Hallo,
stellt Euch vor, Ihr seid vor ein paar Monaten in eine neue Wohnung gezogen und habt mit einem Telefonanbieter eine 12monatige Vertragslaufzeit vereinbart (Festnetz). Nun zieht ihr wieder vor Ablauf dieser Frist aus. Ist eine Kündigung des Anschlusses unter diesen Umständen möglich oder kann der Anbieter auf die Einhaltung des Vertrages bestehen?
Vielen Dank!
Alex
Hallo Alex,
diese Frage sollte eigentlich Vertragsbestandteil sein. Wie wäre es also, wenn der fiktive Kunde einmal in die AGB des fiktiven Telefonanbieters schaut?
Ich habe mal schnell auf die Hp eines realen Anbieters geschaut. Dort ist das Recht des Kunden auf Kündigung „aus wichtigen Grund“ zulässig. Ich vermute einmal ganz stark, dass ein Wohnungswechsel unter diese Definition fallen dürfte.
mit besten Grüßen
Steffen B.
Hallo Steffen,
vielen Dank für Deine Antwort.
Leider ist der Wohnungswechsel nicht speziell als Kündigungsgrund aufgeführt…Tatsächlich ist die Klausel, die Du genannt hast Bestandteil des Vertrages. Meines Erachtens handelt es sich bei einem Auszug auch um einen wichtigen Grund…aber wer weiss, wie es die Telefongesellschaft sieht?
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Ich kann wirklich, wirklich nicht verstehen, wieso die „fiktive“ Person nicht einfach mal nachfragt. Dieser Hang, immer alles erst mal juristisch zu klären, anstatt es freundlich und direkt mit dem Vertragspartner zu versuchen, ist mir unbegreiflich.
Levay
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Guten Morgen Levay,
ist ein Forum nicht dazu da, sich auszutauschen? Davon abgesehen, ist bereits nachgefragt worden…der eine Sachbearbeiter entscheidet so, der andere wiederum anders. Darum wird hier ein juristischer Rat benötigt.
Alex
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§ 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund)
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
[…]
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
[…]
oooooder vielleicht…
§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.