es gibt hier jemanden, der droht mit Hinweisschildern frei laufende Hunde zu vergiften. Das Laufenlassen der Hunde in dieser Gegend ist durchaus zulässig. Unter die Schilder hat er seinen Namen mit Anschrift geschrieben. Sicherlich ist das doch irgendwie strafbar. Ich denke da z.B. an Nötigung. Bei Nötigung ist mir gesagt worden, daß man selber Kosten vorstrecken muß. Diese Nötigung - oder was es ist - richtet sich aber nicht gegen eine einzelne Person, sondern gegen die Allgemeinheit. Muß diese Nötigung nicht evtl. von den Behörden verfolgt werden. Hat jemand konkrete Vorstellungen, wie man in diesem Fall am besten vorgeht und was da evtl. für Probleme auftreten können.
Nötigung ist schon mal gut getroffen.
Die Drohung kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen, wenn z.B. eine Person nicht mehr so spazieren gehen kann, wie sie es sonst tun würde.
Hinzu könnte der Strafbestand der Selbstjustiz, Verstoß gegen das Tierschutzgesetzt und Sachbeschädigung kommen.
Wenn die Drohung auf ausgelegte Giftköder abziehlt, können auch Kinder betroffen sein, die diese Köder evtl. schlucken.
Der schlimmste Fall wäre dann fahrlässige Tötung.
Hier sollte eine Anzeige bei der nächsten Polizeidiensstelle für Abhilfe sorgen.
Nötigung ist schon mal gut getroffen.
Die Drohung kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen, wenn
z.B. eine Person nicht mehr so spazieren gehen kann, wie sie
es sonst tun würde.
Soweit, so gut.
Hinzu könnte der Strafbestand der Selbstjustiz, Verstoß gegen
das Tierschutzgesetzt und Sachbeschädigung kommen.
Was für ein Straftatbestand ist den „Selbstjustiz“? In Frage kommt Tötung von Wirbeltieren (Straftat), wobei im Gesetz jedenfalls nicht vom Versuch die Rede ist. Auf gar keinen Fall kommt Sachbeschädigung (was sowieso kein Straftatbestand ist) in Frage, denn da gibt es keinen Versuch (also versuchte Sachbeschädigung).
Wenn die Drohung auf ausgelegte Giftköder abziehlt, können
auch Kinder betroffen sein, die diese Köder evtl. schlucken.
Der schlimmste Fall wäre dann fahrlässige Tötung.
Nach der Logik wäre es insgesamt nicht möglich Giftköder auszulegen (von Rittersporn, der „einfach so“ in der Gegend herumwächst, will ich gar nicht anfangen!). Ich denke eher, dass diese hinreichend gekennzeichnet sein müssen.
Hier sollte eine Anzeige bei der nächsten Polizeidiensstelle
für Abhilfe sorgen.
Abhilfe im Sinne das die Schilder entfernt werden, ja. Aber das bringt ja nichts. Abhilfe im Sinne von "die gehen da mal vorbei, auch. Kann was bringen, kann auch nicht. Abilfe im Sinne von „der Person droht eine erhebliche und vor allem schnell zustandekommende Strafe“, sicherlich nicht. Mal so ins Blaue geschätzt, würde ich sagen, dass bei fortwährender Schilderaufhängung (aber ohne weitere Schäden) eine mittelhohe Geldstrafe fällig wird (aber erst nach 0,5-1 Jahr).
Das sind sicher dankenswerte Ausführungen, aber wieso soll es
denn keinen Straftatbestand der Sachbeschädigung geben…? Wie
meinste denn das?
Hab’s gerade nochmal nachgeschaut und siehe da: 404 StGb ist ja tatsächlich Sachbeschädigung (ich dachte darunter würde nur Vandalismus fallen). Hatte ich falsch in Erinnerung, sorry.
Danach gibt es ja sogar versuchte Sachbeschädigung. Wie die Aussehen soll, kann ich mir allerdings nicht vorstellen (und wäre für ein Beispiel dankbar - auch wenn ich fürchte, dass es sich wieder um eine typisch juristische Kleinkrämerei handelt, wann etwas genau versuchte Sachbeschädigung ist).
ich denke es hilft zumindest insoweit, dass die Angelegenheit aktenkundig wird. Ein anderes Problem sehe ich in der angegebenen Adresse. Wer sagt denn, dass die richtig ist?
Versuchte Sachbeschädigung zb Giftköder fHunde OWT
Ist nur ein Tip,.
Versuch ist das unmittelbare ansetzten zu Verwirklichung des Straftatbestandes.
Jakob
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ich würde diesen Fall auf jeden Fall bei der Polizei zur Anzeige bringen. Wenn dieser Mensch tatsächlich vergiftete Köder ausgelegt hat, kann dies sehr gefährlich für spielende Kinder, die Hunde und andere Tiere werden.
Viele Grüße
Phoebe
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ich würde mich mal an Polizei und Ordnungsamt wenden und die Sache juristisch über das Polizeirecht (Landesrecht, die Gesetze heißen unterschiedlich) lösen. Hier wird die öffentliche Ordnung gestört und da können die Ordnungsbehörden eingreifen. D.h. es ergeht eine Aufforderung die Schilder zu entfernen und ggf. ein nettes Bußgeld. Vielleicht fordert man auch mal ein sozialpsychiatrisches Gutachten an, um festzustellen, ob der freundliche Mensch noch alle Nadeln an der Tanne hat, oder besser in einer geschlossenen Einrichtung aufgehoben ist.
Strafrechtlich wird es eher schwierig demjenigen beizukommen, weil es für den Versuch schon ein unmittelbares Ansetzen zur Tatverwirklichung braucht. Die Schilder dürften hier eher in den Bereich der straflosen Vorbereitung fallen. Und auch bei der Nötigung würde ich mich mit dem Gewaltbegriff schwertun. Auf den ersten Blick vielleicht etwas abwegig, beim Blick in den Kommentar dann aber evtl. brauchbar wären §§ 126, 125a Nr. 3 StGB, also Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, wobei das 3. Regelbeispiel des besonders schweren Landfriedensbruchs in Bezug darauf zu sehen wäre, dass für den Fall, dass dann tatsächlich Köder ausgelegt würden, diese Dritte in Lebensgefahr bringen könnten (wohlgemwerkt Menschen, nicht Hunde, die Androhung von Gewalt gegen Hunde wäre von § 125a StGB nicht umfasst).
Gruß vom Wiz
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ich würde auf jeden Fall die Schilder fotografieren und damit den Tatbestand dokumentieren.
Dann würde ich Anzeige bei der Polizei erstatten und darauf achten, daß die auch tätig werden. Normalerweise müßten die Schilder entfernt werden und der Adressat (wen die Adresse denn richtig ist) zumindest eine mündliche Verwarnung erhalten, das so etwas nicht rechtens ist.
Sollte die Polizeit nicht „in die Hufe kommen“ kann es auch hilfreich sein, die örtliche Presse für den Fall zu interessieren.
Wenn dann in den nächsten Jahren irgendetwas in Richtung Vergiftung passiert, wird es dem Aufsteller der Schilder sehr schwer fallen, seine Unschuld zu beweisen (ich weiß, daß er das nicht muß, aber der Anfangsverdacht macht im schon mal ganz schön zu schaffen).
Wenn ich von solchen Leuten höre, dann muß ich meine Gewaltfantasien immer krampfhaft unterdrücken.
Viel Erfolg und Grüße
Gordie
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Immer, wenn du versuchst, was zu zerstören, es dir aber nicht gelingt, ist das eine (bloß) versuchte Sachbeschädigung.
In Bezug auf Tiere kann das übrigens dann z.B. bedeuten, dass du versuchst, sie zu töten oder zu verletzen, dir das aber nicht gelingt. Stell dir vor, du schießt auf ein Tier und triffst es nicht - das ist ohne juristische Pedanterie eine versuchte Sachbeschädigung.
Hab’s gerade nochmal nachgeschaut und siehe da: 404 StGb ist
ja tatsächlich Sachbeschädigung
nicht ganz richtig, nach „juristischer kleinkrämerei“ ist es §303 StGB…
Danach gibt es ja sogar versuchte Sachbeschädigung. Wie die
Aussehen soll, kann ich mir allerdings nicht vorstellen (und
wäre für ein Beispiel dankbar - auch wenn ich fürchte, dass es
sich wieder um eine typisch juristische Kleinkrämerei handelt,
wann etwas genau versuchte Sachbeschädigung ist).
Der versuch ist tatsächlich das unmittelbare ansetzen zur verwirklichung des tatbestandes. ein beispiel wäre zum beispiel, um nahe am thema zu bleiben, das schießen auf einen hund, bei welchem der schütze zu dumm zum zielen ist, den hund also verfehlt.
Hinzu könnte der Strafbestand der Selbstjustiz, Verstoß gegen
das Tierschutzgesetzt und Sachbeschädigung kommen.
Was für ein Straftatbestand ist den „Selbstjustiz“? In Frage
kommt Tötung von Wirbeltieren (Straftat), wobei im Gesetz
jedenfalls nicht vom Versuch die Rede ist. Auf gar keinen Fall
kommt Sachbeschädigung (was sowieso kein Straftatbestand ist)
in Frage, denn da gibt es keinen Versuch (also versuchte
Sachbeschädigung).
Die Angaben waren gesetzt den Fall, dass ein Hund kaputt geht.
Habe mich wohl unklar ausgedrückt.
Wenn die Drohung auf ausgelegte Giftköder abziehlt, können
auch Kinder betroffen sein, die diese Köder evtl. schlucken.
Der schlimmste Fall wäre dann fahrlässige Tötung.
Nach der Logik wäre es insgesamt nicht möglich Giftköder
auszulegen (von Rittersporn, der „einfach so“ in der Gegend
herumwächst, will ich gar nicht anfangen!). Ich denke eher,
dass diese hinreichend gekennzeichnet sein müssen.
Nach welcher Logik ist es nicht möglich, Giftköder auszulegen?
Wenn man ins Gesetzt guckt bedarf es der Giftauslegung gar einer Genehmigung.
Aber welche Logik das Auslegen des Giftes verhindert bleibt mir verschlossen.
Hier sollte eine Anzeige bei der nächsten Polizeidiensstelle
für Abhilfe sorgen.
Abhilfe im Sinne das die Schilder entfernt werden, ja. Aber
das bringt ja nichts. Abhilfe im Sinne von "die gehen da mal
vorbei, auch. Kann was bringen, kann auch nicht. Abilfe im
Sinne von „der Person droht eine erhebliche und vor allem
schnell zustandekommende Strafe“, sicherlich nicht. Mal so ins
Blaue geschätzt, würde ich sagen, dass bei fortwährender
Schilderaufhängung (aber ohne weitere Schäden) eine mittelhohe
Geldstrafe fällig wird (aber erst nach 0,5-1 Jahr).
Abhilfe siehe oben in Form einer Anzeige wegen Nötigung.
Nun, eine Geldstrafe tut ja auch schon weh
und wenn dann mal was passiert, klingeln die Herren in grün (bald in blau) an der Türe des pösen Purschen.
Hab’s gerade nochmal nachgeschaut und siehe da: 404 StGb ist
ja tatsächlich Sachbeschädigung (ich dachte darunter würde nur
Vandalismus fallen). Hatte ich falsch in Erinnerung, sorry.
Danach gibt es ja sogar versuchte Sachbeschädigung. Wie die
Aussehen soll, kann ich mir allerdings nicht vorstellen (und
wäre für ein Beispiel dankbar - auch wenn ich fürchte, dass es
sich wieder um eine typisch juristische Kleinkrämerei handelt,
wann etwas genau versuchte Sachbeschädigung ist).
Oho, wieder was gelernt.
Dann erübrigt sich ein Teil meiner ersten Antwort.
Der versuch ist tatsächlich das unmittelbare ansetzen zur
verwirklichung des tatbestandes. ein beispiel wäre zum
beispiel, um nahe am thema zu bleiben, das schießen auf einen
hund, bei welchem der schütze zu dumm zum zielen ist, den hund
also verfehlt.
Ja, genau das meinte ich aber leider. Das Beispiel ist zwar vorstellbar, aber nur in der Theorie. In der Praxis ist es eigentlich unmöglich zu beweisen, dass jemand auf den Hund gezielt hat. Der Beschuldigte wird immer sagen, dass er nur einen „Schreckschuss“ neben den Hund habe setzen wollen. Und dan fängt die besagte Kleinkrämerei an, nämlich dass der Richter völlig unnachvollziehbar dem Beschuldigten glaubt oder nicht.
Grüße,
Anwar
PS: 404 war natürlich ein Tippfehler, war ja schon spät gestern.
Wenn ich solche Sätze lese, zweifle ich immer daran, dass unser Rechtssystem richtig verstanden wurde:
wird es dem Aufsteller der Schilder sehr schwer fallen, seine Unschuld :zu beweisen
Du kannst ja mal drüber nachdenken, was an dem Satz falsch ist. Lösung unten:
Antwort: Unschuldsvermutung. Kein Angeklagter muss seine unschuld beweisen, sondern der Kläger muss die Schuld beweisen. Die Sache mit den Schildern kann zwar einen Anfangsverdacht für gezielte Ermittlungen bilden, ist aber keinesfalls ein Grund für eine (erneute) Verurteilung.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil …
… und macht sich nicht lächerlich:
Hallo,
Wenn ich solche Sätze lese, zweifle ich immer daran, dass
unser Rechtssystem richtig verstanden wurde:
wird es dem Aufsteller der Schilder sehr schwer fallen, seine Unschuld :zu beweisen
Mein Satz ging weiter:
(ich weiß, daß er das nicht muß, aber der Anfangsverdacht macht im schon mal ganz schön zu schaffen).
Dein schulmeisterliches „Du kannst ja mal drüber nachdenken, was an dem Satz falsch ist. Lösung unten“
hättest Du uns damit ersparen können?
Deiner Vitae kann ich leider Deinen Beruf nicht entnehmen. Arbeitest Du als Pädagoge? Dein Stil läßt das vermuten.
Grüße
Gordie
Antwort: Unschuldsvermutung. Kein Angeklagter muss seine
unschuld beweisen, sondern der Kläger muss die Schuld
beweisen. Die Sache mit den Schildern kann zwar einen
Anfangsverdacht für gezielte Ermittlungen bilden, ist aber
keinesfalls ein Grund für eine (erneute) Verurteilung.
Dazu muss man aber der Fairness halber anmerken, dass der Autor selbst darauf hingewiesen hat und nur meinte, dass bereits eine Art „Generalverdacht“ begründet würde.
Also, wenn du mangelnde Beweisbarkeit juristische Kleinkrämerei nennst, dann hast du nicht richtig nachgedacht. Sollen Straftaten, deren Aufdeckung nicht immer möglich sein wird, nicht mehr geahndet werden? Und was, wenn nun aus welchen Gründen auch immer doch ein Beweis erbracht werden kann? Patronenhülsen, Zeugenaussagen…
Dieses plumpe Rumgehacke auf Jura finde ich irgendwie billig.