Gerichtsvollzieher ! ! !

Angenommen es kommt der GV ins Haus eine in Gütertrennung lebenden Ehepaares um ausstehende Verbindlichkeiten eines der Ehepartner einzutreiben.
Was darf er pfänden, wie kann der Nachweis(ausser durch Rechnungen) erbracht werden, daß bestimmte Gegenstände dem " unbelasteten " Ehepartner gehören.
Kann man der Vollstreckung im Rahmen des Besuches des GV auch wiedersprechen, wenn der aussergerichtliche Einigungsprozeß noch läuft ?

LG
Goldfinger

Guten Morgen!

Angenommen es kommt der GV ins Haus eine in Gütertrennung
lebenden Ehepaares um ausstehende Verbindlichkeiten eines der
Ehepartner einzutreiben.
Was darf er pfänden, wie kann der Nachweis(ausser durch
Rechnungen) erbracht werden, daß bestimmte Gegenstände dem "
unbelasteten " Ehepartner gehören.

Haushaltsgegenstände des Schuldners vom Bett bis zum Kühlschrank sind nicht pfändbar. Viele andere Gegenstände sind zwar pfändbar, aber nicht verwertbar. Oder der Verwertungserlös steht in keinem angemessenen Verhältnis zum einzutreibenden Betrag. Verwertbar und pfändbar sind aber z. B. ein Super-Fernsehapparat, wenn es noch ein anderes FS-Gerät im Haushalt gibt, Bargeld (soweit es sich nicht in adressiertem, verschlossenen Umschlag befindet), Fahrzeuge, wertvolle Möbel (nicht Ikea Billy-Regal), Fotoausrüstungen, Schmuck, Gemälde etc… Z. B. beim Schmuck wird ohne weiteres glaubhaft zu machen sein, daß die Gegenstände der Ehefrau gehören und nicht dem Schuldner. Dabei spielt die Gütertrennung übrigens keine Rolle, denn der gesetzliche Ehestand der Zugewinngemeinschaft macht den Ehepartner keineswegs automatisch haftend für die Schulden des jeweils anderen Partners. Bei Gegenständen, die offenkundig zu einem gemeinsamen Haushalt gehören, kann der Gerichtsvollzieher nach Augenschein vorgehen und diese Dinge pfänden, sofern die eingangs erwähnten Voraussetzungen von Pfändbarkeit und angemessenem Erlös vorliegen. Man kann durchaus auch noch hinterher den Nachweis erbringen, daß ein gepfändeter Gegenstand Eigentum des anderen Ehepartners ist, aber dieser Nachweis muß dann schon hieb- und stichfest sein, was i. d. R. schwierig sein wird. Der Schuldner kann dem Gerichtsvollzieher eine schon vor längerer Zeit angefertigte Auflistung von Gegenständen und ihren Eigentumsverhältnissen zeigen, um glaubhaft zu machen, wem etwa die teure Kamera o. ä. gehört. Wenn der GV schon im Türrahmen steht, ist es dafür allerdings etwas spät.

Kann man der Vollstreckung im :Rahmen des Besuches des GV :auch wiedersprechen, wenn der :aussergerichtliche :Einigungsprozeß
noch läuft ?

Wenn der Schuldner mit Gläubigern verhandelt, muß der erste Punkt bei erkennbarem Einigungswillen sofortige vorläufige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen sein. Vielleicht stehen die Gespräche noch am Anfang und noch nicht alle Gläubiger wurden einbezogen, dann sollte der Schuldner mit dem GV reden, ihm die Sachlage darstellen. Gesprächsnotizen über jeden Kontakt in Sachen Vergleich werden hoffentlich geführt. Überhaupt ist es ganz wichtig, zum Gerichtsvollzieher keine aggressive Atmosphäre herzustellen. Wenn man mit dem Menschen einen ordentlichen Umgang pflegt, kann dies durchaus hilfreich sein. Wurden Vergleichsgespräche bereits begonnen und einzelne Gläubiger wollen von der Zwangsvollstreckung partout nicht lassen, kann der Schuldner beim Amtsgericht vorläufigen Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Zwangsvollstreckungen zu Lasten der anderen Gläubiger gehen würden. Dafür muß dem Gericht glaubhaft gemacht werden, daß Vergleichsverhandlungen laufen, bei deren Scheitern Antrag auf Eröffnung des Inso-Verfahrens gestellt wird. Diese Maßnahme kann insbesondere in der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung eines Inso-Verfahrens hilfreich sein. Aber ein Gerichtsvollzieher, der freundlich behandelt wird, der sich nicht vorgeführt oder für dumm verkauft fühlt, wird nicht vollstrecken, sondern dem Schuldner ein paar Tage Zeit lassen.

Gruß
Wolfgang

Hallo.

Rein naiv würde ich sagen, dass der GV nur das pfänden darf was nachweislich dem Schuldner/der Schuldnerin gehört. Bei noch unklaren Besitzverhältnissen heisst es ganz einfach: Finger weg. Und wie der Besitznachweis erbracht wird sollte eigentlich egal sein, aber eine schriftliche Dokumentation ist immer gut. Ob der GV aber immer kommen kann, wenn er Zeit hat…?!

HTH
mfg M.L.

Hallo Markus,

Da liegst Du vollkommen falsch.
lese mal hier:
http://www.justiz.bayern.de/jsp/Skripten.htm

–>Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in körperliche Sachen
etwa ab Seite 43

Gruß
Peter

Rein naiv würde ich sagen, dass der GV nur das pfänden darf
was nachweislich dem Schuldner/der Schuldnerin gehört. Bei
noch unklaren Besitzverhältnissen heisst es ganz einfach:
Finger weg. Und wie der Besitznachweis erbracht wird sollte
eigentlich egal sein, aber eine schriftliche Dokumentation ist
immer gut. Ob der GV aber immer kommen kann, wenn er Zeit
hat…?!

HTH
mfg M.L.

Hallo Goldfinger,

wenn Gütertrennung vereinbart worden ist,so gibt es doch auch einen Eintrag beim Amtsgericht außerdem ja auch noch das Protokoll des Notares.Das dürfte normalerweise schon einmal reichen zum Nachweis
der selbigen.
Infolgedessen wird sich der GVZ also nach den Sachen umsehen,die zweifelsfrei einer mänlichen oder weiblichen Person zugeordnet werden können und diese Pfänden (z.B. Armani-Mantel in Herrengröße ).
Alles andere wird er vorläufig im Hause lassen (das „Unpändbare“ ehh),
und den Gläubiger davon unterrichten.
Dieser müßte nämlich entscheiden,ob verwertbare aber nicht zweifelsfrei
zuordbare Wertgegenstände zunächst einmal (vor)gepändet werden bis das ein eindeutiger Eigentumsnachweis erbracht ist.
In der Regel wird der Gläubiger aber wegen der entstehenden hohen Kosten darauf verzichten…

mfg

Frank