Berechnung des Kindesunterhalt

Hallo,

kann mir jemand sagen, wieviel Werbungskosten bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens angesetzt werden dürfen, und zwar in bezug auf Fahrtkosten zum täglichen Arbeitsplatz. Da gibt es doch bestimmt eine Kilometerpauschale, die zugrunde gelegt werden darf!

Viele Grüße
Keana

Hallo,

kann mir jemand sagen, wieviel Werbungskosten bei der
Berechnung des Kindesunterhaltes zur Ermittlung des
bereinigten Nettoeinkommens angesetzt werden dürfen,

meines Wissens bei Berufstätigen 5%, bei Selbstständigen 10% pauschal.

Weiteres findest du vielleicht hier:

http://www.lilienkelch.de/

Gruß Diphda

Hallo,

in der Düsseldorfer Tabelle, gültig für Unterhaltspflichtige in den alten Bundesländer, steht folgendes:

  1. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Nach „Kilometergeld“ wird es in häufig in den „Unterhaltsleitlinien“, die von den verschiedenen Oberlandesgerichten (OLG) herausgegeben werden, aufgeschlüsselt. Dort kann die Summe pro Kilometer durchaus von OLG zu OLG anders ausfallen. Als Suchbegriff bei Google Unterhaltsleitlinie und das entsprechende OLG das für den Wohnort zuständig ist, eingeben.

Wenn der Unterhaltspflichtige in den neuen Bundesländern wohnt ist die Berliner Tabelle mit evtl. abweichenden Beträgen und Sätzen „zuständig“. Auch viele OLG’s in den neuen Bundesländer haben Unterhaltsleitlinien.

Berufsbedingte Aufwendungen sind übrigens nicht nur die Fahrtkosten, das können auch Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Reinigung der Berufskleidung, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel sein.

Gruß
Ingrid

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