Ablauf Mahnbescheid + ZPO § 701

liebes orakel,

man stelle sich folgendes fiktives szenario vor:

ein vermieter hatte das pech, eine „schlechte“ mieterin erwischt zu haben - eidesstattliche versicherung (läuft bis mitte 2005), schulden an allen ecken und enden, 3 monate mietrückstand (ca. 1000 €).

weiter angenommen, die mieterin hätte dann glücklicherweise eines samstags in der frühe die wohnung ohne räumungsklage verlassen.

es sieht nicht danach aus, daß die mieterin in der nächsten zeit liquide wird, um ihre schulden zu zahlen. dennoch möchte sich der mieter das recht auf das geld für 30 jahre bewahren, und erwägt die ausstellung eines gerichtlichen mahnbescheides. vielleicht findet die junge dame ja irgendwann noch einen vermögenden mann … und auf die 30 € (kommt doch ungefähr hin, oder?) kommt’s dann auch nicht mehr an! viel mehr will der vermieter aber auch nicht investieren - zu unwahrscheinlich, daß ein reicher macker auf sie reinfällt, aber … es gibt ja zufälle.

nun sagt § 701 ZPO aus:
„Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlaß des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg.“

heißt das, daß ein mahnbescheid nur wirksam ist, wenn der gläubiger innerhalb 6 monaten einen vollstreckungsbescheid beantragt? macht der mahnbescheid scheinbar nur dann sinn? vollstreckt der gerichtsvollzieher den mahnbescheid? was für kosten sind damit noch einmal verbunden? mir ist wohl der ganze ablauf nicht so klar …

dazu kommt noch, daß die mieterin ohne bekanntgabe ihrer neuen anschrift die wohnung verlassen hat. über eine auskunft bei der stadtverwaltung konnte er aber in erfahrung, daß sie sich bereits 4 monate vorm auszug zum schein bei einer bekannten als untermieterin angemeldet hat. dort steht aber der name der säumigen mieterin nicht an der klingel / am briefkasten - nur der der bekannten eben. kann das amtsgericht den mahnbescheid auch so ausstellen?

maria muster
bei nora normalverbraucher
musterstraße 1
12345 musterstadt

lg, pit

Hallo Pit,
der Gerichtsvollzieher kann nur mit dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken. Deshalb heißt der so, grins.
Mahnbescheid allein bringt noch nichts. Der gilt als letzte Mahnung.
Das schöne ist aber, dass die Gerichtskosten des Mahnbescheides auch die des Vollstreckunsbescheides mit abdecken. Es kommen also keine weiteren Kosten auf dich hinzu.Bis 1.200 Euro sind das 27,50 Euro.

Gruß
Jan

Guten Abend!

liebes orakel,

Nun ja, ein wenig erlerntes Wissen trifft man hie und da in diesem Forum schon an …

nun sagt § 701 ZPO aus:
„Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller
den Erlaß des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer
sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids
beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg.“

heißt das, daß ein mahnbescheid nur wirksam ist, wenn der
gläubiger innerhalb 6 monaten einen vollstreckungsbescheid
beantragt?

Du hast den Gesetzestext sehr schön in eigenen Worten wiedergegeben. Es gibt Professoren, die sind auf diese Weise mit „Kurzlehrbüchern“ zum Millionär geworden.

Aber zum Thema: Mahnbescheide werden ausgestellt, ohne dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Forderung prüft. Daher ist es nur recht und billig, dass ein Mahnbescheid selbst noch kein Vollstreckungstitel ist.

was für
kosten sind damit noch einmal verbunden?

Keine. Der ganze Spaß kostet eine halbe Gerichtsgebühr.

kann das amtsgericht den mahnbescheid
auch so ausstellen?

Klar, wenn sie dort gemeldet ist, ist es besser, die Adresse so genau wie möglich anzugeben. Schließlich wird der Mahnbescheid nicht von findigen Gerichtsvollziehern mit Jagdinstinkt, sondern von dösigen überarbeiteten Postboten zugestellt.

Übrigens sind auch Anwaltskosten und die Kosten für die Anfrage beim Einwohnermeldeamt ersetzbar und können in den Mahnbescheid mit aufgenommen werden.

liebes orakel,

Nun ja, ein wenig erlerntes Wissen trifft man hie und da in
diesem Forum schon an …

damit huldige ich doch auf besonders liebreizende weise dem rechtsberatungsverbot bei w-w-w :wink:

kann das amtsgericht den mahnbescheid auch so … ausstellen?

Klar, wenn sie dort gemeldet ist, ist es besser, die Adresse
so genau wie möglich anzugeben. Schließlich wird der
Mahnbescheid nicht von findigen Gerichtsvollziehern mit
Jagdinstinkt, sondern von dösigen
überarbeiteten Postboten zugestellt.

klar - aber wie? persönlich oder einwurf-einschreiben? denn das verleugnen der existenz einer untermieterin wäre ja einfach, wenn schon weder klingel noch briefkasten einen zweitnamen aufweisen …

nehmen wir mal weiterhin an, der vermieter hat schriftlich lediglich die reine adresse (z.b. in einem MFH) … die konkrete wohnungsgeberin hat er jedoch hinter vorgehaltener hand am telefon vom bürgeramt genannt bekommen. würde dann wohl das amtsgericht die bloße mündliche angabe des vermieters „maria müller BEI nora normalverbraucher“ anerkennen und in den mahnbescheid / auf den briefumschlag übertragen?

lg, pit