Hallo, wenn man vor ca. 2 Monaten ein Auto gekauft hat, dass plötzlich einige Mängel aufweist und man dieses Auto dann aus anderen Grünen (Kauf eines NEUEN Autos) wieder verkaufen will was schreibt man dann in den Kaufvertrag rein, damit der Käufer später keine Rechtsansprüche stellen kann ?
Über die Mängel wurde der Käufer aufgeklärt.
na am besten alle bekannten Mängel auflisten und dann den berühmten Zusatz: „verkauf von privat. Der Erwerber verzichtet verzichtet auf jegliche Garantie und Gewährleistung.“
Am Ende nur nicht vergessen unterschreiben zu lassen…
na am besten alle bekannten Mängel auflisten und dann den
berühmten Zusatz: „verkauf von privat. Der Erwerber verzichtet
verzichtet auf jegliche Garantie und Gewährleistung.“
Am Ende nur nicht vergessen unterschreiben zu lassen…
Hm,
würde das nicht dem BGB wiederpsrechen?
Ich glaube so kannst du es Gewerbetreibenden verkaufen aber keinen Privatpersonen.
Für Privatpersonen gilt noch: BGB oder besser
Oder irre ich mich jetzt.
Also gelernt habe ich das man nur bei Schrott raus kommt.
Falls du also die gewährleistung drücken möchstest:
Der Käufer wurde über aufgezählte Mängel informiert und hat das Fahrzeug vor den Kauf besichtigt / getestet:
Mängel1, Mängel2 …
Der Verkäufer gibt keinerlei Garantie / Gewährleistung. Das Fahrzeug ist kein Neuwagen wird wird ausdrücklick als Schrott / Teileträger verkauft.
Der Käufer verpflichet sich das Fahrzeug sofort auf seinen Namen zu registrieren.
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Hm,
würde das nicht dem BGB wiederpsrechen?
Ich glaube so kannst du es Gewerbetreibenden verkaufen aber
keinen Privatpersonen.
Für Privatpersonen gilt noch: BGB oder besser
Oder irre ich mich jetzt.
Das würde ja bedeuten, dass sämtliche entsprechende Klauseln (bei Privatverkäufen) auf ebay nichtig wären. Wenn ich die entsprechenden Kommentare dazu richtig lese, sind diese Ausschlüsse jedoch zulässig!
Der Käufer verpflichet sich das Fahrzeug sofort auf seinen
Namen zu registrieren.
Der Passus ist zwar nett, hilft aber nicht wirklich. Meldet der Erwerber das Fzg. nicht um, ist der Verkäufer gegenüber der Versicherung immer noch in der Schuld. (in den AKB geregelt) Das bedeutet z.B. bei Unfall eine Rückstufung der SF-Klasse und Schuldung der Versicherungsprämie. Die Klausel hilft lediglich per Zivilklage die entsprechenden Unkosten wieder herein zu holen. Nach meiner Erfahrung ein langer und oft erfolgloser Weg. Der KfZ-Versicherer darf auch nicht mehr wie früher auf Grund des Kaufvertrages eine 29c-Anzeige veranlassen. Diese gilt als „unechte Anzeige“ und hat keine rechtliche Wirksamkeit. Wirklich ausschließen kannst Du das Problem lediglich bei vorheriger vorübergehenden Stillegung des Pkw. Dies mindert jedoch nochmals die Verkaufschancen, da die meisten Käufer keinen Bock haben sich erst um ein rotes Kennszeichen zu kümmern.
Nach meiner Erfahrung hat dieser Passus noch keinen Käufer (bei Privatverkäufen) abgeschreckt. Vor allem ist die Vorraussetzung zur Gültigkeit dieser Klausel die Nennung aller bekannten Mängel!
na am besten alle bekannten Mängel auflisten und dann den
berühmten Zusatz: „verkauf von privat. Der Erwerber verzichtet
verzichtet auf jegliche Garantie und Gewährleistung.“
Am Ende nur nicht vergessen unterschreiben zu lassen…
Der Text ist übel. Erinnert mich an eBay. Garantiepflichtn bestehen sowieso nicht. Und „privat“ sind im Zivilrecht alle. Selbst eine GmbH ist eine „Privatperson“.
Und „privat“ sind im Zivilrecht alle. :Selbst eine GmbH ist eine :„Privatperson“.
Daran sieht man mal wieder, dass ich kein Jurist bin. Ich dachte immer eine GmbH wäre „lediglich“ eine juristische Person. Das eine GmbH als Privatperson definiert wird, ist mir neu. Und ich vermute einmal ganz stark, dass „Verkauf von privat“ auch juristisch als Verkauf einer Privatperson versatnden wird. Oder?
das BGB unterscheidet bezüglich des hier relevanten Verbrauchsgüterkaufs lediglich unter Unternehmer und Verbraucher.
BGB § 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
BGB § 14 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Hiernach dürfte eine GmbH wie auch jedes andere Unternehmen gleich welcher Rechtsform, weder als Verbraucher noch als „Privatperson“ gelten.
Und wie du als Jurastudent auf die Idee kommst, eine GmbH wäre „privat“, würde mich stark interessieren (Quellen ?).
Gruß
Matthias
Der Text ist übel. Erinnert mich an eBay. Garantiepflichtn
bestehen sowieso nicht. Und „privat“ sind im Zivilrecht alle.
Selbst eine GmbH ist eine „Privatperson“.
> das BGB unterscheidet bezüglich des hier relevanten Verbrauchsgüterkaufs lediglich unter Unternehmer und Verbraucher.
Absolut richtig. Das habe ich aber auch nicht bestritten, sondern im Auge gehabt. Bei eBay z.B. wird ständig behauptet, der Gewährleistungsausschluss erfolge wegen der Eigenschaft als „Privatperson“. In Wirklichkeit kommt es nur darauf an, ob ein Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegt.
> Und wie du als Jurastudent auf die Idee kommst, eine GmbH wäre „privat“, würde mich stark interessieren (Quellen ?).
Na ja, jedes Buch über Gesellschaftsrecht. Z.B. Alpmann/Schmidt, 12. Auflage (2004), S. 165, erster Satz: „Die GmbH ist eine selbstständige juristische Person des Privatsrechts […]“
Dass eine GmbH eine Person (es gibt nicht nur natürliche Personen!) ist, sollte dir klar sein. Dass es keine Person des öffentlichen Rechts ist, ebenso. Also --> Privatperson.
Ich schrieb ja nicht, die GmbH sei ein Verbraucher.
Da die Bezeichnung „Privatperson“ unüblich ist und man lieber von „Person des Privatrechts“ spricht, habe ich diese Bezeichnung in Anführungszeichen gesetzt.
aber diese Argumentationskette kann ja wirklich nur ein Jurist herzaubern. (ist nicht böse gemeint)
Bei eBay z.B. wird ständig behauptet,
der Gewährleistungsausschluss erfolge wegen der Eigenschaft
als „Privatperson“. In Wirklichkeit kommt es nur darauf an, ob
ein Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer vorliegt.
Das wird kaum jemand bestreiten und dürfte den meisten klar sein. Allerdings ging es hier nicht um die gewerblichen Verkäufer, die bei ebay als Privatpersonen in Erscheinung treten. Das eine bei ebay beliebte Formulierung verwendet wurde, tut dem wohl keinen Abbruch.
Na ja, jedes Buch über Gesellschaftsrecht. Z.B.
Alpmann/Schmidt, 12. Auflage (2004), S. 165, erster Satz: „Die
GmbH ist eine selbstständige juristische Person des
Privatsrechts […]“
Dass eine GmbH eine Person (es gibt nicht nur natürliche
Personen!) ist, sollte dir klar sein. Dass es keine Person des
öffentlichen Rechts ist, ebenso.
Bin wie gesagt kein Jurist aber daraus zu folgern, dass eine GmbH eine Privatperson ist, scheint mir an den Haaren herbei gezogen. Das ist so als wenn ich sage, eine Forelle ist kein Mensch also muss es ein Vogel sein.
Da die Bezeichnung „Privatperson“ unüblich ist und man lieber
von „Person des Privatrechts“ spricht, habe ich diese
Bezeichnung in Anführungszeichen gesetzt.
Zumindest nach meinen Deutschkenntnissen (Umgangssprache) sind „Privatperson“ und „Person des öffentlichen Rechts“ zwei paar Schuhe. Bei der Verwendung „Verkauf von privat“ oder „Verkauf von Privatperson“ würde ich immer nur an einen Verbraucher denken.
Zumindest nach meinen Deutschkenntnissen (Umgangssprache) sind
„Privatperson“ und „Person des öffentlichen Rechts“ zwei paar
Schuhe.
Eben. Eine GmbH ist eine Person (unstreitig). Sie kann rechtlich gesehen nur eine „private“ Person sein oder eine „öffentlich-rechtliche“. Natürlich ist eine GmbH keine Person des öffentlichen Rechts, sondern des Privatrechts. Das gilt sogar dann, wenn sich die Verwaltung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einer GmbH bedient.
Levay
PS. Dass eine GmbH eine juristische Person des Privatrechts ist, ist nicht an den Haaren herbeigezogen oder auch nur im Mindesten streitbar.
zu ungenau. Würde Dein Dozent diese Aussage so stehen lassen?
Sie kann
rechtlich gesehen nur eine „private“ Person sein oder eine
„öffentlich-rechtliche“.
Auch hier würde mich die Aussage Deines Dozenten interessieren. Würde er das nicht verneinen und auf „Person des Privatrechts“ bestehen?
PS. Dass eine GmbH eine juristische Person des Privatrechts
ist, ist nicht an den Haaren herbeigezogen oder auch nur im
Mindesten streitbar.
Genau! Also entweder willst Du mich nicht verstehen oder kannst es nicht (oder ich stehe auf dem Schlauch). Privatperson und Person den Privatrechts sind zwei verschiedene Dinge.
Ich habe ja nun schon wiederholt eingeräumt, dass „Privatperson“ keine übliche Bezeichnung für die „Person des Privatrechts“ ist. Ich habe das von Anfang an durch Anführungszeichen deutlich zu machen versucht.
Was allerdings den Begriff „Privatperson“ angeht, so kannst du nicht sagen, das sei etwas anderes als eine „Person des Privatrechts“. Denn „Privatperson“ ist, wenn du schon so streng bist, überhaupt kein juristischer Begriff.
Im Gewährleistungsrecht kommt es jedenfalls nur auf die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ an. Juristisch gesehen kann man jedenfalls „Privatperson“ nicht mit „Verbraucher“ gleichsetzen.
nun verstehe ich Deinen Standpunkt. Allerdings frage ich mich dann warum selbst in Urteilen von Privatperson gesprochen wird und auch Anwälten in Kommentierungen von Urteilen immer wieder von Privatpersonen sprechen. Aus dem Zusammenhang geht jeweils eindeutig hervor, dass hier Privatperson mit Verbraucher gleich gesetzt wird.
Wenn selbst Deine zukünftigen Kollegen (dies nach Deiner Einschätzung) falsch formulieren, wie soll dann der Laie (wie ich) das richtig interpretieren?
Erstens muss ich einmal sagen, dass Levay hier vollkommen recht hat. Zweitens ist es so, dass auch Juristen im Alltag nicht immer den juristisch präzisen Ausdruck verwenden. Bei der juristischen Arbeit sollte das aber nicht passieren (es kommt aber leider trotzdem vor). In der Alltagssprache ist das verständlich, denn sonst gäbe es keine „Ampel“, sondern nur eine „Wechsellichtzeichenanlage“
Im juristischen Alltag hat sich zum Beispiel leider eingebürgert, die EU mit der EG und EURATOM zu verwechseln und zu vermischen. So sprechen auch Juristen von EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, obwohl es beides nicht gibt. Das ist so ein Fall, wo sich eine falsche Begrifflichkeit richtig fest eingebürgert hat.
Man muss aber eines sagen: es gilt immer der Grundsatz: falsa demonstratio non nocet, d.h. die falsche Bezeichnung schadet nicht, wenn klar ist, was gemeint ist. D.h. ein fähiger Jurist weiß, dass wenn er von einem Geschäft zwischen Unternehmer und Privaten spricht, damit ein Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher gemeint ist und somit schadet auch die falsche Bezeichnung nicht. Für einen Laien ist das dann natürlich etwas undurchsichtig.
Vielleicht zur Erklärung und Ergänzung zu dem, was ich unten geschrieben habe: eine GmbH ist eine privatrechtliche Person. Den Begriff „Privatperson“ wirst du im Gesetz nirgendwo finden.
Richtig ist auch, dass es beim Verbrauchergeschäft um ein Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher geht. Schreibt jetzt jemand, dass es um ein Geschäft zwischen Privatleuten geht, dann ist aber meist aus dem Gesamtzusammenhang klar, dass damit gemeint ist, dass es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. Die falsche Bezeichnung ist daher egal.
zu ungenau. Würde Dein Dozent diese Aussage so stehen lassen?
Ja!
rechtlich gesehen nur eine „private“ Person sein oder eine
„öffentlich-rechtliche“.
Auch hier würde mich die Aussage Deines Dozenten
interessieren. Würde er das nicht verneinen und auf „Person
des Privatrechts“ bestehen?
PS. Dass eine GmbH eine juristische Person des Privatrechts
ist, ist nicht an den Haaren herbeigezogen oder auch nur im
Mindesten streitbar.
Genau! Also entweder willst Du mich nicht verstehen oder
kannst es nicht (oder ich stehe auf dem Schlauch).
Privatperson und Person den Privatrechts sind zwei
verschiedene Dinge.
Hier auch der Hinweis, um vielleicht Missverständnisse auszuräumen: den Begriff der „Privatperson“ gibt es in keinem Gesetz.
Also man kann niemals alles ausschließen und vor einem Prozess ist man natürlich nie gefeit.
Man muss jedenfalls alle bekannten Mängel bekanntgeben und auflisten. Dann könnte man eine Klausel vorsehen wie zB.: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Irrtumsanfechtung und der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.“
Im konkreten Einzelfall schadet es übrigens nie, anwaltlichen Rat, in dem Fall geht das auch meist über den Automobilclub, einzuholen. Selbst wenn das was kosten sollte (so teuer ist das nicht), dann ist das Geld gut investiert. Eine 100%-ige Sicherheit gibt es aber im juristischen, wie auch sonst, nicht.