Gerät nach 4 Monaten defekt - Händler weigert sich

Hallo Board.

Angenommen jemand hätte im September 2004 einen „neuen“ DVD Player (Markengerät) über ein online Auktionshaus ersteigert (bei einem Händler inkl. Rechnung) und nun wäre er defekt.
Man kontaktiert den Händler zwecks Reparatur nur dieser verweist auf die Herstellergarantie und gibt einem einfach einen Link wohin man sich wenden könnte, weil doch die 14-tägige Rücknahme abgelaufen sei. Man wendet sich nun dorthin und der Hersteller würde sagen, dass der Händler nicht beim Hersteller authorisiert sei und man könne keine Garantiereparatur/Austausch hierfür durchführen und ausserdem sei das Gerät Baujahr 2002 und es wäre sowieso abgelaufen. Man solle sich wieder an den Händler wenden, weil man nicht wüsste woher er dieses Gerät bezogen habe.
Man wendet sich dann an den Händler zurück und dieser würde meinen, dass sei nicht so richtig und man müsse sich wieder an den Hersteller wenden. Alles in allem, käme man sich hierbei für dumm verkauft und sich weigern wieder beim Herstellen anzufragen. Man schreibt eine böse Mail an den Händler, er würde dafür verpflichtet sein weil der Käufer bei ihm als Händler eingekauft hatte und man wolle nicht mehr beim Hersteller anfragen.
Was würde man hierfür tun können, wie stünde es mit der genauen Bedeutung zwischen Gewährleistung, Garantie und wie lange hätte man Zeit, rechtlich gegen den Händler vorzugehen. Könnte man diese Abwicklung verschnellern.
Vielen Dank für euere Beantwortung
Roman

Hallo Roman,

schau Dir doch bitte erst mal die FAQs Nr. 1152 und 1241 an.

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,

habe ich dann das richtig verstanden, wenn der defekt am Anfang kurz nach dem Kauf beim ersten Einschalten aufgetreten wäre hätte man das Gerät umtauschen können (Sachmangel) und da es aber erst nach 4 Monaten geschehen ist, es nur eine Herstellergarantie von 24 Monaten (Beginn ab 2002) gibt, hat man Pech gehabt ? Man müsste dann bei jedem Kauf sich ausführlich, trotz Angabe als „NEU-Gerät“, erkundigen.

Danke
Roman

Hallo!

Es kommt bei der Gewährleistung bzw. Haftung für Sach- und Rechtsmängel darauf an, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft (also nicht vertragsgemäß) gewesen sein muss.

Allgemein ist es am besten, in solchen Situationen, dem Händler per Einschreiben einen Brief zu schicken, die Behauptung aufzustellen, dass das Gerät auf Grund eines bei der Übergabe bereits vorhandenen Mangels kaputt wurde (das ist wichtig - niemals behaupten, das Gerät wurde jetzt kaputt!) und seine Ansprüche geltend zu machen. Wenn man will klagt man dann noch seine Ansprüche ein, wenn der Händler verweigert, am besten noch innerhalb der ersten sechs Monate.

Gruß
Tom

Hallo!

Es kommt bei der Gewährleistung bzw. Haftung für Sach- und
Rechtsmängel darauf an, dass die Sache zum Zeitpunkt der
Übergabe mangelhaft (also nicht vertragsgemäß) gewesen sein
muss.

Stimmt grundsätzlich. Es sei denn, es handelt sich, wie hier, um
einen Fall des Verbrauchsgüterkaufs iSd § 475 BGB. Denn dann wird
innerhalb der ersten sechs Monate eben genau das von Dir beschriebene
vermutet, § 476.
Es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels
unvereinbar -(-> was für einen Mangel nehmen wir denn hier an?).

Allgemein ist es am besten, in solchen Situationen, dem
Händler per Einschreiben einen Brief zu schicken, die
Behauptung aufzustellen, dass das Gerät auf Grund eines bei
der Übergabe bereits vorhandenen Mangels kaputt wurde (das ist
wichtig - niemals behaupten, das Gerät wurde jetzt kaputt!)
und seine Ansprüche geltend zu machen. Wenn man will klagt man
dann noch seine Ansprüche ein, wenn der Händler verweigert, am
besten noch innerhalb der ersten sechs Monate.

Dem stimme ich größtenteils zu. Allerdings halte ich ein Eingehen auf
den Zeitpunkt des Mangels aus o.g. Gründen für überflüssig - es
schadet aber auf keinen Fall.
Ich würde Nacherfüllung gem. 439 BGB verlangen, d.h.
Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Das Ganze mit Frist, sagen wir 14 Tage.
Anschliessend direkt ab zum Anwalt oder, wenn´s Spaß macht,
Mahnverfahren einleiten.
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung in beiden Fällen nur zu Recht
verweigern, wenn er nachweist, dass beides nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre, vergl. § 439 II BGB.
In dem Fall würde ich dann zurücktreten gem. §§ 433, 434, 440, 323,
349 und rückabwickeln.

Gruß - Jaschiii

Der Verkäufer kann die Nacherfüllung in beiden Fällen nur zu
Recht
verweigern, wenn er nachweist, dass beides nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre, vergl. § 439 II BGB.
In dem Fall würde ich dann zurücktreten gem. §§ 433, 434, 440,
323,
349 und rückabwickeln.

Tritt denn derjenige, der das aus zweiter Hand gekauft hat, sozusagen in die Rechtsposition des Erstkäufers ein und kann diese Rechte geltend machen?

fragt neugierig:
Levay

Hallo Levay,

Tritt denn derjenige, der das aus zweiter Hand gekauft hat,
sozusagen in die Rechtsposition des Erstkäufers ein und kann
diese Rechte geltend machen?

Ich würde sagen nein. So wie ich den von Roman geschilderten
Sachverhalt verstehe:

Angenommen jemand hätte im September 2004 einen „neuen“ DVD Player
(Markengerät) über ein online Auktionshaus ersteigert (bei einem
Händler inkl. Rechnung) und nun wäre er defekt.
Man kontaktiert den Händler zwecks Reparatur nur dieser verweist auf
die Herstellergarantie

hört es sich aber auch nicht nach einem solchen Fall an.
Zugegeben, ich weiss auch nicht, warum er „neuen“ in
Anführungszeichen gestellt hat. Wie sich aus dem weiteren thread
ergibt aber wohl deshalb, weil es sich um ein Auslaufmodell handelte.

Im Übrigen deutet die ausgestellte Rechnung für mich auch eher auf
ein Neugerät hin, wie siehst Du das?

Vielleicht sollte Roman noch ein paar Informationen dazu geben…

Gruß - Jaschiii

Behauptungs- und Beweislast
Hallo!

Ich denke, du verwechselst prozessual gesehen die Behauptungslast mit der Beweislast. Ich denke auch, dass du den materiellrechtlichen Anspruch mit der Beweislast vermischt. Egal ob Verbrauchergeschäft oder nicht - einen Gewährleistungsanspruch gibt es immer nur dann, wenn die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Die Beweislastumkehr ändert daran überhaupt nichts.

Es ist daher zwar richtig, dass der Unternehmer innerhalb der ersten sechs Monate beweisen muss, dass der Mangel erst nach dem Zeitpunkt der Übergabe aufgetreten ist, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass maßgeblicher Zeitpunkt die Übergabe ist, prozessual ändert es auch nichts an der Behauptungslast des Klägers, da dieser die anspruchsbegründeten Tatsachen jedenfalls behaupten muss (die Beweislastumkehr ist keine Behauptungslastumkehr).

Wenn der Käufer hier klagt und Gewährleistungsansprüche geltend macht, dann muss der Käufer als Kläger behaupten, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Beweisen muss er aber nur den Mangel, nicht den Zeitpunkt, da hier die Beweislastumkehr greift. Wenn der Käufer als Kläger in der Klage einfach behauptet, die Sache wurde nach der Übergabe kaputt oder einfach die Sache wurde kaputt, so ist die Klage unschlüssig, da sich hieraus kein Anspruch ableiten lässt - da muss und wird das Gericht überhaupt keine Beweise aufnehmen - Prozessual würde so ein Prozess nach der österreichischen ZPO (nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens) mit Unschlüssigkeitsurteil gegen den Kläger enden, ich bin sicher es gibt ein Pendant dazu in der deutschen ZPO.

Es bleibt daher nichts anderes übrig, als in der Klage als anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten, die Sache war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft. Das erste was der beklagte Unternehmer dann tut, er legt das Schreiben vor, indem der nunmehrige Kläger vorher behauptet hat, die Sache wurde nach der Übergabe kaputt. Man verliert jetzt noch nicht unbedingt deshalb den Prozess, aber es schaut blöd aus und noch blöder schaut es aus, wenn einem als Jurist so etwas passiert.

Aus diesem Grund sollten daher bereits die Mahnschreiben richtig gefasst sein, (was insbesondere für den Nichtjuristen bedeutet, dass ein Anwalt möglichst früh eingeschaltet werden sollte).

Gruß
Tom

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Das „neuen“ habe ich Anführungszeichen gesetzt, weil es in der Produktbeschreibung explizit als Neugerät bezeichnet wurde. Dass es sich dabei um ein unbenutztes Ausstellungstück (konnte man weiter unten in der Beschreibung lesen) handeln würde, wäre doch für einen Endverbraucher egal, oder ? In der vom Händler ausgestellten Rechnung stünde nicht dass es sich hierbei um ein Auslaufmodel handele.
Bzgl. der Feststellung wann es defekt war, wurde leider bereits in einer ersten eMail an den Händler mit „nach 4 Monaten ist das Gerät nun defekt und weist folgenden Fehler auf…“ beschrieben.
Diese würde nun doch dem Händler schriftlich vorliegen, dass das Gerät beim Kauf ordnungsgemäß funktionierte ? Schlechte Karten für den Käufer ?

Danke
Roman

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Tom,

ich muss Dir leider vollumfänglich Recht geben.
Leider deshalb, weil ich einen falschen oder zumindest nicht wirklich
zutreffenden Rat gegeben habe. Ich hoffe, Roman kann sich aus unser
beider Antworten das Richtige rausziehen.
Dir, Tom, vielen Dank für Deine wie gewohnt umfangreiche und
verständliche Darstellung der Problematik!
Ich werde in knapp zwei Monaten mein I. ablegen, deshalb sind mir
prozessuale Fragen bislang nur in Grundzügen bekannt *rotwerd*

Also, danke nochmal und nichts für ungut - Jaschiii

Hallo!

Also wie deine Prozessaussichten im konkreten Fall aussehen, kann und wird auch redlicherweise niemand hier beurteilen können.

Wenn du gewillt bist, deinen Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen, dann ist es anzuraten, sich bereits jetzt sofort an einen Anwalt zu wenden.

Gruß
Tom

Anmerkung
Hallo Jaschiii,

Bzgl. der Feststellung wann es defekt war, wurde leider
bereits in einer ersten eMail an den Händler mit „nach 4
Monaten ist das Gerät nun defekt und weist folgenden Fehler
auf…“ beschrieben.
Diese würde nun doch dem Händler schriftlich vorliegen, dass
das Gerät beim Kauf ordnungsgemäß funktionierte ? Schlechte
Karten für den Käufer ?

ordnungsgemäße Funktion muß ja nicht unbedingt heißen, daß kein Fehler bereits vorlag. Wenn bsp. der Endstufentransistor eines Verstärkers nicht richtig auf seinem Kühlkörper befestigt ist, funktioniert der Verstärker einwandfrei - bis die Nennleistung mal gefordert wird. Der Fehler lag dann bereits beim Kauf / bei der Übergabe vor, konnte aber nicht bemerkt werden.
Genauso verhält es sich bei elektronischen Geräten aber oft: der Fehler ist vorhanden, aber gut versteckt. Und damit vor dem Auftreten nicht bemerkbar. Kann ja eine schlechte Lötstelle sein. Oder ein halbdefektes Bauteil.
Und weil man das schlecht beweisen kann, gibt es die Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten. Und weil Fehler, die in dieser Zeit auftreten, meist tatsächlich (latent) schon bei Übergabe vorhanden waren.

Also: lass Dich nicht ins Bockshorn jagen wegen Deiner Formulierung im ersten Brief.

Gruß
Axel

Hallo!

Erstmal danke für deine positive Rückmeldung. Ich wünsche dir jedenfalls alles Gute für deine Prüfung!

Meine nächste Prüfung (die RA-Prüfung) werde ich in ungefähr einem Jahr ablegen - ich verdränge das zur Zeit angesichts des Prüfungsstoffes noch psychologisch:wink:

Denk dir nichts, dass du das Prozessrecht noch nicht so gut im Kopf hast - das ist völlig normal, wenn man von der Uni kommt. Das ging mir auch so und geht jedem so. Im Unterschied zum materiellen Recht, lernt man das Prozessrecht aber sowieso ziemlich gut in der Praxis (hingegen lernt jemand, der das materielle Recht theoretisch nicht verstanden hat, dieses auch nicht in der Praxis).

Gruß
Tom

Hallo Axel.

Danke für deinen Rat, aber wie steht es den wenn es zum Prozess kommen würde mit dem Gerichtsstand ? Käme ich aus dem Süden Deutschlands und müsste zum Gerichtsstand des Händlers in den Norden.
Ich glaube dann würde sich der ganze Aufwand für ein Gerät unter 100 € nicht rentieren.

Roman

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Hallo Tom.

Ich glaube dies ist ein zu großer Aufwand. Als Endverbraucher kann man einfach nur das Ding in die Tonne treten und gut ist es.

Roman

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ein Techniker sagt dazu…
Hallo Tom,

Es bleibt daher nichts anderes übrig, als in der Klage als
anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten, die Sache war zum
Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft. Das erste was der beklagte
Unternehmer dann tut, er legt das Schreiben vor, indem der
nunmehrige Kläger vorher behauptet hat, die Sache wurde nach
der Übergabe kaputt. Man verliert jetzt noch nicht unbedingt
deshalb den Prozess, aber es schaut blöd aus und noch blöder
schaut es aus, wenn einem als Jurist so etwas passiert.

Wenn ich mich mal von der technischen Seite her nähern darf: Soweit ich das verstanden habe, muss bei der Übergabe ein Mangel vorgelegen haben, der den (möglicherweise auch später auftretenden) Defekt auslöst.
Zwischen Mangel und auftretendem Defekt kann durchaus (technisch gesehen) einige Zeit liegen, daher ist ein Schreiben, in dem behauptet wird, der Defekt wäre erst später eingetreten, der Beweisführung in diesem Fall überhaupt nicht hinderlich, auch nicht wenn man ein Jurist ist.

Grüße,

Anwar

Hallo!

Ja ich habe ja eh nicht allgemein gesagt, dass das unbedingt hinderlich ist, außerdem kommt es natürlich darauf an, was man jetzt genau schreibt.

Gruß
Tom

Hallo Roman,

Ich glaube dies ist ein zu großer Aufwand. Als Endverbraucher
kann man einfach nur das Ding in die Tonne treten und gut ist
es.

Versuch doch einfach mal mit dem Anwalt zu drohen, oft reicht das, denn der Händler solte wissen, dass er im Falle eines Falles den kürzeren ziehen wird… und so billig ist das nicht.

Grüße,

Anwar