Hallo liebe Wissende,
ich hätte mal folgende Frage: Wer kann mir Empfehlungen geben
zu guten (fachlich richtig und gut verständlich) Kommentaren
zu StGB und BGB? Und zwar suche ich dabei schon gezielt etwas,
das der interessierte Laie auch verstehen kann (was ja beim
reinen Gesetzestext nur selten der Fall ist).
Hintergrund: Im Fall Daschner schmeißen die Befürworter von
Folter ja ständig den §34 (Rechtfertigender Notstand) in die
Debatte, der aber sich wohl ausdrücklich NICHT auf den
Rechtsbruch zum Schutz höherwertiger Güter durch staatliche
Stellen bezieht (Zitat eines Journalisten: Der Vater würde mit
Berufung auf den §34 wohl straffrei bleiben, nicht aber eine
Behörde oder ein Beamter derselbigen).
Nur kann man dieses als Laie nicht aus dem §34 rauslesen 
Kann man auch nicht, weil es m.E. Unsinn ist. Beim §34 steht Recht gegen Unrecht.
Beim §35 steht Recht gegen Recht. In wie weit eine
„ihm nahestehenden Person abzuwenden“ ist, bleibt hier die Frage ob Daschner sich den Schutz des §35 zu eigen machen kann.
Jakob
Der Reporter hat also falsch gedacht er meinte §35 !!!
„(Zitat eines Journalisten: Der Vater würde mit
Berufung auf den §34 wohl straffrei bleiben, nicht aber eine
Behörde oder ein Beamter derselbigen).“
Gemeint ist eher §35 der entschuldigende Notstand.
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Hat jemand Empfehlungen für den Bereich StGB und BGB?
MfG Claus