Meine Eingangsfrage: Versicherung klagt eine Forderung ein, ihr wird als Urteil „im Namen des Volkes“ Recht gegeben. Kann man Widerspruch einlegen bzw. Urteil anfechten, wenn Streitwert ca. 300 € ? Habe erfahren, daß das nicht geht (Aussage eines Justizbeamten), da Streitwert zu niedrig. Gibt es sonst noch Wege, falls Beklagter nach wie vor fest der Meinung ist, es läge ein Fehlurteil vor ?
Das Rechtsmittel heißt „Berufung“ und die kann nur eingelegt werden, wenn sie im Urteil ausdrücklich zugelassen ist oder der Gegenstandswert höher ist als EUR 600,-.
Im Beispielfall ist also Feierabend. Wenn der Unterlegene der Auffassung ist, durch ein Urteil letzter Instanz in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein - und nicht nur im Grundrecht auf Eigentum an den EUR 300,-!! - dann kann er sein Glück mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht versuchen. Das aber kann ein äußerst kurzer und teurer Spaß werden.
Im Beispielfall ist also Feierabend. Wenn der Unterlegene der
Auffassung ist, durch ein Urteil letzter Instanz in einem
seiner Grundrechte verletzt worden zu sein - und nicht nur im
Grundrecht auf Eigentum an den EUR 300,-!! - dann kann er sein
Glück mit einer Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht versuchen. Das aber kann ein äußerst
kurzer und teurer Spaß werden.
Nö, auch wenn Art. 14 (Eigentum) verletzt wäre, wäre eine Verfassungsbeschwerde möglich. Wieso auch nicht? Das ist aber ja keine Berufung oder Revision, das ist eben die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher (!) Rechtsbehelf.
Du kannst nicht einfach so mir nichts, dir nichts Verfassungsbeschwerde erheben. Zumindest vor Gericht müsstest du dich vertreten lassen und zwar, wenn mich nicht alles täuscht, von einem Professor des Rechts.
Des Weiteren müsste ja irgendwie eine Verletzung von Grundrechten möglich sein. Das BVerfG versteht sich ausdrücklich nicht als Superrevisionsinstanz. Die Herren in roter Robe überprüfen ein Urteil nur darauf, ob das Grundgesetz verletzt wurde, also entwede verfahrensspezifische grundrechtsgleiche Rechte oder aber Grundrechte; letztere können höchstens dadurch verletzt werden, dass das Gericht sie bei der Auslegung des unterverfassungsrechtlichen Gesetzes grundsätzlich falsch bewertet hat…
sorry war grad am googeln und habe mir die Adresse des Verfassungsgerichtshof für NRW herausgesucht.
O.K. , kommen wir zu dem „Pippikram“ , dem die Advokaten im Namen des Volkes wohl kaum Beachtung schenken werden.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, so würde ich sagen, daß bez. der Einhaltung der vorgeschriebenen Prozedur oder der Prozessordnung alles in Ordnung gelaufen ist (wie sollte man als Laie das auch einschätzen können ?). Wie dem auch sei, es betrifft die Urteilsfindung an sich, die nicht nach Juristenkauderwelsch als Fehlurteil bezeichnet wird, sondern nach der Logik des kleinen Mannes.
Oder habe ich dich völlig falsch verstanden ?
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Wenn die Entscheidung nach Aktenlage erfolgte dann kann man den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen und das Urteil rügen.
Aber man muss wirklich Neues vortragen. Z.B. Was hatte Teuge xyz noch sagen was noch nicht angesprochen wurde.
Außer Rügeschrift Fahnenstangenende.
Jakob
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Wozu gibt es den Verfassungsgerichtshof für NRW ? Ich wohne
doch in NRW.
Man ist das kompliziert. Trotzdem, vielen Dank
Da geht es um die Verletzung von Landesgrundrechten durch die Anwendung von Landesrecht (Das ist keine Frage der örtlichen Zuständigkeit). Deine Verurteilung beruht aber auf Bundesrecht, da es ein zivlirechtliches Urteil ist. Mit ganz wenigen ausnahmen (will das hier nett vertiefen) kann das Landesverfassungsgericht das nicht prüfen. Folglich musst Du nach Karlsruhe.
Aber nochmal: Lass es lieber. Das wird kurz und teuer. Es geht bei der Verfassungsbeschwerde nicht einfach darum, dass das Urteil „falsch“ ist. Dafür ist der Instanzenzug vor den Fachgerichten zuständig, der bei Dir aufgrund des geringen Streitwerts nicht gegeben ist. Vor dem Bundesverfassungsgericht musst Du geltend machen, dass durch das Urteil Grundrechte verletzt wurden. Im Hinblick auf die von Dir gegebenen Angaben ist das eher abwegig. Im übrigen, 98 % der Verfassungsbeschwerden sind erfolglos (und teuer).