Haftung Vereinsmitglieder

Guten Tag,

ich hatte die Frage schon mal: Wer würde bei Konkurs, Verschuldung, Auflösung eines Vereins für die Schulden haften? Klare Antwort damals: Natürlich die Mitglieder! Aber es blieb offen: Auch die Mitglieder, die einen Tag, einen Monat, ein Jahr, 5 Jahre, … vor dem Konkurs ausgetreten sind?

Danke, Stucki

Austrittsdatum
ist üblicherweise (BGB) auf das Ende einer Periode bezogen. Geschäftsjahr, bei kleineren Beiträgen macht man üblicherweise das Kalenderjahr. Da ist es dann völlig wurscht WANN einer den Wunsch hat auszutreten. Interessant ist der Ablauf der MITGLIEDschaft zu einem FÜR ALLE GLEICHEN Stichtag.

Mitgegangen, mitgehangen!

Gruß

Stefan

Guten Tag,

Da ich Deine Frage damals nicht kenne,
nur zur Klarstellung: beim eingetragenen Verein (selbstständige juristische Person) haften die Mitglieder in der Regel NICHT.
Gruß
Peter

ich hatte die Frage schon mal: Wer würde bei Konkurs,
Verschuldung, Auflösung eines Vereins für die Schulden haften?
Klare Antwort damals: Natürlich die Mitglieder! Aber es blieb
offen: Auch die Mitglieder, die einen Tag, einen Monat, ein
Jahr, 5 Jahre, … vor dem Konkurs ausgetreten sind?

Danke, Stucki

Hi Ralf,
das geht in dem link nur aus dem Einleitungssatz hervor und wird nicht unbedingt jedem Leser bewußt:

Einer der zentralen Unterschiede zwischen dem nicht eingetragenen Verein und dem eingetragenen Verein ist genau die Haftungsfrage der Mitglieder.

K.Stöber ‚Vereinsrecht‘, 6. Auflage
Rn 402
„Bei Anwendung des §714 BGB…könnte der Vorstand des nicht rechtsfähigen Vereins auch alle Vereinsmitglieder Dritten gegenüber vertretenund persönlich verpflichten…Es empfielt sich, … Beschränkungen für Handlungen des Vorstands auf das Vereinsvermögen stets satzungsmäßig zu verankern…“
Rn 404
„Beim Verein mit wirtschaftlichem Zweck… haften neben dem Vereinsvermögen stets auch alle Mitglieder persönlich…“

Der Zweck der Übung damals: die Arbeitnehmerzusammenschlüsse wurden als wirtschaftlicher Zweckverein definiert mit dieser Konsequenz

Gruß
Peter

Hallo,
da hat die Rechtsprechung scheinbar diese Auflage des Stöber überholt

http://www.zr1.jura.uni-erlangen.de/rspr/zr_bgh_ii_z…

„…Zwar bestimmt § 54 S.1 BGB, dass auf den „nicht rechtsfähigen“ Verein die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Es ist jedoch anerkannt, dass diese Vorschrift das (körperschaftliche) Wesen des Vereins ignoriert, welches sich gerade erheblich von der Gesellschaft unterscheidet. Die Vorschrift wurde vom historischen Gesetzgeber aus politischen Gründen erlassen, da Gewerkschaften und politische Parteien zur Eintragung gezwungen werden sollten, um diese unter eine gewisse staatliche Kontrolle zu bringen. Nach heutiger Auffassung verstößt die Vorschrift weitgehend gegen Art 9 GG. Daher werden heute die Vorschriften des eingetragenen Vereins auf den „nicht rechtsfähigen“ Verein entsprechend angewendet, soweit die Regelungen nicht eine juristische Person voraussetzen…
…Es stellt sich die Frage, wer für Verbindlichkeiten des Vereins haftet. Grundsätzlich haftet der Verein - wegen seiner nunmehr anerkannten (beschränkten) Rechtsfähigkeit - mit dem Vereinsvermögen. Daneben kommt eine Haftung der Mitglieder (unten a) als auch aus § 54 S. 2 BGB (unten b) in Betracht…
…a) Zunächst stellt der BGH klar, dass eine persönliche Haftung des Beklagten aus seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied ausscheide. Dies entspricht der st. Rspr. und h.L. und folgt daraus, dass Vermögensträger der Verein selbst ist und nicht (mehr) die Gesamthandsgemeinschaft der Mitglieder …“

Gruß
Peter