Pfändungspräferenz

Hallo,

A hat ein Gerichtsverfahren geben B gewonnen, da B nicht zahlt, kommt der Gerichtsvollzieher.

Da B sich kurz zuvor von seinem Ehepartner getrennt hat, hat er einen Kredit aufgenommen, um sich für seine Wohnung eine Einrichtung zu kaufen. Pfändbar ist sie nicht, da sie nur Grundbedürfnisse erfüllt, also keine Luxusgegenstände enthält.

Was hat nun bei der (Gehalts-)Pfändung Präferenz? Muss zuerst der Kredit bedient werden, wodurch kein pfändbarer Gehaltsanteil mehr verbleibt? Oder geht der Pfändungstitel vor, und die Bank muss sehen, wie sie an ihr Geld kommt?

Mit Gruß
Carsten

Hi!

Was hat nun bei der (Gehalts-)Pfändung Präferenz? Muss zuerst
der Kredit bedient werden, wodurch kein pfändbarer
Gehaltsanteil mehr verbleibt? Oder geht der Pfändungstitel
vor, und die Bank muss sehen, wie sie an ihr Geld kommt?

Wenn die Bank nicht vorher einen Titel beim Arbeitgeber geltend macht (also vor Gericht einen solchen erwirbt und den Gerichtsvollzieher dorthin schickt - was ziemlich schwer möglich ist, wenn die Kreditraten bislang gezahlt wurden), dann wird die Pfändung vorrangig behandelt.

Grundsätzlich werden Lohn- und Gehaltspfändungen in der Reihenfolge der Zustellung bearbeitet. Ausnahmen sind Unterhaltsansprüche!

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/BJNR0053…

LG
Guido

Hallo Carsten,

m.E. schmeisst du die Gehalts- und die Kontopfändung in einen Topf, was falsch ist.

Von dir wird m.E. eine Kontopfändung beschrieben.
Hier greift - falls der Kreditgeber auch gleichzeitig sonstige Kontoführende Stelle ist - das AGB Pfandrecht der Bank zuerst.

Eine Gehaltspfändung geht nicht an die Kontoführende Stelle des Arbeitnehmers sondern an den Arbeitgeber.

Gruß Ivo