Eheschließung und Stiefgeschwister

Sehr geehrte Fachwelt,

folgende juristische Fragestellung konnte sich mir nicht durch Recherche im Internet erschließen:

Ein Mensch hat aus erster Ehe Kinder und heiratet erneut jemanden, der/die bereits Kinder hat. Es werden in der zweiten Ehe KEINE Kinder gezeugt. Sind nun die Kinder untereinander rechtlich gesehen Stiefgeschwister (aus erster und zweiter Ehe)?

Weiterhin könnten die Konsequenzen für eine eventuelle Freistellung vom Zivildienst sein. (Ein Sohn hat beispielsweise nun einen älteren leiblichen und einen älteren Stiefbruder. Er müsste dann vielleicht nich seiner Wehrpflicht nachkommen…)

Ferner stellen sich erbrechtliche Fragen nach den Ansprüchen von Stiefgeschwistern…

MFG und vielen Dank!
Sirach

Der Ausdruck: Stiefgeschwister ist umgangssprachlich, nicht juristisch. Personen, die durch eigene oder Dritter Eheschießung verbunden sind, sind verschwägert, so auch im geschilderten Fall. Der Vater und seine Kinder sind mit der zweiten Ehefrau und deren Kindern verschwägert, bei den Stiefkindern untereinander handelt sich gewissenmaßen um Cousinen und Cousins.

Befreiung vom Kriegsdienst gibt es für Stiefgeschwister wohl nicht.

Erbrechtlich stellen sich keine Probleme, da die Stiefkinder keine gesetzlichen Erben der Stiefelternteile sind.

Allerdings haben bei gesetzlicher Erbfolge die Kinder des zuerst versterbenden Ehepartners „Pech“, da der von seinen eigenen Kindern und dem überlebenden Ehepartner beerbt wird, so daß bei dessen Tod dessen Kinder auf diesem Umweg theoretisch noch an die Reste der Erbschaft des Erstverstorbenen kommen können, umgekehrt aber die Kinder des Erstverstorbenen nicht an die Erbschaft des überlebenden Ehegatten.

Bespiel bei gesetzlichem Güterstand, Zugewinngemeinschaft: Ehegatte M hat im wesentlichen ein Hausgrundstück A, Ehegatte F ein Grundstück B, beide 3 Kinder. M stirbt zuerst und wird von den Kindern zu je A/6 und von F zu A/4 beerbt, die weitere A/4 als Zugewinnausgleich, mithin zusammen A/2 erhält und behält. F wird später von ihren Kindern zu je B/3 nebst A/6 beerbt, während die Kinder des Erstverstorbenen auch nur ihre A/6 haben.

Nachsatz: Umgangssprachlich nennt man dann tatsächlich die Kinder des Vaters und der zweiten Ehefrau Stiefgeschwister.