Hallo Frank,
müssen die nicht angeordnet sein oder können sie spontan
durchgeführt werden und direkt nach einer allg. Verk kontr.
gemacht werden. Dann
gibt es ja keinen Unterschied mehr zur Willkür (gab es ihn?)
Da must du mal die „Väter“ dieser Idee fragen…(leider gehören dazu nicht nur „Schwarze“ sondern auch „Rote“ Politiker…)…
Denn einen Anspruch auf Herausgabe hast du erst nach
Abschluß
der Kontrolle.Solange diese Kontrolle andauert,nicht.
das sehe ich anders. Mein Eigentum ist vom Gesetz geschützt.
ich habe mein Eigentum NUR zur Kontrolle ausgehändigt und kann
beurteilen wann diese beendet ist, nämlich wenn die Antwort
auf die Halterabfrage usw. eingetroffen ist. Danach kann ich
sofort meine Eigentumsrechte ausüben, sofern kein Sonderfall/
entgegenstehender Rechtsgrund vorliegt. Im Regelfall kann ich
nach 3 Minuten
meine Eigentum zurückverlangen. Bei pol. Maßnahme muß
nachvollziehbar sein die Angemessenheit und Erforderlichkeit.
Diese ist nach Abschluß der 226 Abfrage idR nicht erkennbar.
Wie kommst du nur immer auf diese „unsäglichen 3 Minuten“ ???..
Wenn die Kontrolle Wochentags zu den normalen Bürodienstzeiten stattfindet,wirst du das ganze wohl in 1 bis 2 Minuten erledigt haben,
am WE kann das aber auch schon mal 5 Minuten dauern…
Und dein Eigentumsanspruch als solcher wird doch erst einmal gar nicht
berührt.Es ist doch wohl logisch,das der Beamte den Fz.-Schein in der Hand halten muss,um z.B. die Angaben zu Sonderfelgen zu prüfen.
Oder die Fahrgestellnummer usw.
Solange diese Tätigkeit andauert,handelt der Beamte nach geltenden Rechtsnormen.Erst wenn diese Kontrolltätigkeit beendet ist (und das Ende entscheidet der Beamte) entsteht ein Herausgabeanspruch der Papiere.
Ich habe dir unten mal die einschlägigen Paragraphen kopiert.
mfg
Frank
P.S.
§ 24 der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung)
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… Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
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§ 31 b der StVZO
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Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
- Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
- Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
- Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
- Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
- tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen
(§ 54b),
- Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs.
2 Satz 4 Halbsatz 2),
- Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).
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§ 4 Absatz 2 Satz 1 der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
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(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
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§ 36 Absatz 5 Satz 1 der StVO (Straßen-Verkehrsordnung)
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(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
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§ 53 dess OWIG (Gesetz über Ordnungswidrigketen
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Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen
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