Hallo Board.
Angenommen jemand hätte im September 2004 einen „neuen“ DVD Player (Markengerät) über ein online Auktionshaus ersteigert (bei einem Händler inkl. Rechnung) und nun wäre er defekt.
Man kontaktiert den Händler zwecks Reparatur nur dieser verweist auf die Herstellergarantie und gibt einem einfach einen Link wohin man sich wenden könnte, weil doch die 14-tägige Rücknahme abgelaufen sei. Man wendet sich nun dorthin und der Hersteller würde sagen, dass der Händler nicht beim Hersteller authorisiert sei und man könne keine Garantiereparatur/Austausch hierfür durchführen und ausserdem sei das Gerät Baujahr 2002 und es wäre sowieso abgelaufen. Man solle sich wieder an den Händler wenden, weil man nicht wüsste woher er dieses Gerät bezogen habe.
Man wendet sich dann an den Händler zurück und dieser würde meinen, dass sei nicht so richtig und man müsse sich wieder an den Hersteller wenden. Alles in allem, käme man sich hierbei für dumm verkauft und sich weigern wieder beim Herstellen anzufragen. Man schreibt eine böse Mail an den Händler, er würde dafür verpflichtet sein weil der Käufer bei ihm als Händler eingekauft hatte und man wolle nicht mehr beim Hersteller anfragen.
Was würde man hierfür tun können, wie stünde es mit der genauen Bedeutung zwischen Gewährleistung, Garantie und wie lange hätte man Zeit, rechtlich gegen den Händler vorzugehen. Könnte man diese Abwicklung verschnellern.
Vielen Dank für euere Beantwortung
Roman