Hallo !
Habe auch einmal eine juristische Frage. Es geht ums Thema Erbschaft.
Wenn ich richtig informiert bin, dann ist beim Tod der Eltern nicht
nur das Kind Erbe, sondern auch die näheren Verwandten der Eltern,
welche dann einen Pflichtteil (Höhe ist mir nicht bekannt) erhalten,
sofern kein Testament vorliegt. Meine Frage hierzu: Erhalten die
Verwandten auch dann noch einen Pflichtteil, wenn die Eltern in einem
Testament ausdrücklich festlegen, dass ihr Kind Alleinerbe sein soll ?
Falls ja: Gibt es eine Möglichkeit, diesen Pflichtteil auszuschalten ?
Wäre für eine Antwort sehr dankbar.
beim Tod eines Ehepartners erhält der Überlebende 50 %, die
Kinder teilen sich die anderen 50 %.
Das ist nicht das Pflichtteil, sondern die gesetzliche Erbfolge, wenn es kein Testament gibt.
Wer enterbt wurde, kann einen Pflichtteil in Höhe des halben Prozentsatzes verlangen.
Andere Verwandte kommen nur dann in Betracht, wenn kein
Ehepartner und keine Kinder da sind.
Für die gesetzliche Erbfolge ja, aber für Geschwister und andere Verwandte gibt es kein Pflichtteil.
Das ist nicht das Pflichtteil, sondern die gesetzliche
Erbfolge, wenn es kein Testament gibt.
Für die gesetzliche Erbfolge ja, aber für Geschwister und
andere Verwandte gibt es kein Pflichtteil.
Beides richtig und auch mir bekannt. Ich habe die Antwort aber einfach gehalten, weil der Frager offenbar glaubt, es gäbe einen Pflichtteil für andere als den überlebenden Elternteil und die Kinder.
Er spricht zudem von einem Testament zugunsten des Kindes, nicht aber von einem zugunsten anderer Verwandter. Da denen aber kein Pflichtanteil zusteht, ist das Problem für ihn schon gelöst.
Pflichtteil ausschalten
Klar, man kann zu Lebzeiten sein Vermögen verprassen oder auch an Leute verschenken. Am wirksamsten macht man das mehr als zehn Jahre vor dem eigenen Ableben.
das Pflichtteilsrecht ist eigentlich ganz einfach. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Eltern, Ehegatten und Kinder. Wobei die Eltern nur dann in Betracht kommen, wenn es keine Kinder gibt. Der Pflichtteil entspricht dabei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. D.h. man muss man nach dem Güterstand und der Kinderzahl fragen, und kann dann per Tabelle die gesetzlichen Erbanteile ablesen. Wurde ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe enterbt (was nicht nur ausdrücklich, sondern auch rein faktisch durch anderweitige (Allein)-Erbeinsetzungen möglich ist), hat dieser dann ersatzweise Anspruch auf die Hälfte seines an sich ihm gesetzlich zustehenden Erbteils in form des Pflichtteils.
Vorteil des Pflichtteils: Es ist ein Geldanspruch gegen die Erben, d.h. der Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht um die Frage kümmern, wie man das Erbe zu Geld macht.
Gruß vom Wiz
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angenommen, der Pflichtteilberechtigte möchte Unterlagen über das
Erbe. Was kann der dann vom Erben verlangen? Außer Kontoauszügen?
Und wenn auf eine schriftliche Aufforderung keine Antwort oder
sonstige Reaktion erfolgt?
der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf vollständige Rechnungslegung, kann also Auskünfte über alle ihm bekannten (und theoretisch auch unbekannten) Vermögensgegenstände verlangen. Das Problem ist natürlich bei dem Erblasser eher entfremdeten Berechtigten, dass sie gar nicht wissen, wonach sie fragen sollen, und die Erben üblicherweise auch nicht so auskunftsfreudig sind. Man kann aber z.B. auch eine Kopie der Erbschaftssteuererklärung oder des Wertfragebogens des Nachlassgerichtes verlangen, mal in der Nachbarschaft rumfragen, was wohl an Vermögenswerten vorhanden war, …
Wird dann keine anständige und vollständige Auskunft erteilt geht man zum spezialisierten Anwaltskollegen und erhebt Stufenklage auf 1. Auskunft und 2. Auskehrung des Pflichtteilsanspruchs gemäß dem in Stufe 1. festgestellten Erbe.
Gruß vom Wiz
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danke für die Info.
Der Pflichtteilberechtigte wird vermutlich nicht ohne Anwalt
auskommen.
Da der vermutete Anspruch im drei- bis vierstelligen Bereich liegt
und die Beanspruchung des Pflichtteils andere Gründe als finanzielle
hat, wird hier erwogen, die 1. Stufenklage nach § 254 ZPO selbst zu
stellen.
Ist dies möglich?
Falls Anwaltszwang besteht, mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Ich vermute, die Wahl des Anwalts sollte dann am Gerichtsstand, also
Wohnsitz des Haupterben erfolgen. Um Kosten einer eventuell notwendig
werdenden Anreise zu vermeiden.
Sehe ich das soweit richtig?
Kann mir hier jemand einen Anwalt in Hamburg empfehlen?
Danke und Gruß
TeeBird