Wiederrufsrecht Bau-Auftrag

Hallo !
Jemand will ein Haus bauen und hat hierfür bereits den Bau-Auftrag, sprich Vertrag mit einer Firma unterschrieben. Gilt hierfür auch das 14tägige Rücktrittsrecht? Vielen Dank und herzliche Grüße !

Moin!

Jemand will ein Haus bauen und hat hierfür bereits den
Bau-Auftrag, sprich Vertrag mit einer Firma unterschrieben.
Gilt hierfür auch das 14tägige Rücktrittsrecht?

Mir ist nicht ganz klar, was Du für ein Rücktrittsrecht meinen könntest. Ein pauschales Rücktrittsrecht gibt es nur bei sog. Haustürgeschäften. Nun kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, daß es sich bei einem Bauvertrag um ein solches Haustürgeschäft handelt.

In aller Regel gehen dem Abschluß eines Hausbauvertrages einige Dinge voraus, beispielsweise Grundstückskauf, Kreditvertragsverhandlungen (außer bei Leuten mit etwas mehr Taschengeld *fg*) und nicht zuletzt Verhandlungen über die Art, das Aussehen und die Gestaltung des zu bauenden Hauses.
Üblicherweise schließt man ja einen Bauvertrag erst ab, wenn man sicher ist, dieses Haus genau so zu wollen und es bezahlen zu können.

Von daher: Woher sollte ein Rücktrittsrecht kommen? So richtig verstehe ich Dein Anliegen nicht. Ein grundsätzliches Rücktrittsrecht für Verträge gibt es nicht. Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag…

Wenn Du vielleicht ein paar mehr Details zum Hintergrund Deiner Frage lieferst, kann Dir vielleicht mehr gesagt werden.

Gruß vom

Dicken MD.

Hallo ! :o)

Es ist so, dass es sich um dne Bau-Auftrag mit einer Fertighaus-Firma handelt. Grundstück vorhandne, Finanzierung steht auch und diverse Vorgespräche sind auch geführt worden. Das Festpreis-Angebot habne wir unterschrieben und ebenso einen Bau-Auftrag. Hiermit haben wir allerdings die Verkauf- Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt, die lt. Verkäufer erst nachgeliefert und dann noch separat unterschrieben werden müssen. Alles schön und gut, aber warum bestätigt man dann schon die Kenntnis dieser Bedingungen mit dem Auftrag? Sollten wir diesen Bestimmungen nciht übereinstimmen, ist der Vertrag torzdem wirklsam oder können wir diesen noch wiederrufen?

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Hallo Cyba,

Das Festpreis-Angebot habne wir unterschrieben und ebenso
einen Bau-Auftrag. Hiermit haben wir allerdings die Verkauf-
Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt, die lt. Verkäufer
erst nachgeliefert und dann noch separat unterschrieben werden
müssen. Alles schön und gut, aber warum bestätigt man dann
schon die Kenntnis dieser Bedingungen mit dem Auftrag? Sollten
wir diesen Bestimmungen nciht übereinstimmen, ist der Vertrag
trotzdem wirklsam oder können wir diesen noch wiederrufen?

Beachte: Ich bin kein RA!
Falls der Vertrag schon unterschrieben wurdeund ihr einen Zeugen für die Aussage bzgl. nachlieferung und Extra-Unterschrift habt, dann fixiert es schriftlich (Protokoll für Euch).
Nun schaut mal in den Bauvertrag rein:
Steht da etwas von VAB drin, irgendeine Formulierung a la
„die VOB/B wird vollumfänglich Vertragsbestandteil“ oder
„Es gelten die Gesetzlichkeiten des BGB zum Werkvertragsrecht“
oder oder
Dann wird es interessant:
a) falls Bezug auf VOB/B wirksam ist - eine schöne Spielwiese für Juristen - , dann ergeben sich Zahlungsmodalitäten daher.
b) falls Bezug auf VOB/B unwirksam ist bzw. explizit auf BGB Bezug genommen wird, zählen die dortigen Vorschriften
c) im Vertrag wird explizit auf extra zu unterschreibende Unterlagen bezug genommen, dann lehnt euch zurück und harrt der Dinge die da kommen. Wenn Euch das Angebot dann nicht gefällt , dann müsst ihr verhandeln. Ich würde für den Streitfall tendenzeilleauf die verbraucherfreundliche Rechtssprechung in D setzen und mir deshalb nicht denKopf heiss machen.

Beachte: Ich bin kein RA!

Ciao maxet.

Das Festpreis-Angebot habne wir unterschrieben und ebenso
einen Bau-Auftrag. Hiermit haben wir allerdings die Verkauf-
Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt, die lt. Verkäufer
erst nachgeliefert und dann noch separat unterschrieben werden
müssen.

c) im Vertrag wird explizit auf extra zu unterschreibende
Unterlagen bezug genommen, dann lehnt euch zurück und harrt
der Dinge die da kommen. Wenn Euch das Angebot dann nicht
gefällt , dann müsst ihr verhandeln. Ich würde für den
Streitfall tendenzeilleauf die verbraucherfreundliche
Rechtssprechung in D setzen und mir deshalb nicht denKopf
heiss machen.

Hallo maxet,
hier irrst Du. Cyba hat mit der Unterschrift Rahmenbedingungen bestätigt. Es wird wohl schwierig werden, hinterher etwas anderes zu behaupten.
Mit freundlichen Grüßen

Ulf

c) im Vertrag wird explizit auf extra zu unterschreibende
Unterlagen bezug genommen, dann lehnt euch zurück und harrt
der Dinge die da kommen. Wenn Euch das Angebot dann nicht
gefällt , dann müsst ihr verhandeln. Ich würde für den
Streitfall tendenzeilleauf die verbraucherfreundliche
Rechtssprechung in D setzen und mir deshalb nicht denKopf
heiss machen.

Hallo maxet,
hier irrst Du. Cyba hat mit der Unterschrift Rahmenbedingungen
bestätigt. Es wird wohl schwierig werden, hinterher etwas
anderes zu behaupten.

Ich hab es durchaus so verstanden, dass der Gesamtpreis vereinbart wurde. Allerdings sind (meiner NAsicht nach) die Feinheiten (wann unter welcher Bedingung welche Ratenhöhe) nicht geklärt.
Ich persönlich würde da durchaus mal mit meinem RA sprechen, wie das die Rechtssprechung aussieht. Vielleicht kann man ja ja das so darstellen, dass man dachte, erst nach der Schlußabnahme den gesamten Preis zahlen muss. Da würde sich einiger Verhandlungsspielraum ergeben …

Da du wahrscheinlich ein bisschen Einblick in die Eigenheim-Praxis hast, würden mich fundierte Kommentare dazu freuen. Ich hab eher mit gewerblichen/kommunalen AG und damit mit der VOB zu tun.

Ciao maxet.

Hallo maxet,
Ich beziehe mich auf folgenden Satz von Cyba: „Hiermit haben wir allerdings die Verkauf- Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt, die lt. Verkäufer erst nachgeliefert und dann noch separat unterschrieben werden müssen.“
Für mich stellt sich das so dar: Im Vertrag werden die Rahmenbedingungen akzeptiert. Dies ist mit der Unterschrift nachvollziehbar.
Mündlich (also nur schwer nachvollziehbar) wird dargestellt, dass quasi ein „Blankoscheck“ ausgestellt wurde, da eine Anlage zum Vertrag nicht vorlag.

Ich habe somit Zweifel an Deiner Auslegung: „im Vertrag wird explizit auf extra zu unterschreibende Unterlagen Bezug genommen“

Du hast natürlich Recht, dass die Angelegenheit einem Rechtsanwalt vorgelegt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen

Ulf