Kündigungsfrist zu lang!

Hallo Leute,
Wenn jemand eine Kündigungsfrist von 6 Monaten hat, ist dies im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber, durchaus positiv.
Bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz kann sich diese lange Kündigungsfrist nachteilig auswirken. Gibt es eine Möglichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen um die neue Arbeitsstelle überhaupt erst zu bekommen.

Grüsse

Wolfgang

Hallo

Gibt es eine
Möglichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, das
Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen um die neue
Arbeitsstelle überhaupt erst zu bekommen.

Gegen den Willen: Nein.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz kann sich diese
lange Kündigungsfrist nachteilig auswirken. Gibt es eine
Möglichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, das
Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen um die neue
Arbeitsstelle überhaupt erst zu bekommen.

wie schon erwähnt: Nein. Kündigungsfristen dienen nicht nur dem Schutz des Mitarbeiters sondern auch dem Schutz des Arbeitgebers. Unterstellt, daß alle Mitarbeiter einer Abteilung einfach mal beschließen, den Arbeitgeber zu wechseln, würde das u.U. den Zusammenbruch des Betriebs bedeuten. Daß das nicht sein kann, ist m.E. offensichtlich. Aus diesem Grunde sind Kündigungsfristen einzuhalten - und zwar von beiden Seiten.

Gruß,
Christian

Hallo

ja allerdings nur durch eine ausserordentliche Kündigung.

Das außerordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar. Es kann weder einzelvertraglich noch kollektivvertraglich erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (BAG 8. 8. 1963 AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 2= NJW 1963, 2341; BAG 15. 3. 1991 AP BBiG § 47 Nr. 2= NZA 1992, 452). Eine entspr. Vereinbarung ist unwirksam (BAG 18. 12. 1961 AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 1; aA Gamillscheg AuR 1981, 105: einseitig zwingende Wirkung nur zugunsten des AN).

Die Generalklausel des § 626 darf auch nicht durch die Formulierung tariflicher Tatbestände einer berechtigten außerordentlichen Kündigung eingeengt werden (Oetker ZfA 2001, 287, 325).

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Du solltest wenigstens sagen,…
Hi!

…dass für eine außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund von Nöten ist, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht!

LG
Guido

hi,

Gibt es eine

Möglichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, das
Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen um die neue
Arbeitsstelle überhaupt erst zu bekommen.

nein gibt es mW nicht, der AN könnte jedoch dem AG um eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bitten, d.h. Beendigung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem einvernehmen.

gruß vom jörg

oh Gott…

Was für eine alberne Antwort!

Sorry.

§ 622 VI BGB:

„Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“

Das sagt eigentlich alles.

Levay

oh Gott…

Was für eine alberne Antwort!

Sorry.

:o)

Aber ist es nicht süß, wie pumuckel mit Fachtermini rumschmeißt á la „AP, NJW, NZA, aA Gamillscheg AuR, Oetker ZfA, …“? Bin ganz beeindruckt

Gruß,
LeoLo

Na, wo hast Du das denn abgeschrieben ?? o.w.T.

o.w.T.