Hallo,
mal angenommen, jemand stirbt und hinterläßt jede Menge Schulden. Die Kinder schlagen die Erbschaft aus. Dann ist doch erstmal ein vorhandener Enkel erbberechtigt.
Mal angenommen, dieser (minderjährige) Enkel weiss nichts von dem Todesfall (z.B. weil dessen Mutter nicht mehr mit dem Vates des Kindes (dessen Vater gestorben ist) zusammenlebt) und wird auch nicht von amtlicher Seite davon in Kenntnis gesetzt.
Somit hat er keine Möglichkeit, das Erbe innerhalb der Frist (6 Wochen?) auszuschlagen. Kann es dann sein, dass er das Erbe (und damit die Schulden) stillschweigend annimmt?
Danke
Martin
Hi,
die Frist zur Ausschlagung des Erbes beginnt zu laufen, wenn der Erbe Kenntnis davon hatte. Es ist also nicht so, dass solche Erbschaften automatisch angenommen sind, wenn man davon nichts weiss.
Ein Minderjähriger kann aber die Erbschaft nicht selbst ausschlagen. Das muss sein gesetzlicher Vertreter machen, vielleicht ist sogar (da bin ich mir nicht sicher) die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts nötig.
Gruss Hans-Jürgen
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Hab ich das richtig verstanden.
Der Enkel ist kein Erbe seines Grossvaters. Er könnte nur an das Erbe kommen, wenn
- er im Testament seines Grossvaters explizit als Erbe erwähnt würde.
oder
- sein Vater das Erbe annimmt und dann ebenfalls stirbt.
Stimmt das so?
Danke
Martin
Hi,
die Frist zur Ausschlagung des Erbes beginnt zu laufen, wenn
der Erbe Kenntnis davon hatte.
Danke erstmal,
aber ab wann erlangt man Kenntnis. Wenn man es von einem Bekannten hört, wenn man es in der Zeitung liest, oder erst, wenn man durch ein amtliches Schreiben davon in Kenntnis gesetzt wird? Und auch das müsste im Extremfall doch per Einschreiben mit Rückschein versendet worden sein, sonst kann man ja einfach behaupten, man hat nichts bekommen.
Danke
Martin
Jede nachweisbare Kenntnis genügt. Die Kenntnis muß sich bei nachrangigen Erben sowohl auf den Todesfall als auch auf den Wegfall der bevorrechtigten Erben beziehen. Bei Minderjährigen zählt die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter. Schlägt also der gesetzliche Vertreter wg. Überschuldung aus, sollte er zugleich für seine minderjährigen Kinder ausschlagen.
Es trifft nicht zu, daß die Ausschlagung des Kindes zugleich für die Enkel gilt. Im Gegenteil fällt mit der Ausschlagung des Kindes dessen Kindern, also den Enkeln die Erbschaft an. § 1953 Abs. 2 BGB: Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.