Unternehmen A bietet seinen Kunden an, per Bankeinzugsermächtigung zu bezahlen und reicht diese Beträge bei der B-Bank zum Einzug ein. B-Bank kann bei vielen Kunden mangels Deckung nicht einziehen und berechnet A dafür pro Rücklastschrift 4,35 Euro. Darf A mit der ersten Mahnung die 4,35 Euro dem Kunden belasten, wenn der Kunde hierüber nicht in den AGB der A aufgeklärt wurde?
Und wenn A einen entsprechenden Hinweis in den AGB hätte, würde dieser dann nicht gegen das AGBG verstoßen?
Hallo,
nach hören-sagen dürfen Banken keine Rücklastschriftgebühren einnehmen, aber die Firma an die du die Einzugsermächtigung erteilt hast die kann und darf auch.Vor einiger Zeit habe ich dazu irgenswo ein Urteil gelesen.
Hab Dir mal eine Webadresse kopiert in dem einge Beispiele und Urteile zulesen sind. http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=3627
Hoffe konnte helfen
viele Grüße
Susanne
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Unternehmen A bietet seinen Kunden an, per
Bankeinzugsermächtigung zu bezahlen und reicht diese Beträge
bei der B-Bank zum Einzug ein. B-Bank kann bei vielen Kunden
mangels Deckung nicht einziehen und berechnet A dafür pro
Rücklastschrift 4,35 Euro. Darf A mit der ersten Mahnung die
4,35 Euro dem Kunden belasten, wenn der Kunde hierüber nicht
in den AGB der A aufgeklärt wurde?
Die AGB dienen nicht der „Aufklärung“, sondern sind Vertragsbestandteil. In aller Regel finden sich hier entsprechende Hinweise, dass Rücklastschriften abgewälzt werden können. Ich würde aber spontan (!) meinen, dass auch Schadensersatz aus Vertragsverletzung hier einschlägig sein könnte, und ein Schaden ist eben i.H.d. Kosten entstanden.
Und wenn A einen entsprechenden Hinweis in den AGB hätte,
würde dieser dann nicht gegen das AGBG verstoßen?
Nein, zumal es das Gesetz gar nicht mehr gibt. Die Regeln stehen jetzt im BGB. Aber wogegen sollte es da verstoßen?