Der Fehler liegt, wie ich ihn beschrieben habe: Eine Willenserklärung wird nicht danach ausgelegt, was gemeint oder verstanden wurde, sondern danach, was bei verständiger Würdigung ein „objektiver Dritter“ an Stelle des Erklärungsempfängers verstehen durfte.
Davon zu unterscheiden ist der verstecte Einigungsmangel gem. § 155 BGB, bei dem wirklich kein Vertrag zustande kommt. Die Abgrenzung ist zugegebenermaßen ziemlich schwierig, und mir ist spontan auch kein Beispiel eingefallen, um das zu veranschaulichen.
Aaaaalso habe ich mal nachgelesen 
Ein Kanadier reist in die USA und schließt dort einen Vertrag mit einem Ami ab, in dem es um 1.000 Dollar geht. Wenn man mal ganz ehrlich und fair ist, muss man sagen, dass der Ami in seinem eigenen Land davon ausgehen durfte/musste, dass US-Dollar gemeint sind und nicht kanadische Dollar. Aus dieser „objektiven“ Sicht ist die Erklärung auszulegen, unabhängig davon, was der Ami nun wirklich verstanden und was der Kanadier nun wirklich gemeint. Hier ligt kein Dissens vor, sondern es gelten nach deutschem Recht US-Dollar als vereinbart.
So, nun begegnen sich aber beide mal nicht in den USA, sondern in Deutschland. Und wieder einigen sie sich über irgendwas mit 1.000 Dollar. Wieder ist unklar, ob US- oder kanadische Dollar gemeint sind. Es gibt jetzt auch keinen Grund mehr anzunehmen, dass US-Dollar gemeint sind. Es gibt einfach keine Anhaltspunkte, um diese Frage zu klären. Damit liegt ein Dissens vor; es ist kein Vertrag zustande gekommen. (Na ja, wenn der entsprechende Vereinbarungspunkt nicht wesentlich ist, dann bleibt der Vertrag im Übrigen wirksa, § 155 BGB).
Wenn es so wäre, wie du sagst, dann hätte das die folgende Konsequenz: A meint etwas anderes als B versteht, der Vertrag ist nicht zustande gekommen. Dann braucht auch keiner mehr anzufechten. Das Anfechtungsrecht wäre überflüssig. Es steht aber im BGB und muss daher einen Sinn haben.
Levay