Liefertermin nicht eingehalten

Hallo Rechtskundige,
wenn eine Firma einen Liefertermin (Lieferung in die Wohnung), was kann ich bzw. muß ich tun außer dort anzurufen und beim ersten Mal noch nett zu fragen, was denn los war?
Frist setzen? Rechnung kürzen (wann?) etc.
Vielen Dank für Eure Tips, Claudia

Wenn der Liefertermin datumsmäßig fest vereinbart war (Fixgeschäft) kann man sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Wenn man die Ware trotzdem haben will sollte man einen weiteren Fixtermin mit Ablehnungsandrohung setzn (wenn die Ware bis zum benannten Zeitpunkt nicht da ist nimmt man sie nicht mehr ab).

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Wenn der Liefertermin datumsmäßig fest vereinbart war
(Fixgeschäft) kann man sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

?? Das glaub ich net so ganz…wo hast denn das gehört oder wo steht das?!?

Bernd

Hi!

Was mein Vorredner schreibt dürfte völlig falsch sein!

Ich habe von Urteilen gehört, daß bei fest vereinbarten Lieferterminen, die nicht eingehalten werden (können), der Lieferant entstandenen Lohnausfall erstatten muß, falls vorhanden! (Hausfrauen/-männer haben halt Pech gehabt ;o)))
Dies gilt schon beim ersten Mal!

Ich würde erstmal - wie du sagtest - nett nachfragen, wie das passieren konnte und bei gutem Grund nichts machen. Schließlich könntest du den ja noch mal gebrauchen ;o)))

Bevor du die Rechnung kürzt, mußt du auf jeden Fall mal kurz bei einem Anwalt anrufen, inwieweit dies in deinem Falle möglich ist, bevor du nachher noch auf Gerichtskosten hängen bleibst…!

Da Verzögerungen nun mal immer passieren können, wirst du hier wohl kaum eine Chance (außer in Ausnahmefällen) haben vom Geschäft zurückzutreten! Allerdings würde ich schon (schriftlich) eine Frist zur Lieferung setzen, denn ab einer bestimmten Verzögerung (imho 6 Wochen) kannst du dann irgendwann zurücktreten…

Bernd

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§ 361, Bürgerliches Gesetzbuch:
„Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist berwikrt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Teil zum Rücktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.“

Ich bin übrigens selbst Händler und mache deshalb generell keine Fixgeschäfte.

MfG
Dietmar Lucas

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Hallo!

„Der Käufer muß die Lieferung nach Fälligkeit durch eine Mahnung anfordern; d. h. der Lieferer muß in Verzug gesetzt werden, wobei u. U. eine angemessen Nachfrist zu setzen ist.“

"Der Käufer muß nicht mahnen (d. h. der Lieferer ist auch ohne Mahnung in Verzug) wenn

  1. der Lieferzeitpunkt kalendermäßig genau bestimmt ist
  2. der Lieferer selbst erklärt, daß er nicht liefern kann
  3. ein Zweckkauf vorliegt.

So, ich habe jetzt die anderen Antworten nicht gelesen, aber das hier ist auf jeden Fall richtig denn ich habe es aus meinem Schulbuch.

Bye
Sandra

Hallo!

Das stimmt aber… steht auch in meinem Schulbuch :smile:

Bye Sandra

Hallo Dietmar,

nur weil ein Liefertermin kalendarisch bestimmt ist, ist es noch lange kein „Fixgeschäft“. Beim Fixgeschäft muß vorher vereinbart werden, dass eine verspätete Annahme für den Kunden nicht mehr möglich ist oder es muß eindeutig sein (z.B. Lieferung von Weihnachtsmännern nach Weihnachten).

Wenn das nicht vereinbart ist, gilt der §286 BGB Abs. 1: „Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen“.

Ansonsten schließe ich mich dem Posting von Sandra an. Es kommt darauf an, ob ein Liefertermin wirklich fixiert wurde oder ob in den Verkaufsbedingungen (das Kleingedruckte) drinsteht, dass alle Liefertermine unverbindlich sind.

Ansonsten stellt sich auch die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam (Angebot und Annahme des Angebots). Bei Bestellungen beim Möbelhaus kann es nämlich durchaus sein, dass in den AGBs drinsteht „Vertrag kommt nur zustande, wenn Bestellung von uns bestätigt wurde“. Ist die Bestätigung jedoch von der Bestellung abweichend => kein Vertrag => keine Entschädigung.

Grüsse

Sven