Braucht ein Erbe einen Erbschein zur Vorlage bei der Bank, obwohl er eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ für alle Konten hat? Kann die Bank den Zugriff auf die Konten verweigern o.ä.?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort!
Braucht ein Erbe einen Erbschein zur Vorlage bei der Bank,
obwohl er eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ für alle Konten
hat? Kann die Bank den Zugriff auf die Konten verweigern o.ä.?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort!
Guten Tag!
Eigentlich nein, es sei denn, es gibt mehrere Erben. Dann muss das Gericht entscheiden.
LG
Jana
Braucht ein Erbe einen Erbschein zur Vorlage bei der Bank,
obwohl er eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ für alle Konten
hat? Kann die Bank den Zugriff auf die Konten verweigern o.ä.?
Hallo Liala,
zur korrekten Abwicklung des Nachlasses benötigt die Bank durchaus einen Erbschein. Daran ändert auch eine Vollmacht nichts.
Die Vollmacht über den Tod hinaus kann von den anderen Erben widerufen werden.
Der Bevollmächtigte könnte die Konten auflösen aber nicht umschreiben.
Wenn es nur mal wieder um die Kosten für den Erbschein geht: Bitte hier nicht am falschen Ende sparen wollen.
Gruß Ivo
???
Eigentlich nein, es sei denn, es gibt mehrere Erben. Dann muss
das Gericht entscheiden.
Hallo Jana,
könntest du diese Auskunft ein bischen präziser formulieren? Ich verstehe sie nämlich nicht.
Was muss das Gericht entscheiden?
Gruß Ivo
Hallo erstmal,
ja, ja ein Klassiker und immer wieder gern gespieltes Lied. Es gibt Banken und insbesondere Bankmitarbeiter, die von Gesetzen und Bestimmungen immer nur die eine Hälfte kennen, und sofort dicht machen, wenn das Wort Haftungsrisiko auftaucht. Richtig ist dies aber nicht. D.h. mit der rechts- und formgültigen Vollmacht kannst und darfst Du selbstverständlich auf die Konten zugreifen und diese auch auflösen. Allerdings wird die Bank dann regelmäßig verlangen, dass Du für den Fall, dass per Erbschein an anderer Erbe ausgewiesen werden sollte und dieser dann Regress wegen des Guthabens verlangt, die Haftung übernimmst und die Bank hiervon frei stellst. Bei der ewig im eigenen Haus lebenden lieben Oma zu der man ein einwandfreies Verhältnis hatte, und bei der man ganz genau weiß, dass es keine anderen Erben gibt, ist es kein Problem die Haftung zu übernehmen. Besteht aber auch nur der leiseste Zweifel, dass abweichende Testamente existieren könnten, sollte man höllisch aufpassen keine Verfügungen zu treffen, die nicht durch eigene Pflichtteilsansprüche gedeckt wären.
Solange man aber z.B. ein Konto nur aus rein praktischen Gründen auflöst, das Geld aber vor Erteilung des Erbscheins nicht ausgibt, oder die Summe so gering ist, dass man sie im Zweifelsfall auch problemlos wieder beibringen könnte, gibt es da keine Probleme.
Ich würde noch mal zur Bank gehen und die Frage nach der Haftungsfreistellung mal selbst ansprechen, und ggf. darum bitten, mit einem in Erbangelegenheiten kompetenten Sachbearbeiter sprechen zu wollen.
Gruß vom Wiz, der beruflich Erbangelegenheiten regelt und bei einigen Banken ständig mit diesem Problem zu kämpfen hat, während andere offenbar ihre Mitarbeiter besser schulen
Braucht ein Erbe einen Erbschein zur Vorlage bei der Bank,
obwohl er eine „Vollmacht über den Tod hinaus“ für alle Konten
hat? Kann die Bank den Zugriff auf die Konten verweigern o.ä.?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort!
Hallo Ivo,
könntest du diese Auskunft ein bischen präziser formulieren?
Ich verstehe sie nämlich nicht.
Was muss das Gericht entscheiden?
Als mein Vater gestorben war, musste meine Mutter trotz Vollmacht mit einem Erbschein bei der Bank anrücken, weil es da noch die leibliche Tochter als Miterben gab. Die hätte dann theoretisch ja auch Anrecht auf das geldwerte Vermögen gehabt. Deshalb!
Als Alleinerbe reicht die Vollmacht.
Jana