Eigentumsübertragung von Pferden

Hallo Ihr,

hatte in den letzten Tagen im Spiegel (http://service.spiegel.de/digas/servlet/epaper?Q=SP&…) über ein Zuchtpferd einen Artikel gelesen. Hier streiten sich nun Parteien um ein Pferd. A sagt er habe die „Eigentumsurkunden“, B sagt der A habe sie zu unrecht.

Nun gab es zwischen mir und einer anderen Person eine kleine Diskussion. Bitte helft mir:

Wie funktioniert die Eigentumsübertragung an Pferden. Bisher bin ich davon ausgegangen wie bei jeder anderen beweglichen Sache auch (§ 9a BGB Pferd = Sache) nach § 929 BGB also durch Einigung und Übergabe.

Ich dachte mir beim Lesen des Artikels, okay diese „Eigentumsurkunden“ fuer das Pferd sind bestimmt vergleichbar mit dem Kfz-Brief des Autos bzw. dem Fahrzeugschein fuer den Halter, oder so. Ich denke dass hier diese „Pferdeurkunden“ keine Inhaberpapiere darstellen, dass also nicht Eigentumsübertragung durch Übereignung der Papiere erfolgt.

Im Spiegel-Fall waere m.E. die Frage zu klaeren ob ein Vertrag (schuldrechtlicher und dinglicher) vorliegt, denn nur der Eigentuemer hat ein Recht an den Papieren (wie Kfz-Brief).

Oder ist es (ich glaube es ja nicht) der „Pferdebrief“ anders zu behandeln und das Recht am Tier folgt dem Recht am Papier???

Wer kann mir hier kurz auf die Sprünge helfen. Google hat nicht geholfen.

Danke im Voraus:

showbee

Hallo Showbee,

  Hier streiten sich
  nun Parteien um ein Pferd. A sagt er habe die
  „Eigentumsurkunden“, B sagt der A habe sie zu unrecht.
 
  Nun gab es zwischen mir und einer anderen Person eine kleine
  Diskussion. Bitte helft mir:
 
  Wie funktioniert die Eigentumsübertragung an Pferden. Bisher
  bin ich davon ausgegangen wie bei jeder anderen beweglichen
  Sache auch (§ 9a BGB Pferd = Sache) nach § 929 BGB also durch
  Einigung und Übergabe.
 
  Ich dachte mir beim Lesen des Artikels, okay diese
  „Eigentumsurkunden“ fuer das Pferd sind bestimmt vergleichbar
  mit dem Kfz-Brief des Autos bzw. dem Fahrzeugschein fuer den
  Halter, oder so. Ich denke dass hier diese „Pferdeurkunden“
  keine Inhaberpapiere darstellen, dass also nicht
  Eigentumsübertragung durch Übereignung der Papiere erfolgt.
 
  Im Spiegel-Fall waere m.E. die Frage zu klaeren ob ein Vertrag
  (schuldrechtlicher und dinglicher) vorliegt, denn nur der
  Eigentuemer hat ein Recht an den Papieren (wie Kfz-Brief).
 
  Oder ist es (ich glaube es ja nicht) der „Pferdebrief“ anders
  zu behandeln und das Recht am Tier folgt dem Recht am
  Papier???

Ich sehe es genau so wie Du. Nötig zur Eigentumsübertragung ist
(dingl.) Einigung & Übergabe iSd § 929 S. 1 BGB. Wegen § 90a BGB
(Tiere ungleich Sachen, aber so zu behandeln). Ein schuldrechtlicher
Vertrag
bildet die causa für dieses Rechtsgeschäft. Anderweitige Regelungen
sind mir nicht bekannt oder ersichtlich.

Folglich handelt es sich bei den fälschlicherweise so genannten
Eigentumsurkunden offensichtlich um solche iSd § 952 BGB. Sprich, wie
beim Kfz folgt aus dem Eigentum an der Sache das Eigentum an dem
Papier. Für letzte Klarheit müsste man mal in einen Kommentar
schauen…

Gruß - Jaschiii

Folglich handelt es sich bei den fälschlicherweise so
genannten
Eigentumsurkunden offensichtlich um solche iSd § 952 BGB.
Sprich, wie
beim Kfz folgt aus dem Eigentum an der Sache das Eigentum an
dem

hallo jaschii,

ja die frage ist nun die urkunde. hier koennte vielleicht ein pferdeeigentümer helfen. laut mir bekannter (aber nicht verlaesslicher) aussagen, soll die pferdeurkunde eben insoweit vom kfz-brief abweichen, dass hier wohl nicht der name des eigentümers eingetragen wird… dies würde die sache kompliziert machen bzw. den sinn des papiers verkomplizieren, oder?

danke und gruss

showbee

Hallo showbee,

ja die frage ist nun die urkunde. hier koennte vielleicht ein
pferdeeigentümer helfen. laut mir bekannter (aber nicht
verlaesslicher) aussagen, soll die pferdeurkunde eben insoweit
vom kfz-brief abweichen, dass hier wohl nicht der name des
eigentümers eingetragen wird… dies würde die sache
kompliziert machen bzw. den sinn des papiers verkomplizieren,
oder?

Ich finde, eher das Gegenteil ist der Fall. Es handelt sich IMHO eben
nicht um Inhaberpapiere o.ä., sondern wohl regelmäßig nur um einen
Stammbaum/Herkunftsnachweis des Tieres.
Bestenfalls also, ähnlich dem Kfz-Brief, § 952 (+).
Eventuell sogar noch weniger, was bedeutete, dass das Papier gar
keine rechtlich relevante Aussagekraft besitzt. Es kann ja
schliesslich nicht sein, dass ein Pferdebesitzer, indem er ein Papier
erstellte / Urkunde aufsetzt, dadurch die gesetzlichen Regelungen
abändert oder gar neue schafft. Also bleibt es bei § 929 S.1.
Was bei Pferdebesitzern usus ist ist insoweit rechtlich, in Bezug auf
den Eigentumsübergang, irrelevant.

Gruß - Jaschiii