Bußgeldbescheid - Verjährung?

Guten Tag,
mal angenommen…
…eine Geschwindigkeitsüberschreitung (29 km/h außerorts) wäre am 2.9.04 bei einem Miet-Fahrzeug festgestellt. Die schriftlich Anhörung mit unkenntlichem Bild wäre im Oktober. Der Bußgeldbescheid trägt ein Datum nach dem 2.01.05. Ist hier schon Verjährung eingetreten?

Hallo Werner,

ein Blick ins Ordnungswidrigkeitengesetz zeigt:

OWiG § 31 Verfolgungsverjährung
(1) […]
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

  1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
  3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
  4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
    (3) […]

Grüße,

Oliver Walter

… das geht aber noch weiter !!
Hallo Oliver das geht aber noch weiter:

Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei vielen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG):

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 OwiG eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei vorsätzlichem Verstoß. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze beträgt die Frist sechs Monate.

Die Zusendung des Anhörungsbogen stellt eine Unterbrechung der Verjährung dar.
Gruß
Michael

Hallo Werner,

Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei vielen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG):

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate.

Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24 a StVG. Für diese Fälle gilt nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 OwiG eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei vorsätzlichem Verstoß. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze beträgt die Frist sechs Monate.

Die Zusendung des Anhörungsbogen stellt eine Unterbrechung der Verjährung dar.

D.h. für Dich, Pech gehabt, da der Anhörungsbogen in der 3-Monatsfrist war.
Gruß
Michael

Danach war aber nicht gefragt!!
auch wenn du recht hast, hier schreibst du mehr, als wonach gefragt war.
Wenn jemand fragt, wie gemauert wird, antworte ich auch nicht damit, wie Steine hergestellt werden und wie man eine Statik berechnet :wink:

Gruß
HaWeThie

Hallo HaWeThi,

wenn nach Verjährung von Bußgeldbescheiden gefragt wird, sollte auch die richtige Antwort erscheinen. Er hat in seiner Ursprungsfrage gefragt " obe schon verjährt ist". Die Antwort mit dem § 31 war zwar schon ganz nett aber für die Fragestellung so nicht richtig. Der Fragesteller geht anhand der Antwort jetzt von 6 Monaten aus, richtig sind aber 3 Monate (Sonderfälle nicht gerechnet).
Gruß
Michael

Wonach denn sonst?
Hallo!

Der Fragesteller hat eindeutig eine Verkehrsordnungswidrigkeit in den Raum gestellt, oder? Also tritt die Verfolgungsverjährung nach drei und nicht nach sechs Monaten ein.

Allerdings drei Monate nach dem Anhörungsbogen.

Hallo, nur keinen Streit. Ich habe es verstanden. An ALLE vielen Dank.
Nach 35 Jahren Führerschein werden es die ersten Punkte.