Mindeststreitwert für Klage

Hallo,

mich würde mal interessieren, ab welchem Mindest-Streitwert man eine Klage anstrengen kann. Beispiel: Jemand hat für eine Dienstleistung bewußt zuviel Geld verlangt und schuldet somit die Rückgabe des Geldbetrages X. Wie klein kann maximal der Betrag X sein, um Gegenstand einer Klage werden zu können? Danke für die Info.

Gruß Rüdiger

Hallo Rüdiger,

wenn du ein Mahnverfahren einleiten willst, spielt es keine Rolle, ob der Betrag nun ein 1 Euro oder 10 TausendEuro beträgt. An sofortige Klage würde ich bei geringem Streitwert noch nicht denken, jedoch je länger sich so etwas hinzieht, um so grösser können die Forderungen werden.

Lieben Gruss
Asmodine

Eigentlich jeder Betrag, aber mit geringer werdenden Betrag kommt man irgendwann in den Bereich der verbotenen Rechtsausübung.
Schikaneverbot §226BGB

50 Cent beizutreiben … das ist bestimmt schon wackelig.

Schließlich kommen immernoch zu jedem Betrag die Beitreibekosten hinzu, dann wird das sicher doch ein lohnenswerter Betrag.

Jakob

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Eigentlich jeder Betrag, aber mit geringer werdenden Betrag
kommt man irgendwann in den Bereich der verbotenen
Rechtsausübung.
Schikaneverbot §226BGB

50 Cent beizutreiben … das ist bestimmt schon wackelig.

Jakob, hör doch mal auf mit so einem Unsinn!!! Ist dir eigentlich klar, dass es hier Leute gibt, die dir das erst mal glauben?

Lieber Fragesteller, du kannst eine Klage NATÜRLICH auch für einen Cent anstrengen. Sonst könnte man dich ja im „kleinen Rahmen“ beliebig schädigen, ohne dass du dich dagegen wehren kannst. Effektiver Rechtsschutz (auch im Zivilrecht) ist schon vom Grundgesetz her geboten, und das Prozessrecht trägt dem selbstverständlich Rechnung.

Schikane i.S.v. § 226 BGB gibt es fast gar nicht; die Norm läuft leer, weil die Rechtsprechung unzulässige Rechtsausübung über § 242 abwickelt, und das kann man sicher nicht einfach an einem Betrag festmacht. (Jakob: Steht alles im Palandt, lies es nach, bevor du wieder irgendwas behauptest…!)

Ein Fall von § 226 BGB wäre es etwa, wenn man wegen ca. 1,30 Euro Schulden die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt (so jedenfalls das Landgericht Köln). Es geht immer darum, dass kein berechtigtes Interesse des Rechtsausübenden besteht, KEINES. Wenn es nur mitbestimmend ist, ist der Anwendungsbereich von § 226 BGB schon nicht mehr eröffnet. Beispiel: Eine Schwiegermutter verbietet es dem Schwiegersohn, das Grab der verstorbenen Tochter/Ehefrau zu besuchen.

Levay

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Hallo,

ich habe alle Antworten gelesen. Vielen Dank nochmals für die Auskunft.

Gruß Rüdiger

Sicher, der wird meistens verlieren, weil Richter knatschig werden.
Sich wg. einer Hauptforderung von 1€ verscheißert fühlen >>eh was soll´s.
Aber das macht nichts, Levay wird´s schon richten.

Jakob

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War es nicht vor dem BGH, vor dem eine Bank mal um einen Pfennig stritt? Es ging natürlich nicht um die Höhe des Betrages, sondern darum, wie eine bestimmte Rechtsfrage grundsätzlich zu beurteilen ist.

Dein Sarkasmus ist übrigens völlig unangebracht. Ich habe nicht vor, irgendwen zu vertreten. Bin ich Anwalt oder was? Ich möchte nur die Leute vor deinen Beiträgen warnen, mit denen du hier in einer beeindruckenden Regelmäßigkeit Unsinn verbreitest. Siehe nur die Behauptung weiter unten, ich habe „der Bahn Absicht“ unterstellt, was völliger Blödsinn ist.

Levay

  • der Jakob für mehr oder weniger gefährlich hält -
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Hallo!

Sicher, der wird meistens verlieren, weil Richter knatschig
werden.

Ja Richter werden meistens knatschig, sobald man sich nicht vergleichen will und er ein Urteil schreiben muss. Da ist es völlig egal ob 1 Cent oder 20000,- € - das mal aus der Praxis. Im Übrigen hat Levay natürlich völlig recht.

Gruß
Tom

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