Verjährung Schadensersatzansprüche

Hallo!

Ich hoffe, es ist keine allzu verdrehte Frage. Aber sie ist ausnahmsweise mal wirklich theoretischer Natur. Und nein, es ist keine Frage für irgendeine Studienarbeit, ich denke da tatsächlich nur zum Spaß drüber nach.

Wenn ein schädigendes Ereignis zum Zeitpunkt a. stattfindet. Der Schaden aber erst zum Zeitpunkt c.(=a.+Zeitraum b, wobei b größer als Verjährungsfrist) ersichtlich wird, greift dann wirklich die Verjährung?

Und gibt es da unterschiedliche Bewertungen im Sach- und Personenschaden und je nach Rechtsgebiet? Also ich versuche mal zwei aus meiner Sicht völlig verschiedene Sachen zu konstruieren:

1 Fall: Baurecht
Beim Einbau der Heizungsanlage, Gewährleistung (ich hoffe ich sage jetzt nichts falsches) 3 Jahre, wird vorsätzlich gepfuscht. Der Monteur erhofft sich einen hohen, Zeitnahem Folgeauftrag daraus. Sagen wir, der Druck in den Leitungen ist zu hoch und deshalb gehen die Warmwasserleitungen nach 5 Jahren vorzeitig kaputt. Wir nehmen mal eine eindeutige Beweisbarkeit mit Gutachten und Zeugenaussage eines ehemaligen Mitarbeiters an.
Könnte der Bauherr den Heizungsmonteur auf Schadensersatz erfolgreich verklagen?

  1. Fall Körperverletzung
    (Okay, hier wird es noch konstruierter…)
    Schwiegersohn hat bei der Schwiegermutter absichtlich eine asbesthaltige Substanz beim renovieren verwendet, damit die Gute doch vorzeitig eben jenes segnen solle.
    Inzwischen ist die Frau umgezogen, einige Jahre sind ins Land gegangen, sie erkrankt tatsächlich an Asbestlunge. Sie kann beweisen, dass in der Wohnung diese Asbestplatten waren, der Schwiegersohn sie eingebaut - und weil er auch noch in der Kneipe damit geprahlt hatte, auch noch Zeugen dafür finden, dass er es vorsätzlich getan hat.
    Die eigentliche Körperverletzung ist nun aber schon ein paar Jahre her und damit verjährt… Wie schaut es hier aus?

Bitte erschlagt mich nicht ob der schlechten Beispiele und erzählt, warum das z.B. mit der Beweisbarkeit nicht so einfach wäre oder so… Ich weiß, sie sind an den Haaren herbei gezogen.

Viele neugierige Grüße,
Snoef

Hallo!

Ich hoffe, es ist keine allzu verdrehte Frage. Aber sie ist
ausnahmsweise mal wirklich theoretischer Natur. Und nein, es
ist keine Frage für irgendeine Studienarbeit, ich denke da
tatsächlich nur zum Spaß drüber nach.

Wenn ein schädigendes Ereignis zum Zeitpunkt a. stattfindet.
Der Schaden aber erst zum Zeitpunkt c.(=a.+Zeitraum b, wobei b
größer als Verjährungsfrist) ersichtlich wird, greift dann
wirklich die Verjährung?

Und gibt es da unterschiedliche Bewertungen im Sach- und
Personenschaden und je nach Rechtsgebiet? Also ich versuche
mal zwei aus meiner Sicht völlig verschiedene Sachen zu
konstruieren:

1 Fall: Baurecht
Beim Einbau der Heizungsanlage, Gewährleistung (ich hoffe ich
sage jetzt nichts falsches) 3 Jahre, wird vorsätzlich
gepfuscht. Der Monteur erhofft sich einen hohen, Zeitnahem
Folgeauftrag daraus. Sagen wir, der Druck in den Leitungen ist
zu hoch und deshalb gehen die Warmwasserleitungen nach 5
Jahren vorzeitig kaputt. Wir nehmen mal eine eindeutige
Beweisbarkeit mit Gutachten und Zeugenaussage eines ehemaligen
Mitarbeiters an.
Könnte der Bauherr den Heizungsmonteur auf Schadensersatz
erfolgreich verklagen?

Gewährleistungsansprüche - Werkvertrag, Arbeiten an Bauwerken § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB

  1. Fall Körperverletzung
    (Okay, hier wird es noch konstruierter…)
    Schwiegersohn hat bei der Schwiegermutter absichtlich eine
    asbesthaltige Substanz beim renovieren verwendet, damit die
    Gute doch vorzeitig eben jenes segnen solle.

Inzwischen ist die Frau umgezogen, einige Jahre sind ins Land
gegangen, sie erkrankt tatsächlich an Asbestlunge. Sie kann
beweisen, dass in der Wohnung diese Asbestplatten waren, der
Schwiegersohn sie eingebaut - und weil er auch noch in der
Kneipe damit geprahlt hatte, auch noch Zeugen dafür finden,
dass er es vorsätzlich getan hat.
Die eigentliche Körperverletzung ist nun aber schon ein paar
Jahre her und damit verjährt…

So sicher bin ich da nicht, weil es kommt nicht darauf an, wann die „straflos“ bleibende Vorbereitungshandlung beginnt.
Körperverletzung ist Erfolgqualifiziert und damit sehe ich, daß die Verjährung bezuglich der Straftat Körperverletzung nicht abgelaufen ist.

Jakob

Wie schaut es hier aus?

Bitte erschlagt mich nicht ob der schlechten Beispiele und
erzählt, warum das z.B. mit der Beweisbarkeit nicht so einfach
wäre oder so… Ich weiß, sie sind an den Haaren herbei
gezogen.

Viele neugierige Grüße,
Snoef

Hallo!

1 Fall: Baurecht

§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist UND
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
  1. Fall Körperverletzung

§ 199 (2)BGB Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren OHNE Rücksicht auf ihre Entstehung und OHNE die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Beachte, daß Körperverletzung auch eine Straftat ist, und für die Straftat auch strafrechtliche Verjährungstatbestände (irgendwo zwischen § 50-§ 100 STGB) gelten.

Das war auch für mich was neues, weil es tatsächlich seit dem 1.1.2002 komplett anders ist. Unterm Strich handelt es sich dabei anscheindend um ein Scheinproblem, weil nach diesen neuen Teil des BGB bereits der Beginn der Verjährungsfrist von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchstellers vom Anspruch abhängt, das hätte ich bis vor wenigern Minuten falsch gemacht.

Grummel, Grummel
A.

Hallo!

Also, dann wäre es tatsächlich ein Unterschied, worum es geht.

Verhindert die verjährte Strafrechtliche Relevanz im 2. Fall nicht die Schadensersatzansprüche?

Viele Grüße,
Snoef

Hallo!

Also, dann wäre es tatsächlich ein Unterschied, worum es geht.

Verhindert die verjährte Strafrechtliche Relevanz im 2. Fall
nicht die Schadensersatzansprüche?

zumindest domantisch ganz klar nein, deshalb gibt es ja unterschiedlich verjährungsvorschriften für straftatbestände und zivilrechtliche gläubiger, sprich opfer.

Viele Grüße,
Snoef