Wer Eigentümer des Fahrzeugscheins ?

wer ist der Eigentümer des Fzg Scheins ?

BRD ? Bundesdruckerei ? Zulassungstelle ? oder der Inhaber ?

Personalausweise gehören der BRD , Parteiausweise (FDP uä) meist der Partei.

Falls man selbst (im typischen Fall) der Eigentümer ist, kann man gegenüber einem Wegnehmer (zB Polizei) seine Eigentumsrechte wahrnehmen und es wäre wohl das Bereicherungsrecht anwendbar, nachdem die Aushändigungspflicht (nur) zur Prüfung erfüllt wurde ?

Oder besteht generell Herausgabeanspruch des Urkundeninhabers ?
Bekanntlich ist ein Inhaber berechtigt, das Papier zB als Pfand zu hinterlegen. Warum ist diese Info so schwer zu finden ? Im Gesetztestext steht dazu nix, nur im PaßG bzgl. BPA.

Falls man selbst (im typischen Fall) der Eigentümer ist, kann
man gegenüber einem Wegnehmer (zB Polizei) seine
Eigentumsrechte wahrnehmen und es wäre wohl das
Bereicherungsrecht anwendbar, nachdem die Aushändigungspflicht
(nur) zur Prüfung erfüllt wurde ?

Tja, spontan würde ich das mal bejahen :smile: Aber natürlich gilt (wenn, dann) der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch und nicht der zivilrechtliche.

Levay

Tja, spontan würde ich das mal bejahen :smile: Aber natürlich gilt
(wenn, dann) der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch und
nicht der zivilrechtliche.

was ist der ÖR Herausgabeanspruch ? Die Aushändigungspflicht ausdrücklich NUR zur Prüfung also ca. 3 Minuten ist unbestritten.

was ist der ÖR Herausgabeanspruch ?

Na ja, du bewegst dich ja auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn die Polizei dir deinen Fahrzeugschein wegnimmt. Da ist das BGB nicht anwendbar. Wie so oft, sind die entsprechenden Regelungen mehr oder weniger analog im öffentlichen Recht anwendbar, ohne dass es immer eine konkrete gesetzliche Grundlage dafür gibt. Mit anderen Worten: Im Großen und Ganzen dürfte dasselbe gelten wie in den §§ 812 ff. BGB; genauer weiß ich es leider nicht.

Levay

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Hallo Frank,

„Eigentümer“ wenn man es so bezeichnen will,ist der Eigentümer (Halter) des Kfz…
Die Polizei (oder eine andere Behörde) kann den Fz-Schein nur vorläufig
Beschlagnahmen oder Sicherstellen.Darüber muß sie dir aber eine Quittung ausstellen.
Das kommt aber in der Regel nur dann vor,wenn das Fz. verkehrsunsicher ist oder Zweifel an der Echtheit des Fz.-Scheines bestehen.
In der Regel muß der Halter dann zu der nächstgelegenen amtlich anerkannten Kfz.-Prüfstelle und das Fz.dort vorführen und anschließend
die zuständige Polizei-Inspektion aufsuchen.
Das alles geschieht aufgrund der in jedem deutschen Bundesland vorhandenen „Sicherheits-und Ordnungsgesetze“.

mfg

Frank

„Eigentümer“ wenn man es so bezeichnen will,ist der Eigentümer
(Halter) des Kfz…

Materialwert 89 ct aber immerhin …
in welcher Bestimmung ist dies denn geregelt ? Gilt dann wohl auch für Brief …

Die Polizei (oder eine andere Behörde) kann den Fz-Schein nur
vorläufig Beschlagnahmen oder Sicherstellen.Darüber muß sie dir aber
eine Quittung ausstellen.

(ggf. a einziehen)
und es muß ein Rechtsgrund vorliegen. Die Prüfung dauert ja nur idR 3 Minuten, danach habe ich den Herausgabeanspruch. oder ?

Das alles geschieht aufgrund der in jedem deutschen Bundesland
vorhandenen „Sicherheits-und Ordnungsgesetze“.

spitzenmäßig diese Gesetze.

Hallo Frank,

Materialwert 89 ct aber immerhin …
in welcher Bestimmung ist dies denn geregelt ? Gilt dann wohl
auch für Brief …

genau und ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zur StVZO.

Die Polizei (oder eine andere Behörde) kann den Fz-Schein nur
vorläufig Beschlagnahmen oder Sicherstellen.Darüber muß sie dir aber
eine Quittung ausstellen.

(ggf. a einziehen)
und es muß ein Rechtsgrund vorliegen. Die Prüfung dauert ja
nur idR 3 Minuten, danach habe ich den Herausgabeanspruch.
oder ?

Nein,nicht mehr unbedingt…in verschiedenen Bundesländern sind
„Verdachtsunabhängige Personen-und Fahrzeugkontrollen“ zulässig.

Und eine zeitmäßige Begrenzung gibt es im Prinzip auch nicht.
Denn einen Anspruch auf Herausgabe hast du erst nach Abschluß der Kontrolle.Solange diese Kontrolle andauert,nicht.

Sehe es doch auch mal aus einem anderen Blickwinkel…
Du fährst einen „Allerweltswagen wie GOLF oder CORSA oder BMW 3er…“
Irgendwo in deiner Stadt wurde gerade so einer geklaut,nun kontrollieren die „Grünen“ halt gezielt alle Fahrzeuge dieser Marke und Farbe.Du hast das Pech und dein Auto ist von der selben Marke und Farbe.Da wird die Kontrolle natürlich länger dauern…

mfg

Frank

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Hallo Frank,

genau und ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zur
StVZO.

also Schein und Brief klar. Letzte Frage : Fahrerlaubnis ?

nur idR 3 Minuten, danach habe ich den Herausgabeanspruch.

Nein,nicht mehr unbedingt…in verschiedenen Bundesländern sind
„Verdachtsunabhängige Personen-und Fahrzeugkontrollen“
zulässig.

müssen die nicht angeordnet sein oder können sie spontan durchgeführt werden und direkt nach einer allg. Verk kontr. gemacht werden. Dann
gibt es ja keinen Unterschied mehr zur Willkür (gab es ihn?)

Und eine zeitmäßige Begrenzung gibt es im Prinzip auch nicht.

den habe ich auch nicht behauptet.

Denn einen Anspruch auf Herausgabe hast du erst nach Abschluß
der Kontrolle.Solange diese Kontrolle andauert,nicht.

das sehe ich anders. Mein Eigentum ist vom Gesetz geschützt.
ich habe mein Eigentum NUR zur Kontrolle ausgehändigt und kann beurteilen wann diese beendet ist, nämlich wenn die Antwort auf die Halterabfrage usw. eingetroffen ist. Danach kann ich sofort meine Eigentumsrechte ausüben, sofern kein Sonderfall/ entgegenstehender Rechtsgrund vorliegt. Im Regelfall kann ich nach 3 Minuten
meine Eigentum zurückverlangen. Bei pol. Maßnahme muß nachvollziehbar sein die Angemessenheit und Erforderlichkeit. Diese ist nach Abschluß der 226 Abfrage idR nicht erkennbar.

Privatrechtl. kann in der Situation versuchter Diebstahl vorliegen, im ÖR Anwendungsfall gilt wohl nur die Rechtsnorm nicht aber BGB Wortlaut. hmm…

selben Marke und Farbe.Da wird die Kontrolle natürlich länger
dauern…

die Computerabfragen dauern fast alle gleich lang ca. 3 Minuten.

greetinx Frank

Hallo Frank,

müssen die nicht angeordnet sein oder können sie spontan
durchgeführt werden und direkt nach einer allg. Verk kontr.
gemacht werden. Dann
gibt es ja keinen Unterschied mehr zur Willkür (gab es ihn?)

Da must du mal die „Väter“ dieser Idee fragen…(leider gehören dazu nicht nur „Schwarze“ sondern auch „Rote“ Politiker…)…

Denn einen Anspruch auf Herausgabe hast du erst nach
Abschluß
der Kontrolle.Solange diese Kontrolle andauert,nicht.
das sehe ich anders. Mein Eigentum ist vom Gesetz geschützt.
ich habe mein Eigentum NUR zur Kontrolle ausgehändigt und kann
beurteilen wann diese beendet ist, nämlich wenn die Antwort
auf die Halterabfrage usw. eingetroffen ist. Danach kann ich
sofort meine Eigentumsrechte ausüben, sofern kein Sonderfall/
entgegenstehender Rechtsgrund vorliegt. Im Regelfall kann ich
nach 3 Minuten
meine Eigentum zurückverlangen. Bei pol. Maßnahme muß
nachvollziehbar sein die Angemessenheit und Erforderlichkeit.
Diese ist nach Abschluß der 226 Abfrage idR nicht erkennbar.

Wie kommst du nur immer auf diese „unsäglichen 3 Minuten“ ???..
Wenn die Kontrolle Wochentags zu den normalen Bürodienstzeiten stattfindet,wirst du das ganze wohl in 1 bis 2 Minuten erledigt haben,
am WE kann das aber auch schon mal 5 Minuten dauern…
Und dein Eigentumsanspruch als solcher wird doch erst einmal gar nicht
berührt.Es ist doch wohl logisch,das der Beamte den Fz.-Schein in der Hand halten muss,um z.B. die Angaben zu Sonderfelgen zu prüfen.
Oder die Fahrgestellnummer usw.
Solange diese Tätigkeit andauert,handelt der Beamte nach geltenden Rechtsnormen.Erst wenn diese Kontrolltätigkeit beendet ist (und das Ende entscheidet der Beamte) entsteht ein Herausgabeanspruch der Papiere.
Ich habe dir unten mal die einschlägigen Paragraphen kopiert.

mfg

Frank

P.S.

§ 24 der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung)
*snip*
… Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
*snip*

§ 31 b der StVZO
*snip*
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

  1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
  2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
  3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
  4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
  5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen
    (§ 54b),
  6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs.
    2 Satz 4 Halbsatz 2),
  7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).
    *snip*

§ 4 Absatz 2 Satz 1 der FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
*snip*
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
*snip*

§ 36 Absatz 5 Satz 1 der StVO (Straßen-Verkehrsordnung)
*snip*
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
*snip*

§ 53 dess OWIG (Gesetz über Ordnungswidrigketen
*snip*
Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen
*snip*

Antwort ver. 1.0 2 be changed…

Hallo Frank,

rehi Frankie !!

gibt es ja keinen Unterschied mehr zur Willkür (gab es ihn?)

Da must du mal die „Väter“ dieser Idee fragen…(leider

verdachtsunabhängige Kontrollen (im Rahmen der Schleierfahndung) wurden vom BVG in MeckVor für verf widrig erklärt und werden in der Lit. wohlbegründet abgelehnt. schlimm genug das alles

Denn einen Anspruch auf Herausgabe hast du erst nach
Abschluß der Kontrolle.Solange diese Kontrolle andauert,nicht.

Eigentums Rechtsnormen sind gg’lich geschützt: jederzeit.
„gegen jeden der es unternimmt … Recht zum Widerstand“ GG

Wie kommst du nur immer auf diese „unsäglichen 3 Minuten“

solange etwa dauert eine standardmäßige KFz Überprüfung ggf. mit weiterem Info Abruf in der Praxis.

Und dein Eigentumsanspruch als solcher wird doch erst einmal
gar nicht berührt.

klar Falsch. Es findet ein Eingriff in meine Grundrechte statt. wer dies nicht begreifen kann, muß sich über FDGO informieren.

Oder die Fahrgestellnummer usw.
Solange diese Tätigkeit andauert,handelt der Beamte nach
geltenden Rechtsnormen.Erst wenn diese Kontrolltätigkeit
beendet ist (und das Ende entscheidet der Beamte) entsteht ein
Herausgabeanspruch der Papiere.

so auch meine Argumentation. „d’accord“

Ich habe dir unten mal die einschlägigen Paragraphen kopiert.

vielen Dank. Material wurde im Sinne der Bürgerrechtler ergänzt.

greetinx Frank

§ 24 der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung)
*snip*

in dem Zus.h. (Berufskraftfahrer) lautet der Wortlaut in EU teilw. „aushändigen oder sonstwie zugänglich machen“

*snip*

§ 31 b der StVZO
*snip*

typisch nur Teilmengen bei PKW anwendbar

Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen
auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen
und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:

  1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
  2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),
  3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
  4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2),
  5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere

Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete
technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle
oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein
vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die
Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu
befolgen.

wichtiger Hinweis:

etwa im Fall dass sich ein Karnevalsjeck ein rote Kelle für 2 euro im Kostümhandel besorgt hat, kann jemand , der auf das Winken mit ebendieser (genausowenig wie mit einer „echten“ Kelle) nicht stoppt NICHT ohne weiteres bestraft werden. Also: weiterfahren !! (Richterrecht)

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§
152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie
geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen,
Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen

insbes. formlos sicherstellen. Die Rechtsnorm des Schutzes des Eigentums gilt fort.