ich habe folgende Anfrage, zu der ich gerne eure Einschätzung hätte:
Jemand muss für längere Zeit beruflich ins Ausland. Seinen Wagen stellt er im Stadtgebiet ordnungsgemäß auf einem nicht gebührenpflichtigen Parkplatz ab und will ihn dort für die Dauer seiner Abwesenheit stehen lassen.
Mal abgesehen von der Gefahr, dass der Wagen geklaut werden könnte, was für „Gefahren“ könnten für den Fahrzeughalter noch entstehen?
Insbesondere fällt mir da jenes ein:
Nach einigen Wochen soll an der Stelle, wo der Wagen parkt, eine Baustelle errichtet werden. Dazu werden ja dann meist einige Tage als Vorankündigung entsprechende Schilder an den Stellen platziert (gibt es hierfür Richtwerte, wie lange im Vorhinein das bekannt gemacht werden muss?), die darauf hinweisen, dass ab einem bestimmten Datum Parkverbot wegen der Baustelle ist. Nun steht der Wagen aber natürlich auch zu dem geplanten Baubeginn immer noch dort, da inzwischen ja der Halter nicht beim Auto war, weil er im Ausland ist. Also wird der Wagen wohl abgeschleppt werden, nehme ich an. Wer müsste in diesem Fall die Kosten dafür tragen? Der Halter hat sein Kfz ja ordnungsgemäß geparkt. Muss er regelmäßig „nach seinem Auto sehen“ und schauen, ob der Parkplatz immer noch einer ist?
Was würdet ihr vorschlagen, wie jemand sein Auto „hinterlassen“ sollte, hätte er die Absicht, es für längere Zeit zu parken? Vielleicht einen Zettel mit Adresse und Telefonnummer hinter die Windschutzscheibe legen um erreichbar zu sein? Aber eigentlich sollten die Behörden doch auch über das Nummernschild an diese Daten kommen?
Ich stelle diese Fragen, weil eben grade vor meiner Haustür eine Baustelle durch Schilder angekündigt wird, aber manche Autos seither immer noch nicht bewegt wurden und mich interessiert, was aus denen wird. (Dass die Halter im Ausland sind, unterstelle ich eigenmächtig in meiner fiktiven Fragestellung, falls das wichtig sein sollte)
Stellt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug (z.B. während des Urlaubes) über längere Zeit auf der Straße ab muss er damit rechnen, dass die Behörde hier ein (auch kurzzeitiges) Halt- oder Parkverbot einrichtet. Diese Fahrzeuge können 72 Stunden nach der Verkehrszeichenaufstellung abgeschleppt werden (BVerwG). Hat man dagegen vor dem Urlaub die (amtliche) Auskunft der Verkehrsbehörde erhalten, dass für den geplanten Zeitraum keine Einschränkungen geplant sind, wird wohl die Amtsperson haften, welche diese (falsche) Auskunft erteilt hat (nichtamtlich).
Stellt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug (z.B. während des
Urlaubes) über längere Zeit auf der Straße ab muss er damit
rechnen, dass die Behörde hier ein (auch kurzzeitiges) Halt-
oder Parkverbot einrichtet. Diese Fahrzeuge können 72 Stunden
nach der Verkehrszeichenaufstellung abgeschleppt werden
(BVerwG).
Das kommt etwa hin. Allerdings ist zwischen dem Abschleppen und den hierfür aufzuwendenden Kosten zu trennen. Die Ordnungsbehörden können ein Fahrzeug grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt abschhleppen, wenn von diesem eine Behinderung ausgeht. Das wird in den hier genannten Fällen des kurzfristig eingerichteten Halteverbots wegen Bauarbeiten oder ähnlichem häufig der Fall sein. Alles andere wäre ja auch schlimm, weil dann die Bauarbeiten, etc. nicht durchgeführt werden könnten.
Anders sieht das bei der Frage aus, wer nun die Kosten hierfür trägt. Die Frage, die sich hier stellt ist, wann einem Autofahrer zuzumuten ist, nach seinem (ursprünglich) legal abgestellten KFZ zu schauen. Da gibt es unterschiedliche Rechtsprechung zu, die meist zwischen einer Frist von 48 - 72 Std. pendelt (die Verwaltungsgerichte sind nicht an das BVerwG gebunden). Wurde das Fahrzeug wegen eines nachträglichen Halteverbots innerhalb der Frist abgeschleppt, fallen für den Halter keine Kosten an. Andererseits muss er zahlen.
das Abstellen eines Kfz im öffentlichen Raum über längere Zeit (geschätzter Zeitraum = mehr als drei Wochen) stellt eine Sondernutzung dar und bedarf der Genehmigung durch die Kommune.
das Abstellen eines Kfz im öffentlichen Raum über längere Zeit
(geschätzter Zeitraum = mehr als drei Wochen) stellt eine
Sondernutzung dar und bedarf der Genehmigung durch die
Kommune.
Wo steht das denn geschrieben (außer hier natürlich)? Abgesehen davon, dass ich das für Quatsch halte: In meinem Kommentar steht das Gegenteil…
nein, so abwegig ist das nicht. Es wird in der Lit. tatsächlich vertreten, dass Dauerparken eine Sondernutzung darstellt, da hierdurch das Fortbewegungsinteresse zu sehr in den Hintergund tritt, die Straße also nicht mehr im Rahmen der Widmung und zum Verkehr genutzt wird. Die Rspr. hat sich dem nicht angeschlossen, es gibt jedoch einige Urteile, die das mal so gesehen haben. Hab die Quellen jetzt nicht parat, kann sie aber gerne nachliefern.
Gruß,
Dea
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Ich halte es immer noch für Quatsch. Ein zugelassenes, verkehrssicheres und versichertes Fahrzeug, aus dem keine Flüssigkeit austritt, kann man mE so lange stehen lassen, wie man will. Ich fände es auch ökologisch bedenklich, Fahrzeughalter zum bewegen iher PKWs quasi zu zwingen. Und drei Wochen sind in jedem Fall zu kurz. Wenn es so wäre, könnte ich als Stadtbewohner mit 2km zwischen Wohnung und Büro nach jeder größeren Einkaufstour eine prophylaktische Sondernutzungsgenehmigung einholen, weil ich nur sehr selten weiß, wann ich wieder fahren werde.
Zur Rechtsprechung: Die in Uni-Städten sehr beliebten wilden Gebrauchtwagenmärkte sind schon keine Sondernutzung, dann darf für das reine Parken nichts anderes gelten: http://www.vdbsrv.de/viomatrix/856/web/ecf2329fef02e…
ich geb Dir ja völlig Recht und halte es auch für Blödsinn. Daher hat sich das ja auch richtiger Weise nicht durchgesetzt. Ich wollte nur sagen, dass die Aussage eben als solche nicht völlig abwegig ist, weil das halt vertreten wird. Allerdings trifft das im Straßenrecht meistens zu, da zumindest bei der Abgrenzung Gemeingebrauch/Sondernutzung wirklich fast alles vertreten wird
Gruß,
Dea
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