Hallo
ich habe eine Frage zum Verkehrsrecht.
Angenommen ein Wagen fährt auf die gegenüberliegende Straßenseite in einen eingezeichneten Parkplatz ein, der längs an der Straße liegt.
Angenommen der Beifahrer (der auf der Fahrbahnseite mit Blick auf entgegenkommende Autos aussteigt) sieht, dass die Straße auf ca 30 m frei ist, öffnet die Tür (ca. 45 grad) und steigt mit einem Bein aus. Beim Aussteigen fährt ein entgegenkommendes Auto (mit mindestens 50 kmh Geschwindigkeit) auf die geöffnete Autotür auf (die dem aussteigenden Beifahrer dadurch auf das Bein schlägt). M.E. ist hier überwiegend das fahrende Auto schuld, da dieses bei einer Reaktionszeit von 3-5 sek. noch hätte bremsen müssen bzw. hätte ausweichen können.
M.E. ist es in diesem Fall unerheblich, dass das stehende Auto falschherum eingeparkt hatte.
Bin für Meinungen dankbar.
Danke und Grüße
Tommy
Hi Tommy,
falsch herum parken ist nur in der 30-km/h-Zone erlaubt. Also hat der Fahrer schon mal eine Mitschuld. Außerdem hat der Beifahrer Schuld, weil der in den Gegenverkehr die Tür aufgemacht hat. Inwieweit der Unfall für den Fahrer des fahrenden Autos unvermeidbar war, wird wahrscheinlich nur ein Sachverständiger klären können (gefahrene Geschwindigheit (zu hoch?), Reaktionszeit des Fahrers, Bremsschwellzeit, Länge des Bremsweges, Länge der Bremsspuren (falls vorhanden), Kollisionsgewicht, Kollisionsverformung an beiden Fahrzeugen, Trägheit der Masse).
Sieht alles in allem nicht so gut aus.
Grüße
Margitta
Hallo Tommy,
von wegen unerheblich, dass der Wagen links geparkt war.
So duster wusste ich noch was dazu und dies hier habe ich per Google gefunden:
Zum Parken und in der Regel auch zum Halten ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen. Ist dies nicht möglich, ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Die Straßenverkehrsordnung sieht in § 12 Absatz 4 Satz 4 Ausnahmen lediglich bei Einbahnstraßen vor oder wenn Schienen auf der rechten Fahrbahnseite liegen. In diesen Fällen darf links gehalten und geparkt werden. Parken auf Gehwegen ist - soweit überhaupt erlaubt - lediglich in Einbahnstraßen auch auf der linken Seite zulässig.
Gruss
kumise
Hallo Tommy,
noch eine kleine Ergänzung:
Wenn das entgegenkommende Fahrzeug noch 30m entfernt war und genau 50 fuhr, hatte der Fahrer knapp über 2 Sekunden zum Reagieren (50km/h = 13,9m/s), wenn er schneller war, verkürzt sich die Zeit zum Reagieren entsprechend.
Aufgrund des verkehrwidrigen Parkens und der Handlungsweise des verletzten Beifahrers (Türe öffnen in den Gegenverkehr hinein) schätze ich die Chancen Ansprüche geltend zu machen, sehr gering ein. Falls dem anderen Fahrer eine Teilschuld anzulasten ist, wird diese m.E.eher gering ausfallen.
Gruss
kumise
Hallo,
ich bin kein Experte in Sachen Recht, aber in deinem fiktiven Fall kann ich mir nicht vorstellen, daß es nicht zu einem erheblichen Personenschaden gekommen wäre: Ein Auto mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h fährt auf eine geöffnete Autotür auf und quetscht so das Bein einer Person zwischen Rahmen und Autotür ein. Ich würde hier einen Knochenbruch, mindestens aber schwere Quetschwunden vermuten.
In diesem Fall würde wohl nur ein Richterwort ein entgültiges Urteil darstellen.
Falls du natürlich aus theoretischem Interesse gefragt hast, kann ich dir leider nicht helfen.
Gerhard
Tja, Tommy,
siehe §14STVO. Der Fahrer des falsch herum einparkenden Autos bzw. dessen Haftpflichtversicherung wird für die Verletzungen des Beifahrers aufkommen müssen, wie auch für die Schäden an seinem Auto und an dem des Unfallgegners.
Ich hatte allerdings mal einen ähnlichen Fall, der so ausging:
Der Fahrer eines auf mich zugelassenen Autos fur aus der Ausfahrt einer Tankstelle auf die Fahrbahn einer vierspurigen Großstadtstraße mit Mittelstreifen (doppelte durchgezogene weiße Linien) ein. Er hatte dabei den von hinten kommenden Verkehr beachtet (da war keiner), aber von der gegenüberliegenden Seite wendete ein Auto über die doppelte durchgezogene Mittel-Linie und rammte mein Auto. Obwohl das Wenden über den durchgezogenen Mittelstreifen verbotswidrig war, bekam meine Versicherung die ganze Schuld an dem Unfall, weil beim Ausfahren aus einer Ein/Ausfahrt („Einfädeln in den fließenden Verkehr“) BESONDERE Vorsicht erforderlich ist.
Daraus schließe ich dass ein Aufrechnen der Verkehrsverstöße nicht hilft!
Michael