zwangseinweisung

Von: , Frage gestellt am Mi, 12. Jan 2005
hallo forum, ich habe eine frage zur zwangseinweisung von psychisch gestörten personen.

soweit ich weiß, kann jemand nur gegen seinen willen in eine psychiatrie eingewiesen werden, wenn er eine bedrohung für sich selbst oder andere darstellt.

angenommen, eine person A ängstigt sich in irrationaler weise stark und hindert deshalb eine andere person B, die wohnung zu verlassen oder zu telefonieren - wäre dies schon eine bedrohung für B, die zu einer zwangseinweisung von A führen könnte?

vielen dank im voraus für alle antworten.

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von (abgemeldet) nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: zwangseinweisung
    Hallo Schokolinda,

    Zwangseinweisungen müssen richterlich angeordnet werden. angenommen, eine person A ängstigt sich in irrationaler weise
    stark und hindert deshalb eine andere person B, die wohnung zu
    verlassen oder zu telefonieren - wäre dies schon eine bedrohung
    für B, die zu einer zwangseinweisung von A führen könnte?
    Das kommt darauf an, wie A B hindert und warum. Wenn es sich z. B. um ein Ehepaar handelt, dann muss ein medizinisches Gutachten her, das den Richter oder die Richterin überzeugt. Ohne so ein Gutachten (wenn man das Gericht einfach so überzeugen kann) wäre eine Einweisung zwar auch möglich, aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass das jemand machen würde.

    Herzliche Grüße

    Thomas Miller
  2. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: zwangseinweisung
    Hallo Schokolinda angenommen, eine person A ängstigt sich in irrationaler weise
    stark und hindert deshalb eine andere person B, die wohnung zu
    verlassen oder zu telefonieren - wäre dies schon eine
    bedrohung für B, die zu einer zwangseinweisung von A führen
    könnte?
    Zuerst einmal wäre die Frage zu klären, wie Person B überhaupt Hilfe bekommen kann.

    Gedankenspiel:
    1) Person B schreit aus dem Fenster um Hilfe.
    2) Passanten verständigen Polizei.
    3) Polizei dringt gewaltsam in Wohnung ein, weil nicht geöffnet wird. (Gefahr im Verzug)
    4) Person A verhält sich für Polizei "unklar" und wird deswegen Psychiater vorgestellt.
    5) Psychiater entscheidet auf "geschlossenene Unterbringung".
    6) Psychiater verständigt zum nächstmöglichen Termin einen Richter.
    7) Richter entscheidet nach Rücksprache mit Psychiater und Gespräch mit A über weitere Massnahmen.

    Dieses Vorgehen ist verkürzt und vereinfacht, aber grundsätzlich richtig. vielen dank im voraus für alle antworten.
    Gerne geschehen

    Volker
  3. Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
    Re: zwangseinweisung
    hallo und danke für die beiden antworten!

    mir geht es weniger darum, wie so etwas passieren könnte, sondern was man sich (als person B) von einer person (A), die offensichtlich an verfolgungswahn leidet, gefallen lassen muß: findet ihr es noch relativ harmlos, wenn A familienangehörige, denen er vertraut, dazu bringen möchte, familienangehörige, denen er nicht vertraut, nicht aus dem haus und auch nicht telefonieren zu lassen, wenn dieses durch vermittlung der familie nicht gelingt? oder findet ihr es gerechtfertigt, sinnvoll und aussichtsreich, hier die polizei zu rufen, da ein glimpflicher ablauf ja nicht person B zugerechnet werden kann, sondern dem besonnenen handeln der familienangehörigen, die eine "einkerkerung" nicht zu lassen.
    • Antwort von (abgemeldet) nach 14 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: zwangseinweisung
      Hallo,

      ich denke, dass die Polizei da wenig machen kann. B wird ja nicht im juristischen Sinne gezwungen, etwas zu tun bzw. zu unterlassen, sondern B steht es ja frei, die Familie zu verlassen.

      Ob jemand "offensichtlich" an Verfolgungswahn leidet, ist nicht entscheidend, weil diese "Offensichtlichkeit" ja keine Rechtskraft besitzt, sondern subjektiv erlebt wird.

      Das von dir beschriebene Szenario scheint mir innerhalb von Familien nicht so selten zu sein.

      Herzliche Grüße

      Thomas Miller
    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: zwangseinweisung
      Hallo!

      Also ich sehe da jetzt nicht, wo die Gefährdung liegen soll.

      Gruß
      Tom
      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: zwangseinweisung
        meiner ansicht nach liegt die gefährdung darin, daß jemand, der einem anderen grundrechte wie die freie bewegung wegnehmen möchte, sehr wahrscheinlich demnächst einen schritt weiter geht. z.b. wenn er mit seinem opfer allein ist und niemand dazwischen gehen kann. es ist mir klar, daß in der beschriebenen situation eigentlich nichts passiert - weil jemand dazwischen geht. meine frage ist, ob man wirklich abwarten muß, bis mal keiner mehr dazwischen gehen kann.
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