Auflage des Stöber überholt
http://www.zr1.jura.uni-erlangen.de/rspr/zr_bgh_ii_z…
„…Zwar bestimmt § 54 S.1 BGB, dass auf den „nicht rechtsfähigen“ Verein die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Es ist jedoch anerkannt, dass diese Vorschrift das (körperschaftliche) Wesen des Vereins ignoriert, welches sich gerade erheblich von der Gesellschaft unterscheidet. Die Vorschrift wurde vom historischen Gesetzgeber aus politischen Gründen erlassen, da Gewerkschaften und politische Parteien zur Eintragung gezwungen werden sollten, um diese unter eine gewisse staatliche Kontrolle zu bringen. Nach heutiger Auffassung verstößt die Vorschrift weitgehend gegen Art 9 GG. Daher werden heute die Vorschriften des eingetragenen Vereins auf den „nicht rechtsfähigen“ Verein entsprechend angewendet, soweit die Regelungen nicht eine juristische Person voraussetzen…
…Es stellt sich die Frage, wer für Verbindlichkeiten des Vereins haftet. Grundsätzlich haftet der Verein - wegen seiner nunmehr anerkannten (beschränkten) Rechtsfähigkeit - mit dem Vereinsvermögen. Daneben kommt eine Haftung der Mitglieder (unten a) als auch aus § 54 S. 2 BGB (unten b) in Betracht…
…a) Zunächst stellt der BGH klar, dass eine persönliche Haftung des Beklagten aus seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied ausscheide. Dies entspricht der st. Rspr. und h.L. und folgt daraus, dass Vermögensträger der Verein selbst ist und nicht (mehr) die Gesamthandsgemeinschaft der Mitglieder …“
Gruß
Peter