Teilungsversteigerung

Liebe wer-weiss-was-Gemeinde,

angenommen zwei voneinander geschiedene Personen (Person A und Person B) leben noch im gemeinsamen Haus und nun möchte Person A die Teilungsversteigerung beantragen. Und auch mal angenommen Person A zahlt die monatliche Hausrate zur Zeit, im Grundbuch sind beide Personen eingetragen und die Kreditverträge wurden von beiden Personen unterschrieben. Person B ist mit der Teilungsversteigerung nicht einverstanden.

Wie läuft nun solch eine Teilungsversteigerung (zur Auflösung des gemeinsamen Vermögens) ab? Fragen über Fragen entstehen dabei:

  • werden Haus und Grundstück „halbiert“ und nur die Hälfte von A versteigert? Oder wird das gesamte Objekt versteigert?
  • wer nimmt die „Halbierung“ vor?
  • kann B beim Versteigerungstermin ein Gebot abgeben und die Hälfte von A damit erwerben?
  • muss B irgendetwas beachten, um nicht von A gelinkt zu werden?

Vielen Dank im voraus,
Renate

Bei der Teilungsversteigerung geht es um die Auseinandersetzung. A kann allein die Teilungsversteigerung beantragen. B kann dagegen nichts machen.Im Rahmen einer Teilungsversteigerung bleiben die eingetragenen Grundpfandrechte unberührt. Solange die Raten für den Kredit weiter gezahlt werden, ergibt sich bei der Bank kein Problem.

Schwierig wird meist die Versteigerung. Wenn die eingetragenen Grundschulden den im Rahmen der Versteigerung ermittelten Verkehrswert übersteigen, ist eine Veräußerung unwahrscheinlich. Schließlich muß ein Erwerber die Grundschulden übernehmen. Zusätzlich hat er im Termin mindestens das geringste Gebot (Gerichtskosten, Grundsteuern und ggf. angemeldete Zinsen aus den Grundschulden (Hinweis wg. der Zinsen die Bank ansprechen, ob man auf eine volle, dingliche Anmeldung verzichten würde !)

Versteigert wird das Gesamtobjekt. Anschließend wird der Erlös (Gebot abzügl. geringstem Gebot) an die Berechtigten verteilt. (Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach den Eigentumsanteilen.)

Natürlich können auch A und B mitbieten. Für Sie gelten die gleichen Regeln wie für andere Bieter auch.

Insgesamt ist eine Teilungsversteigerung oft unglücklich. Man sollte lieber im Vorfeld nach einer Einigung suchen. Ein freihändiger Verkauf ist oft ertragreicher. Ggf. nach Vorlage des Gerichtsgutachtens nochmal mit dem Partner verhandeln.

Wichtiger Hinweis: Egal wer das Objekt ersteigert. Schuldner bei der Bank sind durch den gemeinsam unterzeichneten Darlehensvertrag beide. Sollte A das Objekt ersteigern, aber dann die Raten nicht mehr zahlen, kann B von der Bank trotzdem in Anspruch genommen werden. Regelungen im Innenverhältnis (z.B. in der Scheidungserklärung) muß sich die Bank nicht zurechnen lassen. Eine Lösung wäre nur eine Schuldhaftentlassung. Diese müßte bei der Bank beantragt werden.

Teilungsversteigerungen sind ein weites Feld. Ich hoffe, ich konnte helfen. Bei weiteren Fragen
[email protected] oder den zuständigen Rechtspfleger ansprechen. Die helfen gerne !

Liebe Grüße

Tanja

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Hallo Renate,

  • werden Haus und Grundstück „halbiert“ und nur die Hälfte von
    A versteigert? Oder wird das gesamte Objekt versteigert?

B kann beantragen, daß nur die Hälfte von A versteigert wird (kleine TV); A kann dann aber bewirken, daß doch das gesamte Objekt versteigert wird.

  • wer nimmt die „Halbierung“ vor?

Das Objekt selbst steht doch schon aufgeteilt im Grundbuch. Die Verteilung des Versteigerungserlöses ist hingegen auf eine Einigung der Parteien angewiesen, bei der das Amtsgericht lediglich hilft.

  • kann B beim Versteigerungstermin ein Gebot abgeben und die
    Hälfte von A damit erwerben?

Natürlich darf B das, A ja auch, und ich auch. Lediglich eine Frage des Kontostandes.

  • muss B irgendetwas beachten, um nicht von A gelinkt zu
    werden?

M.E. sollte B aufpassen, um nicht von der Bank gelinkt zu werden.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Hallo Wolfgang,
vielen Dank für Deine Antwort.

B kann beantragen, daß nur die Hälfte von A versteigert wird
(kleine TV); A kann dann aber bewirken, daß doch das gesamte
Objekt versteigert wird.

B muss mit dem Antrag auf eine kleine TV wohl erst warten, bis sie offiziell vom Amtsgericht in Kenntnis gesetzt worden ist, oder? Wenn A in der Tat bewirken kann, dass das gesamte Objekt versteigert wird, steht B auf der Straße und kann sich keine Wohnung mieten, da B von A der Arbeitsplatz gekündigt wurde.

Das Objekt selbst steht doch schon aufgeteilt im Grundbuch.

Das blickt B eben nicht so genau. Wenn das stimmt könnte B sich ja ein lebenslanges Wohnrecht auf ihren Teil ins Grundbuch eintragen lassen. Dann wird ja kaum jemand Interesse an dem Objekt haben.

LG, Renate

Hallo Tanja,

vielen Dank für Deine Antwort und die Unterstützung.

Insgesamt ist eine Teilungsversteigerung oft unglücklich. Man
sollte lieber im Vorfeld nach einer Einigung suchen. Ein
freihändiger Verkauf ist oft ertragreicher. Ggf. nach Vorlage
des Gerichtsgutachtens nochmal mit dem Partner verhandeln.

Das versucht B schon seit einem Jahr - ohne Erfolg. Natürlich wäre das für beide Seiten die beste Lösung.

LG, Renate

Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht mehr, wer jetzt A und wer B ist. Derjenige, welcher die Teilungsversteigerung beantragt, ist der Antragsteller, er kann eine kleine oder eine große TV beantragen. Der andere ist der Antragsgegner, weil er eigentlich die TV nicht wünscht. Da bei einer kleinen TV nur der Anteil des Antragsgegners zur Versteigerung gelangt, dürfte es im Interesse des Antragsgegners sein, eine große TV zu veranlassen - und das kann er auch tun.
Das ganze Versteigerungsverfahren dauert knapp zwei Jahre und kann durchaus damit enden, daß der Antragsteller die Immobilie preisgünstig erwerben kann, wenn er genug Geld hat. Der Antragsgegner hat indes genug Zeit, um Reklame zu treiben, denn er möchte ja einen möglichst hohen Erlös erzielen, weil er wohl nach erfolgter Versteigerung ausziehen muß. Hierzu sind Fristen von 6 Wochen bis zu einem halben Jahr üblich, je nachdem.
Wenn die Verteilung des Erlöses strittig ist, dann kann sie lange dauern, z.B. bis spät nachdem Antragsgegner (und vielleicht auch Antragsteller) ausziehen haben müssen. Bei Euch sind Banken mit im Spiel, da kenne ich mich nicht mehr aus und mahne nur zur Vorsicht.

Das Objekt selbst steht doch schon aufgeteilt im Grundbuch.

Das blickt B eben nicht so genau. Wenn das stimmt könnte B
sich ja ein lebenslanges Wohnrecht auf ihren Teil ins
Grundbuch eintragen lassen. Dann wird ja kaum jemand Interesse
an dem Objekt haben.

Ich weiß nicht, was im Grundbuch steht, aber jedenfalls kann man kein Wohnrecht auf einen Eigentumsanteil eintragen lassen, weil es den dinglich gar nicht gibt. Wenn Du einen hälftigen Eigentumsanteil hast, dann gehört Dir die Hälfte von jedem Ziegelstein, von jeder Fliese und jeder Stromleitung usw. Ein Nießbrauch müßte auf einen abgrenzbaren Teil des Objekts, z.B. auf die Einliegerwohnung, auf den Garten, auf einen Kellerraum usw. bezogen sein. Jetzt noch ein Nießbrauchvertrag geht also nicht, weil er auf die Zustimmung aller Personen angewiesen ist, die Rechte auf das Objekt haben. Wenn das Versteigerungsverfahren einmal angefangen hat, gehen solche Veränderungen der Eigentumsverhältnisse schon gleich gar nicht mehr, weil das Objekt zum Zwecke der Versteigerung beschlagnahmt wird.

Wenn ich in dem von Dir geschilderten Fall Antragsgegner ohne sonstiges Vermögen und ohne wesentliches Einkommen wäre, dann würde ich die Zeit nutzen, um beruflich wieder auf die Beine zu kommen und nach der Versteigerung eine Mietwohnung beziehen zu können. Außerdem würde ich bei Immobilienmaklern im weiten Umkreis Reklame für das Objekt machen.
Wenn das Objekt überschuldet ist, dann kann es anders aussehen, aber damit kenne ich mich nicht aus.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Liebe wer-weiss-was-Gemeinde,

angenommen zwei voneinander geschiedene Personen (Person A und
Person B) leben noch im gemeinsamen Haus und nun möchte Person
A die Teilungsversteigerung beantragen.

Hier geht es um eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der
Gemeinschaft

Und auch mal
angenommen Person A zahlt die monatliche Hausrate zur Zeit, im
Grundbuch sind beide Personen eingetragen und die
Kreditverträge wurden von beiden Personen unterschrieben.
Person B ist mit der Teilungsversteigerung nicht
einverstanden.

Deswegen ist es ja eine Zwangsversteigerung. Einer der Eigentümergemeinschaft beantragt das und dann passiert es auch gegen den Willen des/der Anderen.

Wie läuft nun solch eine Teilungsversteigerung (zur Auflösung
des gemeinsamen Vermögens) ab?

Kleine Korrektur: es geht nicht um das gemeinsame Vermögen, sondern nur um das Haus.

Fragen über Fragen entstehen
dabei:

  • werden Haus und Grundstück „halbiert“ und nur die Hälfte von
    A versteigert? Oder wird das gesamte Objekt versteigert?

es wird hier immer das ganze Haus versteigert. Vorherige Beiträge: mit „kleiner Versteigerung“ sind in diesem Zusammenhang Unsinn.

  • wer nimmt die „Halbierung“ vor?

es wird nicht halbiert! das ganze haus wird versteigert und es gibt anschließend einen Verteilungstermin beim Amtsgericht. Da wird der Ertrag verteilt.

  • kann B beim Versteigerungstermin ein Gebot abgeben und die
    Hälfte von A damit erwerben?

jein - man kann immer nur das ganze Haus ersteigern und bezahlen - im Verteilungstermin bekommt man dann den ihm zustehenden Anteil zurück.

  • muss B irgendetwas beachten, um nicht von A gelinkt zu
    werden?

Der Antragssteller hat verfahrenstechnische Vorteile - z.B. kann er jedes Gebot ablehnen, wenn ihm irgendwas oder irgendwer nicht passt
Deshalb hat der Miteigentümer die Möglichkeit, dem Verfahren beizutreten, was er auch tunlichst tun sollte.
Wenn man sich im ZVG nicht auskennt, sollte man einen erfahrenen(!) Anwalt nehmen.

Gruß n.

Hallo Renate,

  • werden Haus und Grundstück „halbiert“ und nur die Hälfte von
    A versteigert? Oder wird das gesamte Objekt versteigert?

B kann beantragen, daß nur die Hälfte von A versteigert wird
(kleine TV); A kann dann aber bewirken, daß doch das gesamte
Objekt versteigert wird.

???
Woher weißt du das mit „kleiner Teilungsversteigerung“?

  • wer nimmt die „Halbierung“ vor?

Das Objekt selbst steht doch schon aufgeteilt im Grundbuch.

Wie denn das?
Da ist doch in der Regel nichts aufgeteilt!

Die Verteilung des Versteigerungserlöses ist hingegen auf eine
Einigung der Parteien angewiesen, bei der das Amtsgericht
lediglich hilft.

Unsinn. Da bei einer Versteigerung der Erlös in Euro erzielt wird, und alle Gläubiger ihre Rechte vorher anmelden müssen, befriedigt der Rechtspfleger alle berechtigten Forderungen und Kosten - der Rest wird nach den eingetragenen Miteigentumsanteilen verteilt.
Da braucht sich niemand zu einigen - zu dem Termin brauchen die Parteien noch nicht mal zu erscheinen.

  • kann B beim Versteigerungstermin ein Gebot abgeben und die
    Hälfte von A damit erwerben?

Natürlich darf B das, A ja auch, und ich auch. Lediglich eine
Frage des Kontostandes.

Es wird bei einer Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft immer nur das Ganze Objekt versteigert. Sicher kann das ganze Haus auch von A oder B ersteigert werden.

  • muss B irgendetwas beachten, um nicht von A gelinkt zu
    werden?

M.E. sollte B aufpassen, um nicht von der Bank gelinkt zu
werden.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

gruß n.

Woher weißt du das mit „kleiner Teilungsversteigerung“?

Ich habe das hier gelesen:
http://www.buch-idealo.de/271R17P1803960C5K2-Praxis-…
und mit zahllosen Anwälten und Rechtsabteilungen gesprochen.

Da ist doch in der Regel nichts aufgeteilt!

Meine Rede.

Da braucht sich niemand zu einigen - zu dem Termin brauchen
die Parteien noch nicht mal zu erscheinen.

Eine Eigentums-/Erbengemeinschaft, die eine TV zu ihrer Auseinandersetzung braucht, besteht oft aus Menschen, die vorher viel miteinander zu tun gehabt haben und einander nicht besonders grün sind. Da werden leicht Forderungen gegeneinander erhoben, über die sich keineswegs alle Beteiligten einig sein müssen, damit es überhaupt zu einem Versteigerungstermin kommt.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger