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Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall
Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg). Erwerb und Besitz, hier gebraucht als waffenrechtliche Begriffe, meinen die Erlangung und das Ausüben der tatsächlichen Gewalt, also den faktisch-gegenständlichen Zugriff auf die Schusswaffe. Dies ist strikt zu unterscheiden von dem zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzerwerb des Erben, einer rechtlichen Zuordnung, die durch das Waffenrecht unberührt bleibt.
Die besondere Stellung des Erben wird durch den vorliegenden Entwurf weiterhin anerkannt - § 20. Auf Initiative der Koalitionsfraktionen wird der privilegierte Personenkreis über die Erben hinaus auch auf Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte ausgeweitet.
Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden - § 20.
Um der mit dem Verzicht auf Sachkunde und Bedürfnis beim Erwerber im Erbfall verbundenen Gefahr von Missbrauchsfällen zu begegnen, war im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich beabsichtigt, den Besitz von vererbten Schusswaffen mit der Verpflichtung zu verbinden, diese Waffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem oder in vergleichbarer Weise gegen eine Verwendung zu sichern. Wirksame Sicherungssysteme dieser Art sind augenblicklich auf dem Markt noch nicht vorhanden. Da auf Dauer das Sichanhäufen von Schusswaffen in Händen von Personen, die weder sachkundig sein noch ein eigenes Bedürfnis für den Umgang mit Schusswaffen haben müssen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht hinnehmbar ist, wird das Erbenprivileg auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes befristet (Artikel 18 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 Satz 2).
Hierzu hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen eine Entschließung zu dieser Befristung gefasst, in der die gesetzgeberische Absicht verdeutlicht wird:
Die 5-jährige Frist des Weiterbestehens des Erbenprivilegs soll dazu genutzt werden, um die angesprochene Privilegierung des ohne Sachkunde und Bedürfnis besitzenden Personenkreises durch Maßnahmen technischer Art, die die Sicherheit erhöhen, auszugleichen. Die laufenden Entwicklungen eines Blockiersystems, das eine Schusswaffe ohne Zerstörung schießunfähig macht, sollen dadurch vorangetrieben und beschleunigt werden.
Die entsprechenden technischen Vorkehrungen sollen nur durch dafür besonders autorisierte Personen eingebaut bzw. deaktiviert werden dürfen; Verstöße hiergegen werden strafbar sein.
Die Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen soll im breiten Konsens von Herstellern, Beschussämtern, Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder unter Einbeziehung des Beschussrates als übergreifendes Fachgremium (BeschG § 15) festgestellt werden.
Der Bundesregierung wird aufgegeben, das Parlament rechtzeitig vor Ablauf der 5-jährigen Weitergeltungsfrist des Erbenprivilegs auf je nach Stand der Entwicklung angemessene Maßnahmen vorzubereiten: Bei Marktreife wären Vorschriften vorzuschlagen, die das Erbenprivileg für Erwerber im Erbfall ohne Sachkunde und Bedürfnis beibehalten, wenn die durch Erbfall erlangte Schusswaffe mit einem solchen Blockiersystem gegen die Verwendung gesichert wird; bei noch bestehendem Zeitbedarf für den Abschluss der Entwicklung wäre diesem durch Verlängerung der Befristung Rechnung zu tragen.
Ferner wird eine besondere Regelung für den Erwerb und Besitz von vererbten Waffen- oder Munitionssammlungen vorgesehen. Hier soll die Fortführung einer derartigen Sammlung für die Erlaubniserteilung an den Erwerber im Erbfall ausreichen - § 17 Abs. 3 (neu).
Fazit:
Wer Waffen erbt, kann diese noch für eine Übergangszeit unter erleichterten Voraussetzungen besitzen (Erbenprivileg). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Personen, die erlaubnispflichtige Waffen im Wege der Erbfolge übernehmen, innerhalb eines Monats nach dem Erbfall eine Waffenbesitzkarte bei der für sie zuständigen Kreispolizeibehörde zu beantragen haben, sofern die Waffen nicht einem Berechtigten überlassen werden. Wird die Übernahme innerhalb dieser Frist nicht angezeigt, so besteht nach dem Gesetz der Straftatbestand des illegalen Waffenbesitzes.
Die Ein-Monatsfrist ist sehr wichtig zu wahren! Vor allem im Chaos, das einen bei einem Todesfall so leicht umfängt!
Wendy