Empfehlung für gute und 'simple' Kommentare

Hallo liebe Wissende,

ich hätte mal folgende Frage: Wer kann mir Empfehlungen geben zu guten (fachlich richtig und gut verständlich) Kommentaren zu StGB und BGB? Und zwar suche ich dabei schon gezielt etwas, das der interessierte Laie auch verstehen kann (was ja beim reinen Gesetzestext nur selten der Fall ist).

Hintergrund: Im Fall Daschner schmeißen die Befürworter von Folter ja ständig den §34 (Rechtfertigender Notstand) in die Debatte, der aber sich wohl ausdrücklich NICHT auf den Rechtsbruch zum Schutz höherwertiger Güter durch staatliche Stellen bezieht (Zitat eines Journalisten: Der Vater würde mit Berufung auf den §34 wohl straffrei bleiben, nicht aber eine Behörde oder ein Beamter derselbigen).
Nur kann man dieses als Laie nicht aus dem §34 rauslesen :frowning:

Hat jemand Empfehlungen für den Bereich StGB und BGB?

MfG Claus

Hallo liebe Wissende,

ich hätte mal folgende Frage: Wer kann mir Empfehlungen geben
zu guten (fachlich richtig und gut verständlich) Kommentaren
zu StGB und BGB? Und zwar suche ich dabei schon gezielt etwas,
das der interessierte Laie auch verstehen kann (was ja beim
reinen Gesetzestext nur selten der Fall ist).

Hintergrund: Im Fall Daschner schmeißen die Befürworter von
Folter ja ständig den §34 (Rechtfertigender Notstand) in die
Debatte, der aber sich wohl ausdrücklich NICHT auf den
Rechtsbruch zum Schutz höherwertiger Güter durch staatliche
Stellen bezieht (Zitat eines Journalisten: Der Vater würde mit
Berufung auf den §34 wohl straffrei bleiben, nicht aber eine
Behörde oder ein Beamter derselbigen).
Nur kann man dieses als Laie nicht aus dem §34 rauslesen :frowning:

Kann man auch nicht, weil es m.E. Unsinn ist. Beim §34 steht Recht gegen Unrecht.
Beim §35 steht Recht gegen Recht. In wie weit eine
„ihm nahestehenden Person abzuwenden“ ist, bleibt hier die Frage ob Daschner sich den Schutz des §35 zu eigen machen kann.
Jakob

Der Reporter hat also falsch gedacht er meinte §35 !!!
„(Zitat eines Journalisten: Der Vater würde mit
Berufung auf den §34 wohl straffrei bleiben, nicht aber eine
Behörde oder ein Beamter derselbigen).“

Gemeint ist eher §35 der entschuldigende Notstand.
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Hat jemand Empfehlungen für den Bereich StGB und BGB?

MfG Claus

Hallo Jakob,

wie dem nun auch immer sei - ich wollte hier nicht durch die Hintertür jenen Fall zur X.-ten Diskussion bringen, sondern eben eine Idee haben, wie ich als interessierter Laie eben jene Einsichten erhalten kann.
Beispiel: ich habe zu einem sehr speziellen Fachgebiet mal einen Kommentar erstanden, der sich für mich bereits x-mal rentiert hat, weil ich erst so das Gesetz wirklich verstanden habe. Und genausowas würde mich - kurz, bündig, preisgünstig - eben auch für StGB und BGB interessieren.

Gruß, Claus

Eben da ist das Problem der Reporter hatte die falsche Quelle und hat Unsinn verbreitet.
Jura ist wie Programmieren von Computern zuerst muss man die Sprache lernen (möglichst alle §§ kennen) mindestens aber wissen - oh da gibt es doch was…
Ich kenne zwar nicht alle aber so die gebräuchlichsten dem Sinne nach.
Dabei ist das StGB leichter zu verstehen als das BGB .

Jakob

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Hallo,

ich vermute, die Kommentare zu diesen Gesetzeswerken sind für dich unerschwinglich. Ich gehe bei Bedarf in eine große Bibliothek (in der Großstadt kein Problem)

Gruß
Otto

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Also, für das StGB ist der Kommentar von Tröndle/Fischer zu empfehlen, zumal der sehr rechtsprechungsorientiert ist; außerdem solltest du dir überlegen, ein juristisches Lehrbuch zu erstehen, zumindest zum Allgemeinen Teil des Strafrechts (z.B. Wessels), damit du die Prinzipien verstehst.

BGB ist ungleich komplizierter. Es gibt keinen einzigen Kommentar, der einem das BGB wirklich verständlich macht, wenn man davon null Ahnung hat. Du liest einen §, den du nicht verstehst, und du wirst in den allerallermeisten Fällen auch die Ausführungen ohne Hintergrundwissen nicht verstehen. Wirklich - das kannst du mehr oder minder knicken.

Der bekannteste und mit 100 Euro relativ preisgünstige Kommentar ist Palandt, müsste jetzt so in der 63. oder 64. Auflage erhältlich sein. Die Gefahr ist aber sehr groß, dass du entweder gar nichts verstehst oder etwas fälschlicherweise zu verstehen glaubst. Ich kann dir schnell Sachverhalte konstruieren und die aufzeigen, wie man sich einer Lösung annähert, wobei dann immer die scheinbar gefundene Lösung durch einen ganz anderen § im BGB wieder verändert wird.

Levay

ich vermute, die Kommentare zu diesen Gesetzeswerken sind für
dich unerschwinglich.

Nein.

Ich habe ja auch welche und ich bin ziemlich arm :smile:

Levay

Hallo Claus,

nimm es mir nicht übel, aber ein Kommentar in der Hand eines Laien kann eine tödliche Waffe sein :wink: Soll heißen: Du verstehst nichts, oder noch schlimmer, Du meinst etwas verstanden zu haben, was dann in der Regel aber falsch ist.

Auch Jurastudenten werden ja nicht gleich losgeschickt, sich unvorbereitet diese dicken Dinger mit tausenden von Abkürzungen anzutun, sondern lernen erst einmal Grundbegriffe und -strukturen und fangen dann mit ganz einfachen theoretischen Fallkonstruktionen an, die genau ein oder zwei Knackpunkte zu schon ewig bekannten Meinungsstreits enthalten. Erst nach dem 1. Examen kommt man ja überhaupt erst mit realen Fällen und den zusätzlichen Problemen wie Beweiswürdigung, … in Kontakt.

Ohne Vorlesungen und Seminare, bei denen man immer mal wieder rückfragen kann, ob man eine Sache richtig verstanden hat, kann man gerade diesen extrem wichtigen ersten Einstieg in die Strukturen eigentlich nicht schaffen. Sicher kann man als fachlich ausgebildeter Mensch einige überschaubare Spezialgesetze und Verordnungen verstehen lernen, die man für die eigene Arbeit braucht, aber gerade bei so Dingen wie dem von dir angesprochenen Fall, wo es um die Grundfeste unseres Straf- und Strafverfahrensrechts und um Werte von Verfassungsrang geht, halte ich es für ausgeschlossen, sich ohne juristisches Studium eine juristisch fundierte und haltbare Meinung zu bilden (die ja etwas vollkommen anderes als eine private Meinung ist).

Gruß vom Wiz

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