Hallo,
angenommen ein eingetragener Verein veranstaltet (2-3x Jahr) ein kulturelles Ereignis für das zum Ausgleich der Selbstkosten Eintritt erhoben wird.
Bis in welcher Höhe darf der Verein Gewinne erzielen, bzw darf er überhaupt Gewinne erzielen und wie sind evtl anfallende Gewinne zu handhaben, d.h. können sie einfach der Vereinskasse zugeführt werden oder wie ist zu verfahren ?
Danke ! Paul
Hallo
Eingetragener Verein oder gemeinnütziger Verein?
Vermutlich hilft Dir das aber schon weiter:
http://www.vereinsrecht.de/
Gruß,
LeoLo
eingetragen, nicht gemeinützig
die Hinweise in dem Link sind mehr Leerformeln, ohne praktischen Bezug.
Dass es auch wirtschaftliche Vereine gibt die wie eine Handelsgesellschaft auftreten mit allen steuerrechtlichen Folgen ist klar.
Hier soll es um einen Idealverein gehen der gelegentlich Gewinne in der Größenordnung einiger hundert, vielleicht mal 1000Eur erzielt.
Mich interessiert die praktische Handhabung.
Danke !
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Hallo,
http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden.htm#ank…
"…Hinweis nicht gemeinnütziger Verein:
Wird ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt, gilt für ihn die Besteuerungsgrenze von 60.000 DM bzw. 30.678 € (s. unten Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht - wirtschaftlichter Geschäftsbetrieb) nicht, d.h. der nicht gemeinnützige Verein muss Körperschaftsteuer zahlen, wenn sein Gewinn über 7.500 DM bzw. 3.835 € liegt. Zu beachten ist, dass grundsätzlich alle Einnahmen des nicht gemeinnützigen Vereins, mit Ausnahme der echten Mitgliedsbeiträge und Spenden, der Körperschaftsteuer unterliegen. Beim nicht gemeinnützigen Verein werden die Einnahmen bzw. Ausgaben nicht den 4 verschiedenen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet, sondern den verschiedenen Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) wie sie im Einkommensteuerrecht vorkommen. Gibt z.B. ein nicht gemeinnütziger Musikverein ein Konzert, unterliegen die Eintrittsgelder der Körperschaftsteuer, wenn der Gewinn über 3.835 € (7.500 DM) liegt. Wäre der Musikverein hingegen gemeinnützig, müsste er diese Konzerteinnahmen nicht der Körperschaftsteuer unterwerfen, da Konzerteinnahmen beim gemeinnützig anerkannten Musikverein in den Bereich des Zweckbetriebs fallen, und der Zweckbetrieb von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist…"
Gruß
Peter
Hallo,
http://www.bhds-aachen.de/service/verein_steuern.htm
So sind etwa von gemeinnützigen Vereinen durchgeführte kulturelle und sportliche Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit, soweit das Entgelt lediglich in Teilnehmergebühren wie etwa einem Startgeld besteht. Umsätze von gemeinnützigen Vereinen im Rahmen eines Zweckbetriebs oder der Vermögensverwaltung unterliegen grundsätzlich lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Bei den Umsätzen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sowie bei allen Umsätzen nicht gemeinnütziger Vereine gilt dagegen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16%.
Gruß
Peter
gut, aber im Beispielsfall, d.h zwei Veranstaltungen /Jahr mit Umsatz im vierstelligen Bereich und Gewinn ca 1000 greift dann ja wohl die UStR Kleinunternehmerregelung ?
Also im Ergebnis keinerlei Steuerpflicht ?
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da der Verein, in dem ich Schriftführer bin, als gemeinnützig anerkannt ist.
Gruß
Peter