Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht mehr, wer jetzt A und wer B ist. Derjenige, welcher die Teilungsversteigerung beantragt, ist der Antragsteller, er kann eine kleine oder eine große TV beantragen. Der andere ist der Antragsgegner, weil er eigentlich die TV nicht wünscht. Da bei einer kleinen TV nur der Anteil des Antragsgegners zur Versteigerung gelangt, dürfte es im Interesse des Antragsgegners sein, eine große TV zu veranlassen - und das kann er auch tun.
Das ganze Versteigerungsverfahren dauert knapp zwei Jahre und kann durchaus damit enden, daß der Antragsteller die Immobilie preisgünstig erwerben kann, wenn er genug Geld hat. Der Antragsgegner hat indes genug Zeit, um Reklame zu treiben, denn er möchte ja einen möglichst hohen Erlös erzielen, weil er wohl nach erfolgter Versteigerung ausziehen muß. Hierzu sind Fristen von 6 Wochen bis zu einem halben Jahr üblich, je nachdem.
Wenn die Verteilung des Erlöses strittig ist, dann kann sie lange dauern, z.B. bis spät nachdem Antragsgegner (und vielleicht auch Antragsteller) ausziehen haben müssen. Bei Euch sind Banken mit im Spiel, da kenne ich mich nicht mehr aus und mahne nur zur Vorsicht.
Das Objekt selbst steht doch schon aufgeteilt im Grundbuch.
Das blickt B eben nicht so genau. Wenn das stimmt könnte B
sich ja ein lebenslanges Wohnrecht auf ihren Teil ins
Grundbuch eintragen lassen. Dann wird ja kaum jemand Interesse
an dem Objekt haben.
Ich weiß nicht, was im Grundbuch steht, aber jedenfalls kann man kein Wohnrecht auf einen Eigentumsanteil eintragen lassen, weil es den dinglich gar nicht gibt. Wenn Du einen hälftigen Eigentumsanteil hast, dann gehört Dir die Hälfte von jedem Ziegelstein, von jeder Fliese und jeder Stromleitung usw. Ein Nießbrauch müßte auf einen abgrenzbaren Teil des Objekts, z.B. auf die Einliegerwohnung, auf den Garten, auf einen Kellerraum usw. bezogen sein. Jetzt noch ein Nießbrauchvertrag geht also nicht, weil er auf die Zustimmung aller Personen angewiesen ist, die Rechte auf das Objekt haben. Wenn das Versteigerungsverfahren einmal angefangen hat, gehen solche Veränderungen der Eigentumsverhältnisse schon gleich gar nicht mehr, weil das Objekt zum Zwecke der Versteigerung beschlagnahmt wird.
Wenn ich in dem von Dir geschilderten Fall Antragsgegner ohne sonstiges Vermögen und ohne wesentliches Einkommen wäre, dann würde ich die Zeit nutzen, um beruflich wieder auf die Beine zu kommen und nach der Versteigerung eine Mietwohnung beziehen zu können. Außerdem würde ich bei Immobilienmaklern im weiten Umkreis Reklame für das Objekt machen.
Wenn das Objekt überschuldet ist, dann kann es anders aussehen, aber damit kenne ich mich nicht aus.
Mit herzlichem Gruß,
Wolfgang Berger