Re: Aufführung und Urheberrecht
Hallo,
Dass man Musikstücke nicht so ohne Weiteres aufführen darf,
Jedes Stück, dass veröffentlicht ist, darf aufgeführt werden. Es darf nur nicht in entstellender Weise geschehen => Erlaubnis des Autors/Verlages einholen.
ist mir klar. Da will die Gema ihr Teil abhaben.
Der Autor/Verlag meist vertreten durch den Inkassoverein genannt Gema.
Wie aber sieht das bei literarischen Werken aus. Z.B. wenn
jemand öffentlich Gedichte vortragen möchte, der Dichter aber
noch nicht 75 Jahre tot ist?
Bei der VG Wort anmelden, fertig. Oder auch Gema, weil die für die VG Wort auch Inkasso machen, evtl.
Das Gedicht als ein Werk der Kunst genießt Urheberschutz. Aber
auch der Vortrag ist ja eine Kunst - Oder wird gar das Gedicht
erst durch den Vortrag zur Kunst?
Dei der Musik ist das einfacher. Der Autor kriegt seine Kohle über die Gema, die übrigens auch für die VG Wort Geld einsammelt). Musiker kriegen bei weiterer Verwertung über die GVL noch mal ein Taschengeld dazu. Hier wird also der künstlerische Vortrag auch bewertet und extra entlohnt (aber nicht im Live-Konzert).
Kann mir darüber jemand etwas sagen?
Würde mich freuen
Gruß
Eckard
Gruß
Stefan