Sorgerecht nichtehelicher Vater

Liebe Experten,

ich brauche dringend einen Rat zu folgender Situation:

Der nicht-eheliche Vater lebt seit mehreren Jahren von der Mutter getrennt, er beteiligte sich jedoch weiterhin an der Erziehung (Tochter (10 Jahre) mal bei ihm etc.). Nun hat er eine neue Partnerin, die ihn zusammen mit ihrer Familie aus verschiedenen Gruenden (versteckter Kinderwunscht oder was weiss ich, obwohl sie jung genug ist, um selbst noch Kinder zu bekommen) aufhetzt, Sorgerecht fuer sich zu beantragen, das Kind vielleicht ganz zu sich zu nehmen oder aehnliches (Psychoterror), was die Mutter gar nicht moechte. Sie waere von einer Miterziehung durch DIESE Frau (mit anderen Partnerinnen war das kein Problem) nicht einverstanden. Sie moechte schon, dass er weiter mit seinem Kind umgeht, aber die neue Partnerin soll sich nicht in die Erziehung einmischen.

Nun die wichtige Frage:
Kann der nicht-eheliche Vater (Vaterschaft anerkannt) das Sorgerecht vor Gericht einklagen oder sonstiges wie Umgangsrecht etc.? Und wie kann die Mutter dem Vater das Umgangsrecht mit seiner Tochter so einraeumen, dass seine neue Partnerin sich nicht einmischt?
Wie wirkt es sich aus, dass die Tochter im Schnitt ein Drittel der Woche bei ihm war?

Vielen, vielen Dank fuer eure Hilfe
Anabel

Kein Grund zur Sorge
„Nichteheliche“ Kinder gibt es seit dem 1.7.1998 nicht mehr, es heißt jetzt schamhaft: „Kinder, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren“, § 1626a BGB. Das ist aber nur politisch korrekte Wortwahl.

Die Aussichten des von Dir beschriebenen Vaters, sich ein Sorgerecht zu erklagen, sind Null. Ich schreibe Dir am besten den Text eines schönen kurzen BGB-Kommentars (Kropholler/Berenbrok, 3. Aufl. 1998, Randnummer 3 zu § 1626a BGB) ab:

„Gemäß [§ 1626a] Abs. 2 [BGB] hat die Mutter mangels übereinstimmender Sorgerechtserklärung die elterliche Sorge allein. Ihre sorgerechtliche Stellung ist also stärker als die des Vaters. Eine Alleinsorge des Vaters ist … gegen den Willen der Mutter gemäß § 1680 III BGB [möglich], wenn die Mutter das Kindeswohl gefährdet und ihr die Sorge nach § 1666 BGB entzogen werden muß.“

§ 1666 BGB betrifft Fälle wie Verwahrlosung des Kindes, Alkoholismus der Mutter, Kindesmißhandlung durch die Mutter oder deren „Neuen“, Einsatz des Kindes zur Begehung von Straftaten.

Django

Aber Umgang ist nicht zu umgehen
Ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat der Vater, § 1684 I BGB. Kommt es zu Streit, entscheidet das Familiengericht, § 1684 III BGB. Die Liste solcher Entscheidungen umfaßt auch in Kurzkommentaren mehrere Seiten.
Umgang ist mehr als Besuch. Einmal die Woche dürfte in Ordnung sein.
Großeltern und frühere Pflegeeltern haben auch Umgangsrechte, § 1685 BGB.
Ansonsten entscheidet die Mutter, mit wem das Kind Umgang hat. Bestehen keine „Bindungen“ (§ 1626 III 2 BGB) des Kindes zu der „Neuen“ des Vaters, kann die Mutter einen Kontakt der „Neuen“ mit dem Kind völlig untersagen und einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Django

Hallo Django,

vielen vielen Dank fuer die schnelle Antwort, da wird die Mutter schon viel besser schlafen koennen.

Danke nochmal
Anabel

Hallo Django,

auch das hoert sich sehr gut an. Und natuerlich will die Mutter dem Vater nicht den Umgang mit der Tochter verbieten, denn es geht ihr ja auch um das Wohl des Kindes, und solange sich seine neue Partnerin nicht einmischt ist auch alles in Ordnung. Nur gut, dass man ihnen damit wohl klarmachen kann, dass sie dies auch zu lassen hat.

Vielen Dank
Anabel

Hallo,
die Aussagen zum Sorgerecht sind korrekt. Ebenfalls der Hinweis, dass der Vater immer ein Umgangsrecht hat, egal ob sorgeberechtigt oder nicht.
Die Sache mit der Neuen ist nicht ganz so einfach, denke ich.
Zwar hat sie kein eigenes UmgangsRECHT, aber ein Kontaktverbot zu erwirken dürfte doch ziemlich schwierig sein.
Der Vater kann den Umgang im Prinzip so gestalten, wie er möchte - solange er dem Kind nicht schadet. Er kann also während der Ausübung dieses Umgangsrechtes auch relativ frei entscheiden, wer außer ihm noch anwesend ist.
Die Gerichte sind (meiner Meinung nach zu recht) bisher sehr vorsichtig bei Entscheidungen, die die Anwesenheit bestimmter Personen während des Umgangs beim Vater grundsätzlich verbieten. Eine diesbezügliche Einschränkung des Umgangsrechtes des Vaters (was es ja faktisch bedeutet) kann nicht allein durch den Wunsch der Mutter herbeigeführt werden. Die Mutter müßte vorher erst den Nachweis führen, daß der Kontakt mit der Neuen für das Kind negativ ist und daß ggf. vorhandene Probleme/ Abneigungen/ Meinungsverschiedenheiten nur durch Kontaktverbot klärbar wären. Oft schaltet das Gericht bei einer derartigen Klage einen Sachverständigen ein. Die Verfahren sind langwierig und schwierig.
Ich würde den Eltern empfehlen, diese Frage nicht vor Gericht, sondern lieber im persönlichen Gespräch zu bearbeiten und da eine Lösung zu suchen.
Viele Grüße
Heike