Vollversion oder nicht?

Hallo,

ein Lieferant bietet im Internet

Anzahl : 1
Bezeichnung : Symantec Norton Internet Security 2005
Einzelpreis : 39,93
Gesamtpreis : 39,93

Der Besteller erhält daraufhin eine Auftragsbestätigung mit demselben Text.

Geliefert wird jedoch

1 Symantec Norton Internet Security 2005 Upgrade

Auf der Rechnung steht:

1 Syma Nort Inet Secur 2005 De U

Der Lieferant argmentiert, die Lieferung sei korrekt, es sei ja nicht ausdrücklich eine Vollversion bestellt worden. (Allerdings war (s. o.) der so bezeichnete Artikel in den Warenkorb gelegt worden.

Deshalb vor Gericht zu gehen lohnt sich nicht. Trotzdem interessiert mich, wer hier Recht hat (hätte).

Gruß
Peter

Hi,

Deshalb vor Gericht zu gehen lohnt sich nicht. Trotzdem
interessiert mich, wer hier Recht hat (hätte).

ganz klar bist Du in Recht. Du musst das auch nicht abnehmen, wenn Du es nicht willst. Dafür brauchst Du auch nicht vor Gericht zu gehen. Zum einen kannst Du den Vertrag anfechten, weil es keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gab. Zum anderen hat er Dich mit dieser irreführenden Beschreibung möglicherweise absichtlich getäuscht, aber das ist kaum zu beweisen. Allein die Tatsache, dass Du von einem anderen Produkt ausgehen musstest, als geliefert wurde, ist ein Grund, den Kaufvertrag erfolgreich anzufechten. Ein halbwegs vernünftiger Händler wird die Ware zurücknehmen und das Geld komplett erstatten.

Gruss hans-Jürgen
***

Hallo Hans-Jürgen,

ganz klar bist Du in Recht. Du musst das auch nicht abnehmen, wenn Du es nicht willst.

Nein, natürlich will ich nicht. Das Programm ist für mich gar nicht verwendbar,da ich keine alte Version besitze. Da man nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb 14 Tagen ohnehin alles zurückgeben kann, ist das sicher kein Problem.

Ich bin allerdings der Meinung, wenn zum Programmnamen keine Einschränkung gemacht wird, handelt es sich um eine Vollversion. Ich habe den Händler aufgefordert, das Upgrade ohne Mehrpreis in das von mir bestellte Programm umzutauschen. Ob das Recht ist, das interessiert mich.

Gruß
Peter

Hallo
da liegen Sie auch richtig immer dann wenn en Angebot unmissverständlich als eine Vollversion verstanden werden muß,weil kein Hinweis darauf ergeht,dass es lediglich ein Upgrade ist handelt es sich einfach gesagt um eine Vollversion.

Sollte der Händler oder das Untenehmen nun behaupten das hier ein Fehler in der Einstellung lag,darf Sie das nicht stören,denn es ist Ihnen unbenommen dieses Angebot wahrzunehmen.

Insofern haftet der Händler auch für seine Fehler bei einem Online angebot.

Gruß

Ich bin allerdings der Meinung, wenn zum Programmnamen keine
Einschränkung gemacht wird, handelt es sich um eine
Vollversion. Ich habe den Händler aufgefordert, das Upgrade
ohne Mehrpreis in das von mir bestellte Programm umzutauschen.
Ob das Recht ist, das interessiert mich.

Gruß
Peter

So ist es.
Hat mal ein Käufer bei e. Ebayauktion eine abgespeckte Version verkauft für 1nen Euro versteigert.
Das Angebot las sich so als ob es eine Vollversion ist.
Der verklagte den Verkäufer erfolgreich auf die Herrausgabe einer Vollversion mehr als 200Euro wert.
Es kann aber ein Unterschied sein zwischen Auktion oder ausschließlich Festpreis das ist die Frage.
Es geht also ohne Festpreis nicht um 39,95 sondern um die volle Summe.
Da sollte man sich doch überlegen ob es sich nicht doch lohnt solche Abkocher zu verklagen.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

weil es keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen gab.

Das stimmt nicht. Es geht bei Willenserklärungen nicht darum, was der eine gemeint oder der andere verstanden hat; entscheidend ist, was der Empfänger der WE bei verständiger Würdigung unter dem Erklärten verstehen durfte. Und das ist hier das Angebot für eine Vollversion.

Levay

Hallo Levay,

mit einem Jurastudenten lege ich mich ungern an, aner mit meinem juristischen Halbwissen sind die beiden Willenserklärungen nicht kongruent und der Vertrag ist nicht zustande gekommen. Der Käufer wollte eine Vollversion kaufen, der Verkäufer eine Upgradeversion verkaufen. Also : Kein Kaufvertrag zustandegekommen, Rückabwicklung der bereits geleisteten Erfüllungen wie Zahlung und Lieferung.
Was ist daran falsch ?

Gruss Hans-Jürgen
***

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Fehler liegt, wie ich ihn beschrieben habe: Eine Willenserklärung wird nicht danach ausgelegt, was gemeint oder verstanden wurde, sondern danach, was bei verständiger Würdigung ein „objektiver Dritter“ an Stelle des Erklärungsempfängers verstehen durfte.

Davon zu unterscheiden ist der verstecte Einigungsmangel gem. § 155 BGB, bei dem wirklich kein Vertrag zustande kommt. Die Abgrenzung ist zugegebenermaßen ziemlich schwierig, und mir ist spontan auch kein Beispiel eingefallen, um das zu veranschaulichen.

Aaaaalso habe ich mal nachgelesen :smile:

Ein Kanadier reist in die USA und schließt dort einen Vertrag mit einem Ami ab, in dem es um 1.000 Dollar geht. Wenn man mal ganz ehrlich und fair ist, muss man sagen, dass der Ami in seinem eigenen Land davon ausgehen durfte/musste, dass US-Dollar gemeint sind und nicht kanadische Dollar. Aus dieser „objektiven“ Sicht ist die Erklärung auszulegen, unabhängig davon, was der Ami nun wirklich verstanden und was der Kanadier nun wirklich gemeint. Hier ligt kein Dissens vor, sondern es gelten nach deutschem Recht US-Dollar als vereinbart.

So, nun begegnen sich aber beide mal nicht in den USA, sondern in Deutschland. Und wieder einigen sie sich über irgendwas mit 1.000 Dollar. Wieder ist unklar, ob US- oder kanadische Dollar gemeint sind. Es gibt jetzt auch keinen Grund mehr anzunehmen, dass US-Dollar gemeint sind. Es gibt einfach keine Anhaltspunkte, um diese Frage zu klären. Damit liegt ein Dissens vor; es ist kein Vertrag zustande gekommen. (Na ja, wenn der entsprechende Vereinbarungspunkt nicht wesentlich ist, dann bleibt der Vertrag im Übrigen wirksa, § 155 BGB).

Wenn es so wäre, wie du sagst, dann hätte das die folgende Konsequenz: A meint etwas anderes als B versteht, der Vertrag ist nicht zustande gekommen. Dann braucht auch keiner mehr anzufechten. Das Anfechtungsrecht wäre überflüssig. Es steht aber im BGB und muss daher einen Sinn haben.

Levay

1 „Gefällt mir“

Hi,

vielen Dank für die Erläuterung und Sternchen, sehr aufschlussreich

Gruss und Frohes Neues

Hans-Jürgen
***

Du kannst es dennoch bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Die sind sogar recht froh wenn sie endlich mal ein paar leute wegen den Kleinbetrügern melden.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Du kannst es dennoch bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Die sind sogar recht froh wenn sie endlich mal ein paar leute
wegen den Kleinbetrügern melden.

So??? Dann bin ich seinerzeit wohl an die falschen Polizisten geraten :frowning:

Levay