Doppelte Staatsbürgerschaft bei Jugendlichen

Hallo, Rechtskundler,

mal angenommen ein Kind hat doppelte Staats-
buergerschaft: die deutsche, weil die Eltern
deutsch sind, eine andere, weil es in dem anderen
Land geboren ist.

Nun kommt irgendwann der Zeitpunkt, wo sich dieses
Kind fuer die eine oder andere Staatsbuergerschaft
entscheiden muss (das andere Land verlangt dies nicht,
aber die deutschen Behoerden verlangen es).
Wann ist dieser Zeitpunkt.
Meine eigenen Recherchen haben als Stichtag bereits
das vollendete 16., das vollendete 18. und das 23.
Lebensjahr zu Tage gebracht — ueberzeugt hat mich
nichts, nirgends hab ich einen Verweis zu dem Gesetz
gefunden, wo das steht.

Ich weiss, dass es in Ausnahmefaellen die Moeglichkeit
einer Doppelstaatsbuergerschaft gibt - naemlich wenn man
die andere Staatsbuergerschaft ohne eigene Zutun bekommen
hat (also automatisch). Welche Moeglichkeiten gibt es
eventuell noch zwei Staatsbuergerschaften zu haben -
eine davon deutsch?

Vielen Dank schon mal,
Gruesse
Elke

Hallo,

mal angenommen ein Kind hat doppelte Staats-
buergerschaft: die deutsche, weil die Eltern
deutsch sind, eine andere, weil es in dem anderen
Land geboren ist.

Hm, also es ist ja nicht automatisch so, dass man durch Geburt eine Staatsbürgerschaft erwirbt. Das muss immer bilateral gesehen werden - mindestens. In Deutschland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die Staatsbürgerschaft durch Geburt, wenn wenigstens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Nun kommt irgendwann der Zeitpunkt, wo sich dieses
Kind fuer die eine oder andere Staatsbuergerschaft
entscheiden muss (das andere Land verlangt dies nicht,
aber die deutschen Behoerden verlangen es).
Wann ist dieser Zeitpunkt.
Meine eigenen Recherchen haben als Stichtag bereits
das vollendete 16., das vollendete 18. und das 23.
Lebensjahr zu Tage gebracht — ueberzeugt hat mich
nichts, nirgends hab ich einen Verweis zu dem Gesetz
gefunden, wo das steht.

Nach der Volljährigkeit, spätestens bis zum 23. Lebensjahr, kann das Kind entscheiden, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsbürgerschaft behalten möchte. Eine Mehrstaatigkeit ist nach deutschem Recht nur in Ausnahmefällen zugelassen (also wieder ein bilaterales Problem).

Verweis: Staatsangehörigkeitsgesetz http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rustag/htmlt…

Ich weiss, dass es in Ausnahmefaellen die Moeglichkeit
einer Doppelstaatsbuergerschaft gibt - naemlich wenn man
die andere Staatsbuergerschaft ohne eigene Zutun bekommen
hat (also automatisch).

Das ist so nicht korrekt. Eine Möglichkeit wäre, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsbürgerschaft nicht möglich ist (was in der Gesetzgebung oder den momentanen politischen Umständen des betreffenden Landes verschuldet liegt).

Welche Moeglichkeiten gibt es
eventuell noch zwei Staatsbuergerschaften zu haben -
eine davon deutsch?

Siehe oben.

Grüße zurück
Jana

Hallo Jana,

danke fuer deine Antwort. Werde mir das Gesetz mal
ansehen (hoffentlich verstehe ich das dann auch).

Hm, also es ist ja nicht automatisch so, dass man durch Geburt
eine Staatsbürgerschaft erwirbt. Das muss immer bilateral
gesehen werden - mindestens.

Es ist in diesem fiktiven Falle anders herum. Das fiktive
Kind ist in Suedafrika geboren, als Suedafrikaner, und bekam
die suedafrikanische Staatsbuergerschaft. Dann wurde es
von einem fiktiven Ehepaar adoptiert, ein Elternteil hatte
die deutsche Staatsbuergerschaft, ein Elternteil die
suedafrikanische und deutsche Staatsbuergerschaft
(dazu weiter unten). Der Adoptionsanerkennung folgte der
Antrag auf deutsche Staatsbuergerschaft, die er bekam.
Die suedafrikanische durfte er behalten.

Das ist so nicht korrekt. Eine Möglichkeit wäre, wenn die
Aufgabe der ausländischen Staatsbürgerschaft nicht möglich ist
(was in der Gesetzgebung oder den momentanen politischen
Umständen des betreffenden Landes verschuldet liegt).

Mhm… ich bin so ein Fall. Ich kam nach 1976 nach
Suedafrika (das Datum ist wichtig, weil dann das suedafrikanische
Gesetz in Frage in Kraft trat) und war zum Zeitpunkt juenger
als 25 oder 21, jedenfalls jung genug, damit das Gesetz
fuer mich Geltung hatte. Nachdem ich zwei Jahre in Sued-
afrika gelebt hatte, bekam ich ungefragt die suedafrikanische
Staatsbuergerschaft verliehen. Mit Passzwang. Das war ueber
Jahre hinweg etwas nervig, wegen der Visapflicht zwischen
Sueafrika und Deutschland - die Suedafrikaner liessen mich
nur auf meinen suedaf. Pass ein- und ausreisen, aber die
deutschen gaben mir kein Visa, weil ich ja einen deutschen
Pass hatte. Und umgekehrt. Und beide erlaubten mir offiziell
nicht mit dem Pass des anderen Landes zu reisen. Also reiste
man mit beiden und hoffte, dass das keinem Zoellner auffiel
(tat es nie). Inzwischen weiss ich aber (Auskunft: dt. Bot-
schaft in Riad) dass dieser komische Mischstatus in Faellen
wie meinem geduldet wird.

Ein bisschen hoffe ich ja immer noch, dass das fiktive
Kind eine aehnliche Duldung erlebt. Aber wenn die Entscheidung
erst mit 23 kommen muss, ist da erstmal geholfen. Das Problem
liegt darin, dass die fiktive Familie sich noch nicht
entschieden hat/entscheiden kann, wo sie sich einmal nieder-
lassen wird. Ausserdem wollen die Eltern diese Entscheidung
nicht fuer die Kinder treffen. Und solange Schulbesuch und
Ausbildung anstehen, ist der Wohnort der Eltern gewissermassen
eine Vorentscheidung.

Nochmal danke, wenn jemand aufgrund der weiteren Ausfuehrungen
noch einen Gedanken hat, waere es nett, den zu hoeren.

Gruesse
Elke

Hallo Elke,

Es ist in diesem fiktiven Falle anders herum. Das fiktive
Kind ist in Suedafrika geboren, als Suedafrikaner, und bekam
die suedafrikanische Staatsbuergerschaft. Dann wurde es
von einem fiktiven Ehepaar adoptiert, ein Elternteil hatte
die deutsche Staatsbuergerschaft, ein Elternteil die
suedafrikanische und deutsche Staatsbuergerschaft
(dazu weiter unten). Der Adoptionsanerkennung folgte der
Antrag auf deutsche Staatsbuergerschaft, die er bekam.
Die suedafrikanische durfte er behalten.

Adoptiert ist adoptiert, was davor war, gilt nie mehr. ALSO: Kind mit sowohl südafrikanischer als auch deutscher Staatsbürgerschaft.

Ein bisschen hoffe ich ja immer noch, dass das fiktive
Kind eine aehnliche Duldung erlebt. Aber wenn die
Entscheidung
erst mit 23 kommen muss, ist da erstmal geholfen. Das Problem
liegt darin, dass die fiktive Familie sich noch nicht
entschieden hat/entscheiden kann, wo sie sich einmal nieder-
lassen wird. Ausserdem wollen die Eltern diese Entscheidung
nicht fuer die Kinder treffen. Und solange Schulbesuch und
Ausbildung anstehen, ist der Wohnort der Eltern gewissermassen
eine Vorentscheidung.

Naja, die Familie muss sich ja auch nicht entscheiden, sondern das volljährige Kind.

Liebe Grüße
Jana

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