Sterbehilfe (Urteile, §)

Hallo Wissende,

welche § sind wichtig in Verbindung mit dem Thema Sterbehilfe? Wäre schön, wenn mir jemand alle relevanten nennen könnte, weil ich sonst nicht sicher bin, ob ich vielleicht etwas übersehe.

Außerdem suche ich Urteile aus Deutschland (ggf. auch Präzedenzfälle aus den USA) über aktive Sterbehilfe. Ich habe zwar schon das ein oder andere gefunden, würde mich aber dennoch über weitere Empfehlungen freuen. Welches Urteil ist besonders maßgeblich (evtl. BGH 1996 dazu?)?

Wie immer danke ich herzlich für eure Hilfe.

LG Timi

Hallo,

in Deutschland ist strafrechtlich insbesondere der § 216 StGB, Tötung auf Verlangen, zu berücksichtigen. Steht der Betroffene unter Betreuung, oder stellt sich die Frage, dass ein Dritter z.B. die Einstellung weiterer Behandlungen fordert, ist zudem § 1904 BGB zu berücksichtigen. Hier bekleckern sich unsere Vormundschaftsgerichte teilweise nicht gerade mit Ruhm. Es gibt hierzu eine massive Diskussion, ob ein Gericht nach § 1904 BGB überhaupt eine Entscheidung zu diesem Thema fällen kann oder nicht. Dies bedeutet für Angehöroge und Betreuer im Ablehnungdfall, dass sie dann eben keine gerichtliche Rückendeckung haben und im Zweifelsfall mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.

Ich bin in dem Bereich ziemlich aktiv und arbeite z.B. auch mit unserem örtlichen Hospizverein zusammen und kann dir daher auch noch ein paar Links zum Thema gehen:

Charta Patientenrechte: http://www.bmj.bund.de/ger/service/pressemitteilunge…

Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben (meiner Meinung nach mit äußerster Vorsicht zu behandeln):
http://www.dghs.de/index.html

Das ganze international:
http://www.euthanasiaandthelaw.info/maindoc.html

Gerichtsenscheidungen zum Thema Sterbehilfe:
http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/Lexikon/sterbehilf…

Außerdem vielleicht noch ein Literaturhinweis:

„Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige“ von Arnd T. May, ISBN 3-8258-4915-5 Buch anschauen

Außerdem hätte ich auf meiner Homepage http://www.schott-lemmer.de auch noch ein Statement zu einer Podiumsdiskussion unseres örtlichen Hospizvereines anzubieten.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wiz,

in Deutschland ist strafrechtlich insbesondere der § 216 StGB,
Tötung auf Verlangen, zu berücksichtigen.

sonst noch einer (abgesehen von § 1904 BGB)?
Ist es wirklich mit den paar Sätzen des § 216 StGB getan? Ich denke da zB. §§ 223 ff. StGB o.ä., sind die nicht relevant? (Sorry, Strafrecht ist absolut nicht mein Ding, ich kann das nie wirklich gut einordnen welche Tat nun zu welchem § gehören könnte :-/)

Deine Links waren auf den ersten Blick interessant (soweit sie funktionierten :wink:, da werde ich auf jeden Fall noch mal tiefergehend lesen. Ich danke dir also schon mal für die bisherigen Infos.

LG Timi

Hallo nochmal,

Ist es wirklich mit den paar Sätzen des § 216 StGB getan? Ich
denke da zB. §§ 223 ff. StGB o.ä., sind die nicht relevant?

Nein, da man davon ausgehen muss, dass die beabsichtigte Tötung im Vordergrund steht. Ziel soll ja gerade der Tod des Betroffenen sein (wissen und wollen) und keine bloße Verletzung.

Bei ungewollter Sterbehilfe würden wir uns dann also eher im Bereich der §§ 211, 212 StGB bewegen. Wird hierbei dann die Tötung nicht erreicht käme man ebenfalls in die Versuchsstrafbarkeit der 211, 212. Die hierbei gegebenenfalls verursachte Körperverletztung würde konsumiert.

Deine Links waren auf den ersten Blick interessant (soweit sie
funktionierten :wink:

Sorry, wenn Leichen dabei waren, hatte einfach nur einige Favoriten aus dem Browser kopiert.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

Ist es wirklich mit den paar Sätzen des § 216 StGB getan? Ich
denke da zB. §§ 223 ff. StGB o.ä., sind die nicht relevant?

Nein, da man davon ausgehen muss, dass die beabsichtigte
Tötung im Vordergrund steht. Ziel soll ja gerade der Tod des
Betroffenen sein (wissen und wollen) und keine bloße
Verletzung.

Bei ungewollter Sterbehilfe würden wir uns dann also eher im
Bereich der §§ 211, 212 StGB bewegen. Wird hierbei dann die
Tötung nicht erreicht käme man ebenfalls in die
Versuchsstrafbarkeit der 211, 212. Die hierbei gegebenenfalls
verursachte Körperverletztung würde konsumiert.

okay. Und deshalb frage ich nach, so hätte ich das nämlich nicht gedacht. Danke.

Deine Links waren auf den ersten Blick interessant (soweit sie
funktionierten :wink:

Sorry, wenn Leichen dabei waren, hatte einfach nur einige
Favoriten aus dem Browser kopiert.

Kein Problem, ich hab es auch so gefunden.

Ich danke dir.

Liebe Grüße
Timi