Rücktritt des Verkäufers?

Hallo www,

angenommen ein Kunde hat einen Artikel bestellt und lässt sich diesen an eine DHL-Packstation in einer großen Stadt liefern ( Verkäufer sind Packstationen nicht bekannt bis dato). In den AGB´s des Shops steht eindeutig, dass die Lieferung mit Paketdienst XY erfolgt, auf Wunsch auch mit DHL; Rücksprache jedoch erforderlich. An Packstationen hat jedoch nur DHL Zugang, das Paket geht an den Absender zurück. Der Absender (Verkäufer) ist nicht bereit, das Porto für eine zweite Zusendung zu übernehmen, da er am Artikel selbst verschwindend geringen Verdienst hat. Der Kunde jedoch ist der Meinung der Verkäufer sollte aus Kulanz die Hälfte des Portos übernehmen (und wer garantiert, dass besagter Kunde seine Hälfte dann auch noch überweist? Niemand.). Es kann keine Einigung erzielt werden, der Verkäufer möchte vom Kaufvertrag seinerseits zurücktreten und dem Kunden das bereits gezahlte Geld in voller Höhe zurückzahlen.
Würde das Problemlos möglich sein?

Danke

Hallo!

Also man müsste da sicher genau die AGB und die Umstände kennen um wirklich etwas sagen zu können. Ich denke mir mal folgendes dazu:

Allgemein ist einmal zu sagen, dass es grundsätzlich kein Rücktrittsrecht von einem geschlossenen Vertrag gibt.

Wenn der Sachverhalt so ist wie du geschrieben hast: In den AGB steht: Lieferung mit Paketdienst XY, Auf Wunsch mit DHL, Rücksprache erforderlich.

Der Käufer K bestellt und sagt Lieferung an eine DHL Packstation, dann würde ich das so verstehen, dass das die Lieferung durch DHL inkludiert. Anders ist eine solche Erklärung eigentlich nicht verständlich, da die Lieferung mit einem anderen Paketdienst dorthin ja anscheinend nicht möglich ist.

Nimmt der Verkäufer jetzt das so an, dann ist ein Vertrag zustandegekommen, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, per DHL an eine DHL Packstation zu liefern. Macht der Verkäufer das nicht, kommt er in Schuldnerverzug.

Gruß
Tom

Ergänzung
Hallo!

Ach ja eine wichtige Ergänzung, weil man das Argument auch in der Praxis so oft hört: es ist völlig egal ob der Verkäufer bei einem solchen Geschäft einen großen Gewinn, einen kleinen Gewinn, oder einen Verlust hat. Das ist für die Betrachtung der wechselseitigen vertraglichen Pflichten völlig irrelevant.

Gruß
Tom

Hallo,

erstmal danke für die Antwort. Gehen wir mal davon aus, dass von einer DHL-Packstation aber nicht die Rede gewesen ist sondern die Lieferanschrift auf „packstation 12345“ lautete.
Wo steht geschrieben oder wer legt fest, dass ein Verkäufer hellsehen kann, was eine Packstation ist, wenn es diese in seinem nicht einmal annähernden Umkreis nicht gibt und er auch noch nie davon gehört hat? D.h. Wäre der Verk. denn verpflichtet, sich bei jeder Abweichung von einer 0815-Lieferadresse kundig zu machen, ob er dahin überhaupt standartmäßig liefern kann? Zumal es - wie genannt - in den AGB´s exakt so aufgeführt wäre wie bereits im Anfragebeitrag oben genannt (Rücksprache für DHL-Lief. erforderlich,etc.).
Und wieso gibt es kein Rücktrittsrecht von einem geschlossenen Vertrag??? Jeder Käufer kann z.B. innerhalb 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Mitunter habe ich fast den Eindruck, dass Verkäufer überhaupt keine Rechte oder nur schwer eingeschränkte haben.

daydream

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

ich würde dem Kunden das Geld zurück überweisen und ihm gleichzeitig schriftlich mitteilen, dass der gewünschte Artikel leider nicht mehr lieferbar sei.

Ist vielleicht nicht hundertprozentig korrekt, sollte aber die Geschichte beenden.

Schließlich könnte der Verkäufer im Streitfall ja auch mit einem Annahmeverzug durch den Käufer argumentieren, die Sache ist also keineswegs eindeutig !

Viel Glück !

Heidi

Hallo,

Und wieso gibt es kein Rücktrittsrecht von einem geschlossenen
Vertrag???

das gibt es generell nicht. Verträge sind einzuhalten.

Jeder Käufer kann z.B. innerhalb 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

Das ist jedoch eigentlich nur zum Schutz des Käufers und gilt auch keineswegs generell sondern nur im Fernabsatz (bzw. BGB, aber schon allein die Bezeichung Fernabsatz trifft es eben).

Gehe ich zu H&M* und kaufe mir dort eine Hose habe ich die Möglichkeit sie anzuziehen, den Stoff zu prüfen etc.pp. Kaufe ich sie dann habe ich kein Recht daraus nach einer gewissen Zeit wieder zu H&M* zu gehen und von dem Kauf zurückzutreten.

Kaufe ich dagegen die gleiche Hose bei Otto* kann ich mir das gute Stück erst anschauen wenn es da ist. Wenn mir dann zb der Stoff nicht zusagt etc. kann ich das Teil zurückschicken und gut. Das ist einfach zum Schutz des Käufers, weil er die Ware ja vor dem kauf nicht begutachten kann.

Daher gibt es das Rücktrittsrecht auch nur im Versandhandel und das gilt keineswegs für jeden beliebigen Vertrag.

Zur eigentlichen Sache würde ich (IANAL!!!) durchaus sagen, dass du im Recht bist. Man kann IMHO nicht erwarten, dass jeder Verkäufer jede Adresse in Deutschland kennt und direkt weiß ob er dahin nur mit Paketdienst X oder auch mit jedem anderen liefern kann (die Frage, die ich mir stelle: Hätte dein Paketdienst dich darauf aufmerksam machen müssen, dass er an diese Adresse nicht liefern kann bevor der Auftrag angenommen wurde?).

LG Timi

*mir fiel nichts Besseres ein :wink:

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Hallo daydream,

die Fallentscheidende Frage lautet hier: um was für eine Art Kauf
handelte es sich?

Denn davon hängt ab, welche Pflichten den Verkäufer treffen.
Bsp.: angenommen, der Verkäufer ist ein Ladengeschäft, dass ab und an
auch auf Wunsch versendet, wäre es dergestalt, dass der Verkäufer
(VK)eine Schickschuld hätte. Würde dann nichts besonderes vereinbart
bezüglich des Versands (AGB?), läge es beim VK zu entscheiden. Er
muss dann nur die Sache aufgeben, danach trägt der Käufer das Risiko.
Folglich könnte er in dem von Dir geschilderten Fall zurücktreten.

Anders, wenn der VK Versandhändler ist. Dann: Bringschuld. Egal wie,
das Teil muss angekarrt werden. Hier liegt das Risiko beim VK.
Logisch, denn der Käufer könnte ja nicht wirklich zu ihm.
Hier kann der VK nicht zurücktreten.

Die 3. Variante mit der Holschuld erspare ich Dir, denn die dürfte
hier nicht einschlägig sein.

Gruß - Jaschiii