Liebe Wissende,
der Fakt:
angenommen, es gibt eine richterlich festgelegte Umgangs- und Besuchsregelung zwischen (inzwischen) geschiedenen Eltern. Diese besagt ein Besuchsrecht der Kinder für jeweils 1 Wochenende pro Monat und zusätzlich festgelegten Ferien- und Feiertagen. Es besteht nach neuem Kindschaftsrecht ein gemeinsames Sorgerecht.
Der Fall:
In den Monaten, wo Ferien, bzw. Feiertage anstehen, werden nun die Besuchswochenenden boykottiert, also sich bewusst über die richterliche Anordnung hinweg gesetzt, und den Kindern und dem Besuchsrechtsinnehabenden das gemeinsame Wochenende versagt mit der Begründung man habe eigene Pläne und Ferienzeit würde ja ausreichen.
Meine Frage:
Mit was für Konsequenzen, bzw. „Maßregelung“ ist zu rechnen, um weitere Verstöße gegen die o. g. richterliche Anordnung zu verhindern?
Ich bitte Euch herzlich ohne persönliche Wertung zu antworten.
Der nächste Weg führt zu einem Anwalt - aber ob der tatsächlich „auf Zack“ ist? Die Vergangenheit zeigte leider bei 3 (!) RAen gegenteiliges.
Ebenso ist das Jugendamt „machtlos“, da eine Vermittlung vom boykottierendem Elternteil abgelehnt wird.
Vielen Dank für das Anstrengen Eurer grauen Zellen!
*lg Birgit
Der nächste Weg führt zu einem Anwalt - aber ob der
tatsächlich „auf Zack“ ist?
Der Weg führt zu nichts! Richter und Ämter sind letztlich machtlos, wenn die Beteiligten Parteien unbedingt Kleinkrieg führen wollen. Beide Elternteile werden solchen Verdacht weit von sich weisen, um im nächsten Atemzug wieder auf vermeintliche Rechte zu pochen. Ein Anwalt kann beeindruckend aussehende Schriftsätze verfassen, Rechnungen schreiben und zementiert damit nur die jetzt-erst-recht-Haltung der Elternteile.
Besuchsregelung hin oder her, es wird nie ohne gegenseitige Abstimmung gehen. Sitzt der Karren im Dreck und ruhige Gespräche ohne Sticheleien, Gehässigkeiten und Drohungen sind unmöglich, bleibt das Kind, um dessen Wohl es vorgeblich geht, auf der Strecke. Ein Elternteil muß nachgeben. Mach das ein - zwei Mal ohne unheilschwangere Ankündigungen und lasse Ruhe einkehren. Erwachsene Leute werden sich nie und nimmer ernsthaft über irgendwelche albernen Termine streiten und immer einen Weg finden. Die Termine liefern nur den Anlaß und im Grunde gehts um die Begleichung alter Rechnungen. Mit Anwälten hält man den Zwist am Kochen, löst aber nichts.
Ist wohl nicht die erhoffte Antwort, aber ich denke, daß man mit der juristischen Brechstange, „auf Zack“ und Kopf durch die Wand nicht zum Ziel kommt, wenn das Ziel ein unbeschwerter Kontakt zum Kind ist.
Gruß
Wolfgang
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Ob es „Fakt“ ist bezweifele ich erst mal, um Dich vor
einer möglichen irrigen Annahme zu WARNEN !
Prüfe also bitte sehr genau,
ob es eine richterliche Anordnung ist
oder ob es : ein Vergleich ist !
Vergleiche in diesen Sachen sind NICHT Vollstreckbar !
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Wenn Du den o. g. Punkt erledigt hast, kommt der
Antrag auf : ANDROHUNG eines Ordnungsgeldes oder der
Ordnungshaft.
Kurzes sachliches Schreiben :
An das Amtsgericht
In der Sache 9 F 0815/04
Antragsteller ./. Antragsgegner
stelle ich nunmehr den Antrag :
auf Androhung bla-bla-bla…
Gründe :
Herr / Frau Antragsgegner verhindert i.o. g. Sache nachhaltig
den Kindes-Umgang wiefolgt :
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Siehe Anlage das Anschreiben Herrn / Frau Antragsgegner.
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Am 29. 02. 2004. war ich, entsprechend gerichtlichem
Beschluss an der Wohnung Herr / Frau Antragsgegner. Mir
wurde erklärt, bla-bla-bla.
Beweismittel : Herr Fritz Zeuge, Schöne Strasse. 2 - 8,
0815 Nordstadt.
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MeinBesuch bei dem (Kreis-)Jugendamt am 00.00.000. gegen
00.00 Uhr, bei Herrn Sachbearbeiter, ergab folgendes
Ergebnis : bla-bla-bla.
So, wenn das Ding dann verhandeltist, kommt
nächster Schritt :
Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld, Ersatzweise
Ordnungshaft.
Noch Fragen???
Dann machs per mail…
Moin Wolfgang,
weisst Du - ich wollte mich hier eigentlich nicht rechtfertigen - sage aber jetzt nun doch einen Satz dazu.
Wie Du bestimmt in meiner Vika gelesen hast, leben die Kinder beim Vater. Da er nun über die Wünsche der Kinder zunehmend hinweg entscheidet und sie (und ich) nicht zu unseren Besuchswünschen kommen, muss ich nun leider auf die Einhaltung der miteinander getroffen gerichtlichen Vereinbarung bestehen. So ist das nunmal, wenn sich ein (Vertrags)partner nicht an die vereinbarten Regelungen hält und später tut was er will.
Er hat sich von mir getrennt - das sollen nun möglichst unsere Kinder auch und somit will er zunehmend den Kontakt verringern.
Wir drei leiden darunter, uns manchmal 6-11 Wochen lang nicht zu sehen und seiner Willkühr ausgesetzt zu sein.
Danke für Deine Meinung.
*lg Birgit
Moin Lambert,
danke für die umfassende Antwort und *geb!
Fakt ist dem Fall eine gemeinsam vor Gericht getroffene Vereinbarung zur Umgangsregelung, die nun zunehmend nicht mehr eingehalten wird. Damit die Kinder (und ich) wieder zum Anrecht kommen, muss ich dem Einhalt gebieten und an die vormals getroffene Vereinbarung mahnen.
Danke Dir!
*lg Birgit