Fotorecht - darf man alles fotografieren ?

Ein Kiosk in einem Nachbardorf hat mich (als ambitionierten Hobbyfotograf) gefragt, ob ich einige Fotos des Dorfes liefern könnte, aus denen er dann auf eigene Faust Postkarten drucken lassen und selbst vertreiben will.

Darf ich in dem Dorf alles fotografieren und die Fotos veröffentlichen: Straßen, Denkmäler, Rathaus, Bahnhof und Kirche wohl ja, aber auch Landschulheim, Reha-Klinik, Supermarkt, auch evtl. Privathäuser?

Vielen Dank im voraus.

Ein Kiosk in einem Nachbardorf hat mich (als ambitionierten
Hobbyfotograf) gefragt, ob ich einige Fotos des Dorfes liefern
könnte, aus denen er dann auf eigene Faust Postkarten drucken
lassen und selbst vertreiben will.

Darf ich in dem Dorf alles fotografieren und die Fotos
veröffentlichen: Straßen, Denkmäler, Rathaus, Bahnhof und
Kirche wohl ja, aber auch Landschulheim, Reha-Klinik,
Supermarkt, auch evtl. Privathäuser?

Ja solange keine Personen drauf sind mit Portraitcharakter des Fotos.
Jakob

Vielen Dank im voraus.

privathaeuser auch???

auch evtl. Privathäuser?

??? auch privathaeuser?
mein haus steht in zweiter reihe.
ich moechte beispielsweise nicht, dass mein haus auf einer postkarte erscheint. das ist erlaubt?

grusz

PixelKoenig

auch evtl. Privathäuser?

??? auch privathaeuser?
mein haus steht in zweiter reihe.
ich moechte beispielsweise nicht, dass mein haus auf einer
postkarte erscheint. das ist erlaubt?

Persönlichkeitsrechte am eigenen Bild hat dein Haus nicht - also sieh es gelassen.
Jakob

grusz

PixelKoenig

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Hi,
soferne es vom öffentlichen Grund aus fotografiert wurde, wüßt ich nicht was
dagegen spricht.

ol

auch evtl. Privathäuser?

??? auch privathaeuser?
mein haus steht in zweiter reihe.
ich moechte beispielsweise nicht, dass mein haus auf einer
postkarte erscheint. das ist erlaubt?

Persönlichkeitsrechte am eigenen Bild hat dein Haus nicht -
also sieh es gelassen.
Jakob

Nicht ganz so schnell!! Gebäude durfen - wie übrigens schon erwähnt - nur von öffentlich zugänglichen Plätzen/Straßen fotografiert werden. Solltest du zur Leiter greifen um über den Gartenzaun zu kommen, wirst du ein großen Problem bekommen.

Des Weiteren gab es auch schon Probleme bei diversen Hundertwasser-Häusern. Hier hatte der Erbauer erfolgreich gegen die Vermarktung der Fotos gekämpft - und dies, obwohl sie von einem öffentlichen Platz fotografiert wurden!

Gruß
Falke

Des Weiteren gab es auch schon Probleme bei diversen
Hundertwasser-Häusern.

Das war nur eines, nämlich „das“ Hundertwasser-Haus in Wien.

Hier hatte der Erbauer erfolgreich
gegen die Vermarktung der Fotos gekämpft - und dies, obwohl
sie von einem öffentlichen Platz fotografiert wurden!

Eben das (nämlich Foto) gerade nicht. Vielmehr wurde das Hundertwasser-Haus auf Etiketten für Weinflaschen abgebildet, allerdings nicht als Foto bzw originalgetreue Wiedergabe, sondern als veränderte nachgemalte Darstellung, die aber die wesentlichen Elemente des HWH noch erkennen ließen (Bearbeitung).

Und genau das war das Problem für den Beklagten: Das österreichische Urheberrecht kennt zwar die sog „Freiheit des Straßenbildes“. Diese Freiheit erlaubt aber (zumindest nach der Rechtsprechung) nur die Wiedergabe des betreffenden Werks, wie es auch tatsächlich (also unverändert, nicht bearbeitet) „von der Straße aus“ erkennbar ist. Der Beklagte hätte also im Rahmen dieser „Freiheit des Straßenbildes“ zwar ein Foto des HWH auf den Etiketten darstellen dürfen, aber nicht die Bearbeitung des HWH.

Ciao
P.

Nachtrag
Und im übrigen kann eine solche Untersagung wie beim HWH ohnehin nur auf das Urheberrecht gestützt werden. Das heißt, das Gebäude müsste selbst Werkcharakter haben, also eine eigentümliche originelle Schöpfung sein, was man bei den meisten Häusern „von der Stange“ wohl verneinen kann.
Und selbst wenn man die Originalität bejahte, wäre der Urheber idR lediglich der Architekt, nicht aber der Eigentümer oä. Dh, auf das Urheberrecht könnte sich der Architekt stützen - der Eigentümer nur dann, wenn ihm eine entsprechende Lizenz vom Architekten eingeräumt wurde.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung betreffend die stilisierte Darstellung des Hundertwasserhauses auf Weinflaschenetiketten (OGH 26.4.1994, 4Ob51/94) recht blumig ausgeführt hat, sind bei der Darstellung eines Bauwerkes drei Fälle zu unterscheiden:

„Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Beschränkt sich die Darstellung auf eine Abbildung und damit auf eine Vervielfältigung des Bauwerks, so gilt dasselbe wie bei der freien Benützung. Der Urheber muß die Verbreitung dulden, allerdings mit der Einschränkung, daß seine ideellen (nicht materiellen) Interessen gewahrt sind.“