Freibetrag für enkelkinder

Hallo,

mich würde interessieren wie hoch der jährliche Freibetrag für Enkelkinder ist, was eine Schenkung betrifft.

Angenommen eine alte Dame möchte ihrem enkelkind einen Teil ihres Huases vermachen, wie hoch darf der Wert des Hausteiles sein.

Vielen Dank für die Auskunft,

Verena

Hallo Verena,

mich würde interessieren wie hoch der jährliche Freibetrag für
Enkelkinder ist, was eine Schenkung betrifft.

Es gibt nur einen 10jährigen Freibetrag, der mit 200.000 EUR festgesetzt ist. Wenn die Tante innerhalb der 10 Jahre stirbt, wird die Schenkung in das Erbe eingerechnet. Lt. einer jüngsten Entscheidung kann dies auch für Spenden an Stiftungen gelten (BGH/OLG im Zusammenhang mit Pflichtteilergänzungsanspruch vs. Frauenkirchen-Verein, kein Urteil, aber Vergleich auf hohe 6stellige Summe).

Angenommen eine alte Dame möchte ihrem enkelkind einen Teil
ihres Huases vermachen, wie hoch darf der Wert des Hausteiles
sein.

unbeschränkt

Ciao maxet

Hallo zusammen,

mich würde interessieren wie hoch der jährliche Freibetrag für
Enkelkinder ist, was eine Schenkung betrifft.

Es gibt nur einen 10jährigen Freibetrag, der mit 200.000 EUR
festgesetzt ist.

Wo hast Du denn das her? Enkel fallen als Beschenkte in Steuerklasse 1 der Schenkungs-/Erbschaftssteuer. Der Freibetrag nach § 13 ErbStG hängt davon ab, ob ihre Eltern vorverstorben sind. Leben die Eltern noch, so steht ihnen lediglich ein Freibetrag in Höhe von EUR 51.200,-- zu, sind die Eltern vorverstorben, erhöht sich der Freibetrag auf EUR 205.000,-- (stehen sich dann wie ihre Eltern, also die Kinder des Schenkers).

Wenn die Tante innerhalb der 10 Jahre stirbt,
wird die Schenkung in das Erbe eingerechnet.

Soweit korrekt.

Lt. einer
jüngsten Entscheidung kann dies auch für Spenden an Stiftungen
gelten (BGH/OLG im Zusammenhang mit
Pflichtteilergänzungsanspruch vs. Frauenkirchen-Verein, kein
Urteil, aber Vergleich auf hohe 6stellige Summe).

Interessant, aber hat doch mit der Frage nichts zu tun.

Angenommen eine alte Dame möchte ihrem enkelkind einen Teil
ihres Huases vermachen, wie hoch darf der Wert des Hausteiles
sein.

unbeschränkt

Das ist ja wohl Käse. Gefragt ist hier doch wohl nach einer steuerfreundlichen Höhe. Und hier hat man momentan da Problem der noch nicht wieder neu ordentlich festgeschriebenen Bewertungsgrundsätze für Immobilien, nachdem der schöne alte und günstige Verkehrswert so nicht mehr anwendbar ist. Momentan sollte man daher mit dem 12,5 fachen der Nettojahreskaltmiete rechnen und für jedes Altersjahr des Gebäudes hiervon dann 0,5% abziehen, wobei höchstens 25% abgezogen werden können (50 Jahre und älter). D.h. wenn nach dieser Berechnung momentan ein Hauswert von EUR 100.000,-- herauskäme könnte man also 1/2 des Hauses problemlos steuerfrei verschenken, und müsste dann mit der 2. Hälfte 10 Jahre warten. Da man aber hier laut Fragestellung ja wohl davon ausgehen kann, dass der Schenker das Haus selbst noch nutzt, macht vorliegend natürlich eine Schenkung unter der Auflage der Bestellung eines Nießbrauchs Sinn. Und dieser Nießbrauch wirkt sich natürlich zusätzlich wertmindernd aus.

Klare Sache: Bei solchen Werten fragt man nicht im Internet und schießt sich dann mit solch kapital falschen Antworten ein finanzielles Eigentor, sondern geht zum spezialisierten Anwaltskollegen und Steuerberater. Die paar Euro für eine anständige Beratung hat man da schnell gespart. Der falsche Freibetrag hätte übrigens bei einem Hauswert von über EUR 200.000,-- mal eben mindestens EUR 14.376,-- an Schenkungssteuer gekostet. So teuer ist eine anständige Erbrechtsberatung (inkl. Absicherung über Berufshaftpflicht) bei mir jedenfalls nicht, uns Anwälten gesteht das RVG bei EUR 200.000,-- nur einen Tabellenwert von 2.360,80 € zu, ganz abgesehen davon, dass man solche Sachen ohnehin üblicherweise vereinbart.

Gruß vom Wiz

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Hallo wiz,

da hab ich ja wieder mal was gelernt.

Das ist ja wohl Käse.

Klare Sache: Bei solchen Werten fragt man nicht im Internet
und schießt sich dann mit solch kapital falschen Antworten ein
finanzielles Eigentor, sondern geht zum spezialisierten
Anwaltskollegen und Steuerberater. Die paar Euro für eine
anständige Beratung hat man da schnell gespart. Der falsche
Freibetrag hätte übrigens bei einem Hauswert von über EUR
200.000,-- mal eben mindestens EUR 14.376,-- an
Schenkungssteuer gekostet. So teuer ist eine anständige
Erbrechtsberatung (inkl. Absicherung über Berufshaftpflicht)
bei mir jedenfalls nicht, uns Anwälten gesteht das RVG bei EUR
200.000,-- nur einen Tabellenwert von 2.360,80 € zu, ganz
abgesehen davon, dass man solche Sachen ohnehin üblicherweise
vereinbart.

Wie heisst es schon so schön:
Jeder ist zu etwas nütze, und sei es als abschreckendes Beispiel.

Ciao maxet.