wieder einmal suche ich die Antwort auf einen theoretischen Fall und hoffe dabei auf Eure Hilfe.
Angenommen ein Gläubiger versucht seine vermeintlichen Forderungen über ein Inkassobüro einzutreiben. Dieses verlangt vom Schuldner nun Angaben zur bestehen Bankverbindung, Arbeitgeber, zuständigen Rententräger usw. sowie diese Angaben mittels Kopien zu belegen. In wie weit ist ein Schuldner nun verpflichtet dem Inkassobüro diese Angaben zu machen und zu Belgen (Kopie Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Kontoauszüge)?
Weiter angenommen das Inkassobüro stellt in seiner Rechnung die Hauptforderung, Gebühren und den Punkt „5% über Basiszinz auf Hauptforderung bis heute“ auf. Was bedeutet das genau? Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5% mehr als der marktübliche Basiszins? Geht das so überhaupt?
wieder einmal suche ich die Antwort auf einen theoretischen
Fall und hoffe dabei auf Eure Hilfe.
Angenommen ein Gläubiger versucht seine vermeintlichen
Forderungen über ein Inkassobüro einzutreiben. Dieses verlangt
vom Schuldner nun Angaben zur bestehen Bankverbindung,
Arbeitgeber, zuständigen Rententräger usw. sowie diese Angaben
mittels Kopien zu belegen. In wie weit ist ein Schuldner nun
verpflichtet dem Inkassobüro diese Angaben zu machen und zu
Belgen (Kopie Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Kontoauszüge)?
Überhaupt nicht! Man schuldet keine solchen Auskünfte.
Jakob
Weiter angenommen das Inkassobüro stellt in seiner Rechnung
die Hauptforderung, Gebühren und den Punkt "5% über Basiszinz
5% steht im Gesetz
auf Hauptforderung bis heute" auf. Was bedeutet das genau?
Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5% mehr als der
marktübliche Basiszins? Geht das so überhaupt?
vielen Dank für die weiteren zusätzlichen Hinweise.
Den Link mit dem Berechnungstool habe ich gleich einmal meinen Favoriten hinzugefügt. Kann man ja immer einmal brauchen.
Das mit den höheren Entgelten ist auch sehr interessant. Wenn ich einfach mal ein paar theoretische Zahlen nehme, klingen (So auf die schnelle gerechnet) da 285 Euro Mahnspesen bei einer Forderung von 4700 Euro doch viel. Aber das muss ich dann wohl noch einmal genauer durchrechnen und mich vor allem mal intensiver mit diesem RVG beschäftigen.
Sorry, wenn ich die üblichen Gepflogenheiten nicht so gesehen habe. Ich bin eben auch in Internetforen gewöhnt je nach Situation und vermeintlichen Ansprechpartner zwischen „Du“ und „Sie“ zu unterscheiden.
Jedenfalls haben Sie mir sehr weiter geholfen und das Angebot zukünfig auch von Ihnen weitere allegmeine Rechtsfragen beantwortet zu bekommen, nehme ich gerne an.
Also man kann meiner Erfahrung nach in den meisten Fällen davon ausgehen, dass die Inkassobüros höhere Gebühren verlangen als die Anwälte, was an deren Arbeit mehr wert sein soll, weiß aber eigentlich niemand.
Für Gläubiger heißt dies, dass es, wenn es wirklich nur um die Geltendmachung der Forderung geht, sinnlos und teuer ist, ein Inkassobüro zu beauftragen. Am besten man geht gleich zum Anwalt, das ist billiger und effektiver. Die Eintreibungsquoten der Inkassobüros sind schlechter als die der Anwälte - das fällt nur in der Öffentlichkeit nicht so auf, weil Inkassobüros, egal welche seriösen oder unseriösen Methoden sie anwenden und egal was sie verrechnen, Werbung machen dürfen und kein strenges Standesrecht haben, was bei Anwälten eben anders ist.
Der Auftrag an ein Inkassobüro hat nur dann allenfalls Sinn, wenn nichtjuristische Nebenleistungen, wie zB das Ausfindigmachen des Schuldners etc. erforderlich sind.
Für Schuldner heißt dies, dass man Inkassobüros keine höheren Gebühren als den Anwaltstarif zahlen sollte. Dies mag in manchen Fällen juristisch strittig sein, meine Praxiserfahrung zeigt aber, dass sich Gläubiger nicht auf einen Prozess um die den Anwaltstarif übersteigenden Inkassokosten einlassen.